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Überherrner Rundschau
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

des Abwasserzweckverbandes Überherrn (AZÜ) über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung

(Abwassersatzung)

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Allgemeines

§ 2

Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 3

Begrenzung des Anschlussrechtes

§ 4

Begrenzung des Benutzungsrechtes

§ 5

Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der gemeindlichen Abwasseranlage sowie zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Abgeltung überdurchschnittlicher Schadstoffeinleitungen

§ 6

Anschlusszwang

§ 7

Benutzungszwang

§ 8

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 9

Anmeldung und Genehmigung

§ 10

Unmittelbare Einleitung von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen

§ 11

Grundstückskläreinrichtungen

§ 12

Art der Anschlüsse

§ 13

Ausführung, Kosten und Unterhaltung des Anschlusses

§ 14

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlussleitungen

§ 15

Haftung, Betriebsstörungen

§ 16

Auskunftspflicht und Zutritt zu den Abwasseranlagen

§ 17

Kanalbaubeiträge und Kanalbenutzungsgebühren

§ 18

Zwangsmaßnahmen

§ 19

Anzuwendende Vorschriften

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

§ 21

Inkrafttreten


Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 1, 2, 8 und 10 des Saarländischen Kommunalabgabengesetzes (KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 49 a, 50, 50 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Art. 173 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Überherrn vom 13.02.2025 die Satzung des Abwasserzweckverbands Überherrn über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung (Abwassersatzung) wie folgt beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Der Abwasserzweckverband Überherrn (im folgenden AZÜ genannt) betreibt im Gebiet der Gemeinde Überherrn die Abwasserbeseitigung als gemeindliche Pflichtaufgabe nach § 50 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG)

(2) Abwässer sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (z. B. Deponiesickerwässer).

(3) Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sind und werden öffentliche Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von dem AZÜ als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (getrennte Leitungen für Schmutzwasser jeglicher Art sowie für Fäkalien und für die Aufnahme von Niederschlagswasser) und/oder im Mischverfahren (gemeinsame Leitungen für die Aufnahme von Niederschlagswasser und Schmutzwasser jeglicher Art sowie für Fäkalien) betrieben und unterhalten werden.

(4) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt der AZÜ im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder die Änderung oder Ergänzung bestehender Abwasseranlagen besteht nicht.

(5) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch:

a)

die vom AZÜ unterhaltenen Gräben, die nach § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Ziffer 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) keine Gewässer darstellen und ausschließlich der Abwasserbeseitigung dienen,

b)

Wasserläufe, die nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen als Teile der öffentlichen Abwasseranlage anerkannt bzw. genehmigt sind,

c)

Anlagen und Einrichtungen, die nicht von dem AZÜ selbst, sondern von Dritten, z. B. Entsorgungsverband Saar hergestellt und unterhalten werden, wenn sich der AZÜ zur Durchführung der Grundstücksentwässerung dieser Anlagen und Einrichtungen bedient und zu den Kosten ihrer Unterhaltung beiträgt,

d)

die im Ortsteil Wohnstadt vorhandenen, durch die Keller einer Häuserzeile führenden Kanalisationsanlagen, und zwar bis zur Grenze des letzten angeschlossenen Grundstückes.

(6) Als Grundstück gilt unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft der AZÜ.

(7) Anschlussnehmer sind die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte sowie die in ähnlicher Weise zur Benutzung eines Grundstückes auf Dauer Berechtigten.

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Anschlussnehmer (§ 1 Abs. 7) eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in § 3 berechtigt, sein Grundstück unter Beachtung der Vorschriften des § 9 an die bestehende öffentliche gemeindliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlussrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücks-Anschlussleitungen haben Anschlussnehmer - vorbehaltlich der in dieser Satzung näher erläuterten Bestimmungen (z. B. § 4) und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen - das Recht, die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 3 Begrenzung des Anschlussrechtes

(1) Das in § 2 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der bereits eine betriebsfertige Abwasseranlage vorhanden ist oder zu ihr über einen Privatweg unmittelbaren Zugang haben. Bei anderen Grundstücken kann der AZÜ auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder Änderung bestehender Abwasserkanäle kann nicht verlangt werden.

