Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 1, 2, 8 und 10 des Saarländischen Kommunalabgabengesetzes (KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 49 a, 50, 50 a des Saarländischen Wassergesetzes - SWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Art. 173 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Überherrn vom 13.02.2025 die Satzung des Abwasserzweckverbands Überherrn über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlichen Abwasseranlagen (Abwasserabgabensatzung) wie folgt beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
| I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen. | |
| § 1 | Anwendungsbereich. |
| § 2 | Allgemeines. |
| II. Abschnitt Bestimmungen zu Kanalbaubeiträgen. | |
| § 3 | Kanalbaubeiträge. |
| § 4 | Beitragssatz. |
| § 5 | Beitragsmaßstab. |
| § 6 | Beitragspflicht und Beitragsfälligkeit |
| III. Abschnitt Bestimmungen für Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagenangeschlossen sind und sonstige Gebührenbestimmungen. | |
| § 7 | Grundsätze. |
| § 8 | Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr |
| § 9 | Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr |
| § 10 | Gebühren für die Entleerung von Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben. |
| § 11 | Gebühren für Probeentnahmen. |
| § 12 | Gebührensätze. |
| § 13 | Gebührenpflichtige. |
| § 14 | Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht |
| § 15 | Erhebungszeitraum. |
| § 16 | Heranziehung, Fälligkeit und Veranlagung. |
| IV. Abschnitt Schlussbestimmungen. | |
| § 17 | Auskunftspflicht |
| § 18 | Anzeigepflicht der Eigentumsverhältnisse. |
| § 19 | Billigkeitsmaßnahmen. |
| § 20 | Beitreibung. |
| § 21 | Zwangsmaßnahmen. |
| § 22 | Straf- und Bußgeldvorschrift |
| § 23 | Inkrafttreten. |
Der Abwasserzweckverband Überherrn (im folgenden AZÜ) erhebt Im Sinne der §§ 16,4,5,6,7 und 8 des Saarländischen Kommunalabgabengesetzes
(1) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Bei gemeinsamer Veranlagung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser bis 31. Dezember 2019 wird eine Abwassergebühr erhoben. Bei getrennter Veranlagung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser werden ab 01. Januar 2020 Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren erhoben.
(2) Kanalbaubeiträge zum Ersatz der Aufwendungen für die Herstellung der Abwasseranlage.
(3) Gebühren für die Entleerung von Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben.
(4) Gebühren für Probeentnahmen und deren Analyse und für die Bearbeitung eines neuen Gartenzählers oder eines Gartenzählerwechsels.
(1) Die in dieser Satzung verwendeten Begriffsbestimmungen richten sich nach der Abwassersatzung des AZÜ in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bestimmungen dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten entsprechend für sonstige Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigte (z.B. Nießbraucher, Miteigentümer oder Erbbauberechtigte). Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Abwasserzweckverband Überherrn erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Abwasseranlage einen Kanalbaubeitrag.
Vom beitragsfähigen Aufwand, der nach dem durchschnittlichen Aufwand für die gesamte Einrichtung ermittelt wird, sind zunächst 30 v. H. als pauschaler Anteil für einen besonderen Vorteil der Allgemeinheit in Abzug zu bringen (§ 8 Abs. 6 Satz 2 KAG); hierbei handelt es sich um den auf die Straßenentwässerung entfallenden und nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnenden Anteil.
Die Erhebung des Kanalbaubeitrages erfolgt einmalig und berührt die Erhebung der laufenden Kanalbenutzungsgebühren nicht.
(2) Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke, sobald sie an die Abwasseranlage des AZÜ angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist und für die
a. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie baulich oder gewerblich genutzt werden können
b. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sofern sie bebaut oder gewerblich genutzt sind oder wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(3) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen.
(4) Grundstücke, die an eine Abwasseranlage des Entsorgungsverbandes Saar - EVS - angeschlossen werden können, unterliegen der Beitragspflicht, wenn eine Anschlussgenehmigung des EVS vorliegt.
Die Höhe des Beitragssatzes für je 1 qm Grundstücksfläche und je 1 qm zulässige Geschossfläche wird in der Kanalbaubeitrags- und Abwassergebührenhöhensatzung des Abwasserzweckverbandes Überherrn in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
(1) Die Höhe des Kanalbaubeitrages ergibt sich aus der Summe der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche multipliziert mit dem Beitragssatz.
