| 1. | § 1 des Gesetzes regelt, dass es die Verantwortung des Menschen ist, für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu sorgen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. | |
| 2. | § 2 des Gesetzes weist darauf hin, | |
|
| wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, | |
|
| - | muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, |
|
| - | darf die Möglichkeit des Tiers zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, |
|
| - | muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. |
Ihr Ordnungsamt