(2) Wenn der Anschluss eines an eine bestehende Abwasseranlage angrenzenden Grundstückes wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Aufwendungen erfordert, kann der AZÜ den Anschluss versagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller sich bereiterklärt, zusätzlich die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu tragen und auf Verlangen dem AZÜ hierfür angemessene Sicherheit leistet.

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Niederschlagswässer nur den jeweils dafür bestimmten Abwasserkanälen zugeführt werden. In Ausnahmefällen kann auf besondere Anordnung des AZÜ zur besseren Spülung der Schmutzwasserkanäle Niederschlagswasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden.

(4) Jeder Anschlussnehmer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen durch Einbau geeigneter Rückstausicherungen gegen Rückstau zu sichern. Die Anforderungen der DIN 1986, DIN EN 752 und DIN EN 12056 sind zu beachten. Für Schäden, die infolge einer nicht vorhandenen oder nicht ordnungsgemäß funktionierenden Rückstaubsicherung entstehen, haftet der Abwasserzweckverband Überherrn nicht.

(5) Bauten, die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur widerruflich genehmigt worden sind, können unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nach Maßgabe der im Einzelfall festzulegenden Bedingungen angeschlossen werden.

§ 4 Begrenzung des Benutzungsrechtes

(1) Der Anschlussnehmer ist berechtigt und nach § 7 verpflichtet, dem AZÜ das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 12 zu überlassen.

(2) Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das in der Abwasserbeseitigung beschäftigte Personal gesundheitlich gefährdet oder geschädigt, die Abwasseranlagen einschließlich der Kläranlage nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, -beseitigung und -verwertung beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verunreinigt werden können, dürfen nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden.

(3) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

a)

Stoffe, die die Leitung verstopfen oder verkleben bzw. Ablagerungen hervorrufen wie Schutt, Asche, Dung, Müll, Kehricht, Sand, Zement, Mörtel (auch nicht in verdünnter Form), Glas, Kunststoffe, Küchen- und Schlachtabfälle, Abfälle aus obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben, Teer, Bitumen, gewerbliche oder industrielle Papierabfälle sowie andere feste Stoffe, auch wenn diese zerkleinert worden sind,

b)

feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz sowie das Personal der Abwasserbeseitigung gefährden können, wie Benzin, Benzol, Fette, Öle, Karbid, Phenol, Medikamente,

c)

schädliche, giftige oder infektiöse Abwässer, insbesondere solche, die Quecksilber, Kadmium und sonstige Schwermetalle sowie Zyanid und andere Giftstoffe in vermeidbarer Konzentration enthalten und solche, die

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d)

Abwasser aus Ställen, Dunggruben und Silosickersaft sowie Molke und Blut,

e)

gewerbliche und industrielle Abwässer, die wärmer als 35° sind,

f)

pflanzen- und bodenschädliche Abwässer.

Für die Bestimmung der vermeidbaren Konzentration schädlicher oder giftiger Abwässer gilt bis zu einer anderweitigen verbindlichen Festlegung das DWA-Regelwerk M 115 sowie das ATV-Merkblatt M 251 "Einleitung von Kondensaten aus gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen".

Eine Verdünnung mit Trink-, Betriebswasser und/oder Abwasser aus Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte sowie der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an die öffentliche Abwasseranlage sind nicht gestattet.

Im Übrigen ist die Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 18.12.1990 (Amtsblatt, S. 1362) bzw. in der jeweils in Kraft befindlichen neuesten Fassung zu beachten.