(2) In Gebieten, für die planungsrechtliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung bestehen, ist die zulässige Geschossfläche wie folgt zu ermitteln:
| a. | ist eine Geschossflächenzahl festgesetzt, ergibt sich die zulässige Geschossfläche durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl, |
| b. | sind lediglich die Zahl der Vollgeschosse und die Grundflächenzahl festgesetzt, ergibt sich die zulässige Geschossfläche durch Vervielfältigung dieser Werte mit der Grundstücksfläche, |
| c. | sind lediglich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, ergibt sich die zulässige Geschossfläche durch Vervielfältigung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse mit der überbaubaren Grundstücksfläche, |
| d. | ist eine Baumassenzahl festgesetzt, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Grundstücksfläche vervielfältigt mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5 |
| e. | ist die Ausnutzbarkeit nach Buchstaben a) bis e) des Grundstückes durch weitere planungsrechtliche Festsetzungen (z. B. Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen) eingeschränkt, so ist nur die sich dadurch ergebende geringere Geschossfläche zugrunde zu legen. |
(3) In Gebieten, für die planungsrechtliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht bestehen, ist als zulässige Geschossfläche zugrunde zu legen:
| a. | bei bebauten Grundstücken deren tatsächliche Geschossfläche; die Geschossfläche ergibt sich bei Gebäuden mit mehr als 3,5 m Geschosshöhe aus der Baumasse geteilt durch 2,8, in gewerblichen Gebieten aus der Baumasse geteilt durch 3,5 |
| b. | bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Geschossfläche, die sich aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl 0,4 ergibt, |
| c. | bei Grundstücken, die aufgrund von Festsetzungen nur als private Sammel-Garagen oder Sammel-Stellplatzgrundstücke genutzt werden können, wird die Grundflächenzahl auf -0- gesetzt (in diesen Fällen gilt nur die Grundstücksfläche als Beitragsfläche). |
(4) Als Grundstücksfläche gilt:
| a. | bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; |
| b. | wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, |
(a) Bei Grundstücken in reinen oder allgemeinen Wohngebieten wird eine Grundstücksfläche von höchstens 50 m Tiefe zum Kanalbeitrag herangezogen. Die Tiefe des Grundstücks wird rechtwinklig zur Straßenachse gemessen. Das Gleiche gilt für Grundstücke in anderen Gebieten, insbesondere in solchen, für die planungsrechtliche Festsetzungen nicht bestehen, soweit diese Grundstücke überwiegend Wohnzwecken dienen. Diese Vergünstigung gilt nicht, wenn über diese Tiefe hinaus Bauvorhaben ausgeführt oder zulässig sind oder Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 2 der Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Überherrn an die Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen sind.
(b) Bei Grundstücken, die von zwei Straßen begrenzt sind und zwischen den Straßen eine Länge von 60 Meter und mehr haben, an beiden Straßen bebaubar sind und an einer Straße bereits angeschlossen sind, wird die Hälfte der Grundstückstiefe für die Berechnung des unbebauten Grundstückes angesetzt.
(c) Bei unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilflächen (Baulücken), die mit einer unmittelbar benachbarten Bebauung in einer wirtschaftlichen Einheit stehen, werden die unbebauten Flächen ab einer Grundstücksbreite von 20 m zum Kanalbaubeitrag herangezogen. Dies gilt nicht für Eckgrundstücke bis 50 m Tiefe.
(d) In sonstigen Gebieten die tatsächliche Grundstücksfläche.
(5) Bei Grundstücken in Industrie- und Gewerbegebieten, die an einen Kanal angeschlossen werden können, zu dessen Herstellung der Abwasserbeseitigungspflichtige Zuwendungen von Bund und/oder Land von über 30 v. H. der Herstellungskosten erhalten hat, ist der Beitragssatz entsprechend zu kürzen. Dabei ist der über 30 v. H. liegende Zuwendungsanteil in das Verhältnis zum beitragsfähigen Aufwand von 70 v. H. zu setzen.
