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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pahnstangen

Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pahnstangen hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 29.1.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Pahnstangen gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 30 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 30 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätten

1.1.1.1

Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle

4,00

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

1.1.1.2

Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen

8,00

(2 Särge und bis zu 4 Urnen)

1.1.2

Erdreihengrabstätten (1 Sarg)

3,00

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1.

Urnenwahlgrabstätte

1.2.1.1.

Urnenwahlgrabstätte mit 1 Grabstelle

2,00

1.2.1.2.

Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen

4,00

1.2.2.

Urnenreihengrabstätten

1.2.2.1.

Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt

2,00

(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. Das Verlegen der Gedenkplatten zur Namensnennung erfolgt durch die/den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten.)

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche An-meldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre um- fassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

6,00

(je Jahr und je Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht besteht)

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.