(4) In Gräben (§ 1 Abs. 5 a dieser Satzung) sowie im Trennverfahren durchgeführte Ableitungen von Niederschlagswasser und/oder Grundwasser (nach Maßgabe des §10 der Satzung), das keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, können im Einzelfall geringere als die im Regelwerk DWA-M 115 aufgeführten Grenzwerte festgesetzt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

(5) Zusätzlich können Frachtbegrenzungen im Einzelfall festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Abwasser- und Klärschlammbeseitigung sicherzustellen. Die Verordnung über das Aufbringen von Klärschlamm (AbfKlärV) zu § 15 des Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

(6) Auf Grundstücken und öffentlichen Flächen ist die Motor- und Unterbodenwäsche an Kraftfahrzeugen, soweit davon Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann, nicht zulässig. Solche Arbeiten dürfen nur auf hierfür besonders ausgerüsteten Waschplätzen und in Waschhallen durchgeführt werden.

(7) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen (z. B. durch Auslaufen von Behältern), ist der AZÜ unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Öle, Fette o. ä. anfallen, haben auf ihre Kosten Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten (Abscheider, Anlagen zur Neutralisation, zur Entgiftung und/oder sonstige Anlagen). Für Art und Einbau dieser Anlagen sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften oder der Stand der Technik maßgebend. Die Entleerung, Reinigung und Kontrolle der vorgenannten Anlagen müssen in regelmäßigen Abständen sowie bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden. Der AZÜ kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Beseitigung verlangen. Der Anschlussnehmer ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Leerung, Reinigung oder Kontrolle der vorgenannten Anlagen entsteht. In gleicher Weise haftet auch der Benutzer des Anschlusses.

Wenn die Beschaffenheit oder Menge des Abwassers insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen es erfordert, kann der AZÜ auch eine Speicherung des Abwassers verlangen oder aber die Einleitung des Abwassers ablehnen.

(9) In besonderen Fällen, z. B. wenn das Schmutzwasser über eine Hebestation transportiert wird, kann der AZÜ verlangen, dass das Niederschlagswasser teilweise oder ganz auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht wird.

(10) Wenn sich bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken mit einer durchschnittlichen Jahresabwassermenge von mehr als 15.000 cbm die Schadstoffbelastung des Abwassers insgesamt oder hinsichtlich seiner Schadstoffe oder wenn sich bei diesen Grundstücken die Abwassermenge um mehr als 25 % erhöht, so hat der Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich dem AZÜ mitzuteilen und die erforderlichen Angaben zu machen.

Eine Anzeige ist bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken von mehr als 100 ar Gesamtfläche auch dann erforderlich, wenn durch bauliche Veränderungen der Anteil der befestigten Fläche 70 % der Gesamtgrundstücksfläche überschreitet.

(11) Reichen die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs. 10) nicht aus, so behält sich der AZÜ vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen. Zur Vermeidung plötzlicher auftretender Überbelastung der öffentlichen Abwasseranlagen kann er auch die Anlegung von Rückhaltebecken und Rückhaltestrecken verlangen.

(12) Sonstige - insbesondere wasserrechtliche - Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der gemeindlichen Abwasseranlage sowie zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Abgeltung überdurchschnittlicher Schadstoffeinleitungen

(1) Um die Befolgung des Einleitungsverbotes gemäß § 4 Abs. 2 und 3 dieser Satzung zu gewährleisten, ist der AZÜ gegenüber Anschlussnehmern oder Anschlusswilligen, insbesondere bei denen aufgrund der Art der abwasserproduzierenden Einrichtungen auf ihrem Grundstück oder aus sonstigen Gründen (z. B. Wahrnehmung betreffend die Abwassermenge und -beschaffenheit) damit gerechnet werden kann, dass

a)

die von ihnen der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführten Abwässer ohne Vorbehandlung nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Satzung genügen oder

b)

vorhandene Vorbehandlungsanlagen so beschaffen sind oder so betrieben werden, dass die in § 4 Abs. 2 und 3 dieser Satzung geforderte Abwasserreinigung nicht erreicht wird,

berechtigt, durch Verwaltungsakt

1.

auf deren Kosten mit Fristsetzung Einrichtungen, Geräte und Untersuchungen vorzuschreiben, mit denen die Eigenschaften der für die Einleitung in die gemeindliche Abwasseranlage bestimmten Abwässer festgestellt werden können, und hierbei insbesondere zu bestimmen,

a)

welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und Geräte anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind (z. B. pH-Wert-Messgeräte, Abwassermengenmessgeräte etc.),

b)

dass Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind. Pro Jahr können je nach Notwendigkeit 5 Proben mit maximaler Vollanalyse (alle Parameter der Anhänge I und II des DWA- M 115-2) durchgeführt werden. Der jeweilige Analyseparameter der Probe wird für jeden zu untersuchenden Anschlussnehmer gesondert festgestellt.