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 - Abs. 4 dieser Satzung vorliegen. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
(2) Der Beitrag wir einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(1) Die Benutzungsgebühr nach § 1 Abs. 1 wird ab dem 01.Januar 2020 für die Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt nach verschiedenen Maßstäben berechnet.
(2) Der Straßenbaulastträger trägt die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers der öffentlichen Verkehrsflächen.
(3) Gebühren werden für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese direkt oder indirekt entwässern.
(1) Der AZÜ erhebt ab dem 01. Januar 2020 für die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eine Schmutzwassergebühr.
(2) Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (cbm) Schmutzwasser.
Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück lt. Wasserzählerablesung der Kommunalen Dienste Überherrn GmbH und aus eigenen Wasserversorgungsanlagen in einem Jahr zugeführte Wassermenge.
Auf besonderen Antrag kann die Schmutzwassermenge auch durch eine geeignete Abwassermesseinrichtung vom Antragsteller selbst festgestellt werden. Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und dem AZÜ nachweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, kann diese Art der Schmutzwassermengenfeststellung widerrufen werden. Die Abwassermesseinrichtung ist vom Antragssteller auf seine Kosten zu installieren und vorab mit dem AZÜ abzustimmen. Der AZÜ muss den Einbau und Betrieb der Abwassermesseinrichtung genehmigen. Die Abwassermesseinrichtung und die Abwassermessung selbst müssen den Vorgaben des DWA-Merkblatts DWA-M181[1] entsprechen. Die Ergebnisse der Abwassermessung können jederzeit vom AZÜ eingesehen und angefordert werden.
Abweichend von Satz 3 gilt als Schmutzwassermenge die durch eine geeignete Abwassermesseinrichtung nach Satz 4 und 5 festgestellte Menge an Schmutzwasser. Werden geeichte Wasserzähler nach Abs. 6 und geeignete Abwasser-Messeinrichtungen nach Abs. 2 Satz 4 und 5 verwandt, gilt im Zweifel als Schmutzwassermenge Abs. 2 Satz 3.
(3) Entnimmt ein Anschlussnehmer Wasser aus eigenen Wasserversorgungsanlagen, so hat er dem Abwasserzweckverband Überherrn gegenüber einem prüfungsfähigen Nachweis über die entnommene Wassermenge zu führen. Geschieht dies nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, wird die Menge des entnommenen Wassers geschätzt.
(4) Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht gemessen, gilt die von der Kommunalen Dienste Überherrn GmbH aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesung festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage der Gebührenberechnung
(5) Auf Antrag können rein landwirtschaftliche Betriebe (hauptberufliche Landwirte) und nebenberuflich unterhaltene landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 3 Stück Großvieh eine Ermäßigung von 35 % auf die festgestellte Abwassermenge nach Absatz 2 erhalten. Die Anträge sind jährlich bis spätestens 15. Februar schriftlich zu stellen. Nicht unter diese Regelung fallen Gärtnereien (für diese siehe Absatz 6).
(6) Wird im Falle des Abs. 2 Satz 1 und 2 von einem Anschlussnehmer geltend gemacht, dass er die dem Grundstück zugeführte Wassermenge auf dem Grundstück verbraucht und der öffentlichen Abwasseranlage nicht oder nur teilweise zugeführt hat, so kann die in Frage kommenden Menge, sofern sie prüfungsfähig nachgewiesen wird (geeichter Wasserzähler), von der nach Absatz 2 Satz 1 und 2 festgestellten Abwassermenge abgesetzt werden.
(7) Für den entstehenden Aufwand der Bearbeitung eines neuen Gartenzählers oder eines Gartenzählerwechsels einschließlich der Verplombung vor Ort wird ein Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe des Kostenbeitrags wird in der Kanalbaubeitrag und Abwassergebührenhöhensatzung des AZÜ in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
(8) Wird von einem Anschlussnehmer geltend gemacht, dass die gemäß Abs. 2 Satz 1 und 2 zugeführte Wassermenge aus technischen Gründen der öffentlichen Abwasseranlage nur teilweise zugeführt wird, kann die nicht zugeführte Abwassermenge von der nach Abs. 2 festgestellten Abwassermenge auf besonderen Nachweis abgesetzt werden. Die Anerkennung des Nachweises obliegt dem AZÜ.
