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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte
Ausgabe 9/2026
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“

Aufgrund der §§ 52 und 19 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) und der §§ 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Nr. 8 S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ in ihrer Sitzung am 23.06.2026 folgende Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Mitglieder

(1)

Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte”.

(2)

Sitz der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ ist die Gemeinde Oettersdorf.

(3)

Der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ gehören die Gemeinden Dittersdorf, Görkwitz, Göschitz, Kirschkau, Löhma, Moßbach, Neundorf, Oettersdorf, Plothen, Pörmitz, Tegau und Volkmannsdorf an.

§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1)

Die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ führt kein eigenes Wappen und keine eigene Flagge.

(2)

Die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ führt als Dienstsiegel das Landessiegel. Im Siegel wird das Wappen des Freistaates Thüringen geführt. In der Umschrift steht im oberen Halbbogen „Thüringen” und im unteren Halbbogen „Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte”.

§ 3 Wahrnehmung von Aufgaben

Die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ nimmt die ihr gemäß § 47 ThürKO zugewiesenen Aufgaben wahr.

§ 4 Mitwirkung der Gemeinden

Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 5 Organe der Verwaltungsgemeinschaft

Die Organe der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ sind:

1.

der Gemeinschaftsvorsitzende und

2.

die Gemeinschaftsversammlung.

§ 6 Gemeinschaftsvorsitzender

(1)

Der Gemeinschaftsvorsitzende vertritt die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ nach außen.

(2)

Der Gemeinschaftsvorsitzende leitet die Verwaltung und vollzieht die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung.

(3)

Die Zuständigkeiten des Gemeinschaftsvorsitzenden werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7 Stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ wählt aus ihrer Mitte zwei ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden auf die Dauer ihres gemeindlichen Amtes.

§ 8 Gemeinschaftsversammlung

(1)

Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung führt der Gemeinschaftsvorsitzende. Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinderatsmitglied. Für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied.

(2)

Jeder Vertreter einer Mitgliedsgemeinde hat eine Stimme. Die Vertreter sind an Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden; dies gilt nicht für Wahlen.

(3)

Für jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung ist von den Mitgliedsgemeinden ein Stellvertreter zu bestellen.

(4)

Der Geschäftsgang sowie die Zuständigkeiten der Gemeinschaftsversammlung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8a Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1)

Die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Kata strophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Gemeinschaftsvorsitzende stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Mitglieder der Gemeinschaftsversamm lung zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Die Gemeinschaftsversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung geltenden Regelungen unberührt.

(2)

Ist es der Gemeinschaftsversammlung während der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Text form (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Gemeinschaftsvorsitzende die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3)

Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4)

Die Verwaltungsgemeinschaft hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Verwaltungsgemeinschaft ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung und den sonstigen zu einer Gemeinschaftsversammlung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderlichen Endgeräte (z. B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

§ 9 Entschädigung, Auslagenersatz, Dienstaufwandsentschädigung

(1)

Die Gemeinschaftsvertreter erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung als Entschädigung für die not wendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro, mindestens jedoch in Höhe des in § 2 Abs. 5 der ThürEntschVO vom 06.11.2018 geregelten Mindestbetrages aufgerundet auf volle Euro. Als Grundlage für die Auszahlung des Sitzungsgeldes dient die jeweilige Sitzungsniederschrift mit Anwesenheitsnachweis. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden.

(2)

Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 14,50 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 14,50 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.

(3)

Der hauptamtlich tätige Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ erhält als Dienstaufwandsentschädigung auf der Grundlage der Zahl der in der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ lebenden Einwohner gemäß § 2 Abs. 2 der Thüringer Dienstaufwandsentschädigungsverordnung (ThürDaufwEV) in der jeweils geltenden Fassung 50 v. H. des im § 2 Abs. 1 ThürDaufwEV festgesetzten Höchstbetrages.

(4)

Ist der Gemeinschaftsvorsitzende länger als zwei Monate verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der erste Stellvertreter für die Dauer der Vertretung rückwirkend ab dem ersten Tag der Übernahme eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 300,00 Euro, sofern die Vertretung ununterbrochen wahrgenommen wurde. Sind sowohl der Gemeinschaftsvorsitzende als auch der erste Stellvertreter länger als zwei Monate verhindert, ihre Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der zweite Stellvertreter rückwirkend ab dem ersten Tag der Übernahme eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 300,00 Euro, sofern die Vertretung ununterbrochen wahrgenommen wurde. Beginnt oder endet das Vertretungsverhältnis während eines Kalendermonats, wird für jeden angefangenen Tag innerhalb des Kalendermonats ein Dreißigstel der festgesetzten Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 10 Deckung des Finanzbedarfes

(1)

Die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ erhebt von ihren Mitgliedsgemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(2)

Die Höhe der Umlage ist für jedes Haushaltsjahr durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung in der Haushaltssatzung festzusetzen. Zahlungstermine sind jeweils der 15. des Monats mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages. Bis zum Erlass der Haushaltssatzung kann die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes eine vorläufige Umlage bis in Höhe der Umlage des Vorjahres erheben.

(3)

Die Umlage bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden, wobei die statistische Einwohnerzahl zugrunde zu legen ist, die auch Grundlage für die Berechnung der Finanzzuweisungen des Landes ist.

§ 11 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Die Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ werden im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ - Mitteilungsblatt, öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt gilt die Satzung als bekannt gemacht.

(2)

Daneben erfolgen die Bekanntmachungen von Satzungen auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ https://www.vg-seenplatte.de

(3)

Die Bekanntmachungen von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinschaftsversammlungen erfolgen im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“.

(4)

Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen, die durch die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ zu vollziehen sind, gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO) Anwendung.

(5)

Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den Verkündungstafeln der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“, wie sie in den Hauptsatzungen ihrer Mitgliedsgemeinden festgelegt sind. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(6)

Die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung erforderlichen ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ https://www.vg-seenplatte.de/bekanntmachungen in der Form, die gemäß Abs. 1 für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.

(7)

Sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen, die durch die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ zu vollziehen sind, werden im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ bekannt gemacht, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Das Amtsblatt trägt den Titel „Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“.

§ 13 Sprachform, In- und Außerkrafttreten

(1)

Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2)

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ vom 01.09.2016 zuletzt geändert durch die zweite Änderungssatzung vom 09.04.2025 außer Kraft.

Oettersdorf, den 17.08.2026 

Mertz Siegel

Gemeinschaftsvorsitzende -

Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“

Hinweis:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Bekanntmachungsvermerk: Diese Satzung ist am 01.09.2026 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte Nr. 09/2026 öffentlich bekannt gemacht worden.