Die Kosten für diese Probenahmen und deren Analyse trägt der Einleiter. Kosten der Voruntersuchung durch den AZÜ sind als Verwaltungsakt kostenlos. Wenn sich herausstellt, dass Einleitungsverbote verletzt oder Einleitungswerte überschritten werden, trägt der Einleiter die Kosten für weitere Abwasseruntersuchungen. Näheres regelt die Kanalabgabensatzung.

c)

in welcher Form, in welchen Zeitabständen und welchen gemeindlichen Stellen die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen zu übermitteln sind,

2.

aufzugeben, den durch Dienstausweis legitimierten gemeindlichen Bediensteten und/oder Beauftragten des AZÜ die Entnahme von Abwasserproben auf dem Betriebsgelände sowie die Kontrolle der Einrichtungen zur Feststellung der Abwassermenge und -beschaffenheit zu gestatten,

3.

die zulässigen Einleitungsmengen und die erlaubte Abwasserbeschaffenheit festzulegen, insbesondere die zulässige Schmutzfracht an leicht und schwer abbaubaren organischen Stoffen, die zulässige Schmutzfracht an anorganischen Stoffen (z. B. an absetzbaren Stoffen und Schwermetallen) sowie die zulässige Temperatur an der Einleiterstelle,

4.

die Führung und Vorlage eines Betriebstagebuches zu verlangen, in dem von dem AZÜ zu bestimmende, die Abwasserverhältnisse betreffende Daten festzuhalten sind,

5.

bei Verstößen gegen die vorstehend unter Nr. 1 bis 4 genannten Anordnungen und Auflagen die beabsichtigte oder die weitere Einleitung von Abwässern abzulehnen.

(2) Absatz 1 findet, soweit er die Anordnung von Maßnahmen zur Feststellung von Menge und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers ermöglicht, entsprechende Anwendung auf Einleiter, bei denen aufgrund der Art der abwasserproduzierenden Einrichtungen auf ihrem Grundstück oder aus sonstigen Gründen (z. B. Wahrnehmungen betreffend die Abwassermenge und -beschaffenheit) damit gerechnet werden muss, dass die von ihnen eingeleiteten Abwässer eine höhere Schadstoffbelastung je cbm Abwasser aufweisen, als sie sich im Jahresdurchschnitt für die gesamten über die öffentliche gemeindliche Abwasseranlage in die Zentralkläranlage oder unmittelbar in einen Vorfluter eingeleitete Abwassermenge ergibt und die durch diese überdurchschnittliche Schmutzfracht verursachten Mehrbelastungen (Abwasserabgabe und Betriebskosten der Zentralkläranlage) nicht oder nur teilweise durch die allgemeine Kanalbenutzungsgebühr abgegolten werden.

§ 6 Anschlusszwang

(1) Jeder Anschlussnehmer (§1 Abs. 7) ist zugleich verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche gemeindliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald dieses bebaut oder mit der Bebauung begonnen und dieses Grundstück durch eine öffentliche Straße (Weg, Platz) erschlossen ist oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbaren Zugang zu einer Straße hat, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist. Für Altbaugebiete, in denen die Abwasseranlage nach Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt wird, bestimmt der AZÜ und gibt durch öffentliche Bekanntmachung bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehen sind und für die der Anschlusszwang nach Maßgabe dieser Vorschriften wirksam geworden ist. Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen kann auch für Grundstücke verlangt werden, die nicht unmittelbar an eine mit Abwasserkanälen versehene Straße (Weg, Platz) angrenzen, wenn die Benutzung von Zwischengrundstücken zur Durchleitung des Abwassers möglich ist und hierfür ein vertragliches, dingliches oder Zwangsrecht besteht. Alle für den Anschluss in Frage kommenden Anschlussnehmer haben ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen.