(9) Wasserzähler müssen den eichrechtlichen Bedingungen entsprechen. Das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (MessEG) ist zu beachten. Alle Aufwendungen für Anschaffung und Einbau von Wasserzähler haben die Gebührenpflichtigen zu tragen.
(10) Der landeseinheitliche Verbandsbeitrag an den Entsorgungsverband Saar und die Abwasserabgabe werden über die Gebühren für das Einleiten von Schmutz und Niederschlagswasser anteilig abgewälzt.
(11) Werden besondere Wasserzähler nach Abs. 6 und geeignete Abwassermesseinrichtungen nach Abs. 2 Satz 4 und 5 verwandt, gilt im Zweifel als Schmutzwassermenge Abs. 2 Satz 11.
(1) Der AZÜ erhebt ab dem 01. Januar 2020 für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eine Niederschlagswassergebühr.
Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 31.10 des Vorjahres bestehen Verhältnisse. Bei der erstmaligen Erhebung werden die Ergebnisse des Erhebungsverfahrens aus dem Kalenderjahr 2019 berücksichtigt.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird nach der versiegelten Grundstücksfläche berechnet, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
Hierzu zählen:
| a. | Alle bebauten und befestigten Flächen, die direkt in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässern, d.h. deren abfließendes Niederschlagswasser über Dachrinnen, Hofabläufe, Terrassen- und Treppenabläufe, offene oder mit Rosten abgedeckte Rinnen dem Kanal zugeführt wird. |
| b. | Alle bebauten und befestigten Flächen, die zwar nicht mit eigenen Ablaufeinrichtungen ausgestattet sind, deren Niederschlagswasser jedoch indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, indem es auf Nachbargrundstücke, öffentliche (Straßen) oder privaten Flächen abläuft oder geleitet wird, die an den Kanal angeschlossen sind. |
(3) Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist je volle Quadratmeter (m2) versiegelte Grundstücksfläche, d.h. die tatsächlich ermittelte Fläche wird auf volle Quadratmeter durch kaufmännisches Runden auf- oder abgerundet.
(4) Die Gebührenpflichtigen haben die Berechnungsgrundlagen und Ihre Änderungen dem AZÜ innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Gebührenpflicht oder Änderung mitzuteilen, soweit für die Änderung keine Genehmigung nach der Abwassersatzung erforderlich ist. Die geänderte Berechnungsgrundlage wird ab dem 01.01. des Folgejahres gebührenwirksam. Änderungen der Berechnungsgrundlage von weniger als 10m2 versiegelter Fläche oder Dachfläche werden nicht berücksichtigt (Bagatellgrenze).
(5) Jeder Grundstückseigentümer ist über die Aufstellung der versiegelten Flächen seiner Grundstücke auskunftspflichtig. Dem AZÜ sind die Flächen mitzuteilen, die an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind oder indirekt in öffentliche Abwasseranlagen entwässern. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, wird die versiegelte Fläche vom AZÜ anhand vorhandener Unterlagen oder Schätzung ermittelt.
(6) Wird eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser ohne Überlauf in den Kanal betrieben, so wird die daran angeschlossene versiegelte Fläche bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt, d.h. für die daran angeschlossene Fläche ist keine Niederschlagswassergebühr zu entrichten.
(7) Wird eine Nutzungsanlage für Niederschlagswasser (Zisterne) betrieben, deren Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und die ein Speichervolumen von mindestens 2 cbm hat, wobei pro cbm Speichervolumen mindestens 20m2 an die Zisterne angeschlossen sein müssen, wird für die daran angeschlossene Fläche ein Bonus von 10m2 pro cbm Speichervolumen gewährt.
(8) Befestige private Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden und von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Kanalisation gelangt, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wie sonstige öffentliche befestigte Flächen behandelt. D.h. für diese Flächen trägt der Straßenbaulastträger die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung.
(9) Bei Dachbegrünung wird diese Fläche bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu 50 % der tatsächlichen Fläche berücksichtigt.
(10) Befestigte Flächen, die mit Rasengittersteinen, Fugenpflaster, Ökopflaster und dergleichen befestigt sind, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu 50 % der tatsächlichen Fläche berücksichtigt, sofern der Fugenanteil mindestens 25% beträgt oder die Versickerungsfähigkeit entsprechend nachgewiesen wird.