(2) Der AZÜ kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere der Gesundheitspflege oder des Verkehrs, dies erfordern.

(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor Beginn der Nutzung des Gebäudes ausgeführt sein.

(4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserkanälen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind die für den späteren Anschluss erforderlichen Einrichtungen vorzubereiten. Das Gleiche gilt, wenn Entwässerungseinrichtungen bereits bestehender baulicher Anlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

(5) Wird die Abwasseranlage erst nach der Errichtung des Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen eines Jahres anzuschließen, nachdem bekannt gemacht ist, dass die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage ausgestattet ist.

(6) Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung der festen menschlichen Abgänge eingerichtet, so bestimmt der AZÜ, bis zu welchem Zeitpunkt die erforderlichen Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück durchgeführt sein müssen (s. § 9).

(7) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßenleitung kein natürliches Gefälle, kann der AZÜ zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer Abwasserhebeanlage durch den Anschlussnehmer verlangen."

§ 7 Benutzungszwang

(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der in § 4 genannten - in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten und diese gemäß § 50 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) dem AZÜ zu überlassen.

(2) Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Grundstückskläreinrichtungen (Hausklärgruben), Abortgruben usw. nicht mehr angelegt oder benutzt werden, es sei denn, dass die Abwässer der Grundstücke nicht in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden oder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 8 vorliegen oder Befreiung gemäß § 8 erteilt wurde.

(3) Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.

§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Anschlussnehmer kann unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich beantragen, vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung (z. B. für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, für Kleinhäuser mit ausreichendem Gelände und für Wohnlauben sowie bei Rückgewinnung und Wiederverwertung von Abfallstoffen) besteht und den Anforderungen des öffentlichen Umweltschutzes, insbesondere der öffentlichen Hygiene, anderweitig genügt wird.

(2) Der Anschlusspflichtige kann vom Anschluss- und Benutzungszwang für nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an der Selbstverwertung oder der Versickerung oder Einleitung in einen Vorfluter besteht. Sofern die Versickerung oder die Einleitung in einen Vorfluter einer Erlaubnis nach den wasserrechtlichen Bestimmungen bedarf, wird die erteilte Befreiung erst wirksam, wenn die Erlaubnis vorliegt.

(3) Eine Befreiung vom Anschlusszwang muss der Anschlusspflichtige binnen zwei Wochen nach Aufforderung des AZÜ zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Schmutz- und Niederschlagswässer beseitigt oder verwertet werden sollen.

Eine Befreiung vom Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe und Vorlage von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen, zu beantragen.

(4) Maßnahmen der Gesundheits- oder Ordnungsbehörden bleiben durch die Befreiung unberührt.

(5) Bei Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer dies dem AZÜ rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung verschlossen oder beseitigt werden kann. Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen eines Anschlusses hat der Anschlussnehmer zu tragen. Unterlässt er die rechtzeitige Mitteilung, hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.

§ 9 Anmeldung und Genehmigung

(1) Die Genehmigung des AZÜ ist einzuholen bei Neubau und Veränderung von Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung und gegebenenfalls Abwasserreinigung

a)

menschlicher oder tierischer Abgänge,

b)

aller auf einem Grundstück anfallenden hauswirtschaftlichen und gewerblichen Abwässer,

c)

des Niederschlags- und Grundwassers (nach Maßgabe des §10 der Satzung).

Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.

Die Genehmigung ist für jedes Grundstück bei dem AZÜ schriftlich zu beantragen; dieser trifft darüber allein die Entscheidung, wo und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a)

die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage mit Angabe der Größe und Befestigungsart der Hoffläche sowie der Grundstücksgrenzen und Baulinien,

b)

einen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden im Maßstab von wenigstens 1:500 mit Angabe der Straße und Hausnummer oder einer anderen amtlichen Bezeichnung, der Eigentumsgrenzen, der Baufluchtlinie, der Himmelsrichtung, der Straßenleitung, der Schmutz- und Niederschlagswasser-Anschlussleitung und etwaige Grundwasserleitungen des Grundstücks; einzuzeichnen sind auch die in der Nähe der Abwasserleitung etwa vorhandenen Bäume. Die genaue Lage zur Straße und zu den benachbarten Grundstücken muss erkennbar sein,

c)

einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in der Richtung des Hauptabflussrohres der Anschlussleitung mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe der Straßenleitung, der Anschlussleitungen, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für die Entlüftung,

d)

Grundriss des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dies zur Klarstellung der Abwasseranlage erforderlich ist, im Maßstab von 1:100, die Grundrisse müssen im besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, Pissoirs usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen; ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse,

e)

wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

-

Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,

-

Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

-

die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,

-

Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

-

die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne, der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

f)

die Angabe des Unternehmens, durch das die Anlage innerhalb des Grundstückes ausgeführt werden soll,

g)

die Bestätigung darüber, dass dem Antragsteller die Bestimmungen der Abwassersatzung des AZÜ bekannt sind.

(3) Sämtliche Antragsunterlagen sind vom Anschlussberechtigten und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in zweifacher Ausfertigung bei dem AZÜ einzureichen; die Bezeichnungen sind auf dauerhaftem Papier herzustellen. Auf der Zeichnung sind darzustellen

die vorhandenen Anlagen - schwarz

die neuen Anlagen - farbig

abzubrechende Anlagen - gelb.

Die für den Prüfungsvermerk bestimmte grüne Farbe darf in den Zeichnungen nicht verwendet werden. Die Leitungen sind mit ausgezogenen Linien darzustellen. Ausschließlich für Niederschlagswasser vorgesehene Leitungen sind zu stricheln. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.

(4) Der AZÜ ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen sowie bei bereits vorhandenen Betrieben Abwasseruntersuchungsergebnisse zu verlangen; sie kann auch eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält.

(5) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.

(6) Für neu herzustellende größere Abwasseranlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig gemacht werden.

(7) Ohne Genehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden, es sei denn, dass dazu in besonderen Fällen ausnahmsweise eine vorläufige Erlaubnis erteilt worden ist.

(8) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Jahresfrist, wenn mit der Ausführung nicht begonnen oder wenn eine begonnene Ausführung länger als ein Jahr eingestellt worden ist.

(9) Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Genehmigungserfordernisse nach den Vorschriften der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) bzw. des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. Die Genehmigung kann widerrufen oder unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden. Der AZÜ kann auf einzelne Antragsunterlagen verzichten.

(10) Alle Abwasseranlagen, die der Genehmigung bedürfen, unterliegen einer Abnahme durch den AZÜ. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und -fertigstellung schriftlich beim AZÜ zu beantragen bzw. anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Leitungen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch den AZÜ befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Die Herstellung und Instandhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen müssen außerdem den besonderen Erfordernissen der Bauaufsichtsbehörde entsprechen. Von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen.

§ 10 Unmittelbare Einleitung von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen

(1)

Grundwasser darf nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.

(2)

Im Einzelfall kann der AZÜ eine Ausnahme von dem Verbot zulassen, wenn technische Maßnahmen zur Beseitigung des Anfalls und eine anderweitige Ableitung des Grundwassers nicht möglich oder unzumutbar ist und wenn Nachteile für die öffentliche Abwasserbeseitigung nicht zu erwarten sind.

(3)

Die Ausnahme kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorliegt und wenn sichergestellt ist, dass die zur Gebührenfestsetzung erforderliche Erfassung der Abwassermengen erfolgen kann.

(4)

Für die Einleitung von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelten im Übrigen die Regelungen dieser Satzung entsprechend.

§ 11 Grundstückskläreinrichtungen

(1) Grundstückskläreinrichtungen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten, wenn

a)

eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 8),

b)

der AZÜ oder die zuständige Wasserbehörde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt,

c)

eine öffentliche Abwasseranlage noch nicht vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht hergestellt wird,

d)

eine wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung in ein Gewässer erteilt ist.