(11) Befestigte Flächen, die an einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen sind, werden um den EVS Regenwasseranteil reduziert. Der Betrag des EVS-Regenwasseranteils wird in der Kanalbaubeitrag- und Abwassergebührenhöhensatzung festgelegt.
Für die Beseitigung des in Hausklärgruben anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers erhebt der AZÜ eine Gebühr.
Die nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 b der Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Überherrn in Rechnung gestellten Gebühren für Abwasseruntersuchungen (Probenahmen und deren Analyse) sind in voller Höhe vom Einleiter zu erstatten.
Die Höhe der Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen und die Gebühr für die Entleerung von Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben wird in der der Kanalbaubeitrags- Abwassergebührenhöhensatzung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke.
Sind für Grundstücke Erbbaurechte bestellt, so sind anstelle der Eigentümer die Erbbauberechtigten gebührenpflichtig. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung von Grundstücken dinglich berechtigte sowie wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO).
Mehrere Gebührenpflichtige desselben Grundstücks sind Gesamtschuldner. Bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist der jeweilige Straßenbaulastträger gebührenpflichtig.
(2) Bei Eigentumswechsel hat der Gebührenpflichtige Änderungen, die seine Gebührenpflicht beeinflusst, innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung beim AZÜ anzuzeigen. Die Gebührenpflicht geht mit dem ersten Tag des auf dem Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Unterbleibt die Anzeige, so haften während der Übergangszeit der bisher Verpflichtete und der Neuverpflichtete als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage und endet mit dem Wegfall des Anschlusses.
(2) Endet oder ändert sich die Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr, so endet, mindert oder erhöht sich die Niederschlagswassergebühr vom 01. Januar des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres.
(3) Die Gebührenpflicht nach § 10 der Satzung entsteht mit jeder Einleitung in eine Hauskläranlage oder abflusslose Grube.
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Wird die Gebühr nach der durch einen Wasserzähler ermittelten Wassermenge erhoben, gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum
(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheide festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide zu zahlen.
Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
(2) Die Einzelfestsetzung und Erhebung der Gebühren wird gemäß § 2 Abs.3 KAG der kommunalen Dienste Überherrn übertragen.
(3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechenden Gebühren können Vorauszahlungen verlangt werden, deren Höhe auf der Grundlage der Gebühren des Vorjahres festgesetzt wird.
(4) Nach Ablauf des Jahres erhalten die Gebührenpflichtigen Gebührenbescheide mit der Berechnung und Festsetzung der Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr sowie die Abrechnung mit den geleisteten Vorauszahlungen. Ergeben sich dabei Restzahlungen, so sind diese innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Überzahlungen werden zurückerstattet oder mit künftigen Vorauszahlungen verrechnet.
(5) Die Heranziehung zu Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt ab dem 01. Januar 2020.
(1) Die Gebührenpflichtigen haben den Bediensteten des AZÜ und den vom AZÜ beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Kostenerstattungen erforderlich sind.
(2) Die Bediensteten des AZÜ und die vom AZÜ-Beauftragten können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies nach Terminabsprache zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu unterstützen.
Alle nach der Ersterfassung im Jahr 2019 veränderten Gegebenheiten auf dem Grundstück (zusätzliche Bauten, Versiegelungen etc.), die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, haben die gebührenpflichtigen Personen innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung beim AZÜ anzuzeigen.
Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen können nach §§ 163 Abs.1 Satz 1, Abs.2 bis 4 AO,222, 227 und 261 der Abgabenordnung gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt werden, wenn die in der Abgabenordnung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
Die Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen dieser Satzung unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richten sich Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung werden nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) verfolgt.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserzweckverbands Überherrn über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlichen Abwasseranlagen (Abwasserabgabensatzung) vom 12.12.2019 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 04.11.2021 außer Kraft.
Hinweis nach § 12 Absatz 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1997 (Amtsblatt, S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 Änderungsgesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204), oder aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes - KSVG - zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 des Hinweises genannten Frist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
[1] Das DWA- Merkblatt kann zu den Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen des AZÜ eingesehen werden.