(2) Sofern eine Genehmigung nach § 56 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) bzw. § 48 Saarländisches Wassergesetz (SWG) erforderlich ist, ist diese zuvor einzuholen.

(3) Die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers obliegt gemäß § 50 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz (SWG) dem AZÜ. Der AZÜ kann sich hierbei Dritter bedienen. Auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle findet Satz l keine Anwendung, soweit diese Stoffe gemäß § 49 Abs. 2 und 3 Saarländisches Wassergesetz (SWG) genutzt werden.

(4) Betrieb und Wartung der Grundstückskläreinrichtungen richten sich nach den geltenden Vorschriften und den im Baugenehmigungsverfahren erteilten Auflagen und Bedingungen. Der AZÜ ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. Die Einleitung von Niederschlagswasser in diese Anlagen ist nicht zulässig.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (§ 8) weg oder wird die wasserrechtliche Genehmigung widerrufen, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück binnen drei Monaten seit Widerruf der Befreiung an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.

Fällt die Notwendigkeit einer Vorbehandlung des Abwassers weg, so hat der Grundstückseigentümer auf schriftliche Aufforderung des AZÜ binnen drei Monaten nach Zustellung die Grundstücksentwässerungsanlage mit dem Abwasserkanal kurz zu schließen.

Werden öffentliche Abwasserkanäle in Straßen, Wegen oder Plätzen, die bisher noch nicht über einen Abwasserkanal verfügten, hergestellt, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle auf seine Kosten an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.

In den Fällen der Sätze 1 bis 3 hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Entwässerungsanlagen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen und alte Kanäle, soweit diese nicht Bestandteil der Anschlussleitungen sind, außer Betrieb zu setzen, zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.

§ 12 Art der Anschlüsse

(l) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel mit einem Revisionsschacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an die Straßenleitung haben.

(2) Der AZÜ kann verlangen oder gestatten, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. In diesem Fall gilt jeder der beteiligten Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer.

(3) Jedes Grundstück soll in der Regel

im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluss,

im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Schmutz- und an

die Niederschlagswasserleitung erhalten.

Die Entscheidung hierüber trifft der AZÜ.

§ 13 Ausführung, Kosten und Unterhaltung des Anschlusses

(1) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Anordnung des Prüfschachtes bestimmt der AZÜ. Der Prüfschacht ist so anzulegen, dass er für evtl. Reinigungsarbeiten gut zugänglich ist. Begründete Wünsche des Anschlussberechtigten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Der Anschlussnehmer hat alle Grundstückentwässerungsanlagen (Haus- und Grundstücksanschluss) bis Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage des AZÜ (einschl. Anschlussstück) unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf seine/ihre Kosten herzustellen, zu erneuern, zu beseitigen, zu verändern und zu unterhalten. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen insbesondere die DIN-Vorschriften DIN 1986, DIN EN 752 und DIN EN 12056. Die Leistungen müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Auflagen des AZÜ ausgeführt werden. Werden Mängel an den Grundstückentwässerungsanlagen festgestellt, sind diese vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen.

Für die Abwasseranlagen im Sinne des § 1 Abs. 5 d) dieser Satzung (Wohnstadt) übernimmt der AZÜ die Unterhaltungs- und Reinigungsarbeiten.

(3) Die Abwasseranlagen in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück dürfen nur durch sachkundige Personen hergestellt und instandgehalten werden; in jedem Falle ist hierfür die Genehmigung des AZÜ erforderlich. Der AZÜ übernimmt für diese Arbeiten keine Gewähr oder Haftung.

(4) Der Anschlussnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen oder durch satzungswidriges Handeln entstehen. Er hat den AZÜ von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei dem AZÜ aufgrund von Mängeln geltend machen. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung entstehen, haftet auch der Abwassereinleiter.

Für die Beseitigung von Schäden hat er selbst umgehend zu sorgen.

(5) Schäden, die an der Anschlussleitung durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten der Gemeinde, wenn die in Frage kommenden Bäume Eigentum der Gemeinde sind und nach Verlegung der Kanäle angepflanzt wurden.

(6) Sofern Straßen ausgebaut und befestigt werden, bevor die anliegenden Grundstücke anschlusspflichtig sind, kann der AZÜ bereits zu diesem Zeitpunkt die Grundstücks-Anschlussleitungen bis zur Straßengrenzlinie ausführen. Auch für bereits anschlusspflichtige Grundstücke und für Grundstücke, die auf Antrag angeschlossen werden, kann er die Grundstücks-Anschlussleitungen selbst herstellen oder herstellen lassen, wenn die Herstellung im Zuge eigener Baumaßnahmen zweckmäßig oder erforderlich ist (z. B. beim Neubau von Straßen).

(7) Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, zur Vermeidung des erneuten Aufbruchs der Straßendecke die von der Gemeinde oder dem AZÜ hergestellten Grundstücks-Anschlussleitungen zur Entwässerung seines Grundstückes zu benutzen. Die Grundstücks-Anschlussleitungen stehen, auch, soweit sie in das öffentliche Gelände hineinragen, oder dieses berühren, in der Unterhaltungspflicht des Anschlussnehmers.

(8) Der AZÜ kann jederzeit fordern, dass vorhandene Abwasseranlagen in den Zustand gebracht werden, der den Vorschriften entspricht, die jeweils für die Abwehr von Gefahren und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.

§ 14 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlussleitungen

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen in den Fällen des § 13 Abs. 6 einschließlich der Kosten für den Aufbruch und die Wiederherstellung des öffentlichen Verkehrsraumes erhebt der AZÜ öffentlich-rechtliche Entgelte i.S.d. § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG).

(2) Der erstattungsfähige Aufwand wird nach tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Zu den Kosten gehört in den Fällen des § 13 Abs. 6 auch der Zinsaufwand, der in der Zeit zwischen der Herstellung der Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks dem AZÜ für diesen Teil der Anschlussleitungen entstanden ist. Der Berechnung des Zinsaufwandes wird der durchschnittliche Zinssatz zugrunde gelegt, den der AZÜ innerhalb dieses Zeitraumes für alle von ihr aufgenommen Darlehen zu zahlen hat. Die Gesamtbelastung darf jedoch die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei der Herstellung der Grundstücksanschlussleitung zum Zeitpunkt der Entstehung der Anschlusspflicht entstanden wären.

(3) Der nach Absatz 2 ermittelte Aufwand ist in voller Höhe zu erstatten. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Fertigstellung der Grundstücksanschlussleitung, in den Fällen des § 13 Abs. 6 mit der Entstehung der Anschlusspflicht.

(4) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist auch die oder der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung in den Fällen des § 13 Abs. 6, so haften die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte ebenfalls als Gesamtschuldner.

(5) In den Fällen des § 13 Abs. 6 haben die Erstattungspflichtigen die Möglichkeit, die Herstellungskosten bereits vor Entstehung der Erstattungspflicht abzulösen. Über die Ablösung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

(6) Der Erstattungsbetrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(7) Werden Lage oder Höhe vorhandener Teile der öffentlichen Abwasseranlagen wesentlich geändert und wird dadurch die Veränderung oder Neuverlegung einer bereits vorhandenen Grundstücksanschlussleitung erforderlich, so trägt der AZÜ die hierdurch entstandenen Herstellungskosten für die Anschlusskanäle. Die Pflichten des Anschlussnehmers gemäß § 13 (2) und (4) bleiben davon unberührt.

§ 15 Haftung, Betriebsstörungen

(l) Für Schäden, die durch das Vorhandensein der öffentlichen Abwasseranlagen oder durch deren Betrieb verursacht werden, oder die auf die Wirkung von Abwässern oder sonstigen Flüssigkeiten zurückzuführen sind, die von diesen Abwasseranlagen ausgehen, haftet der AZÜ nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Haftpflichtgesetz vom 04.01.1978 (Bundesgesetzblatt I S. 145) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse (z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren (siehe auch § 3 Abs. 4 dieser Satzung). Der AZÜ ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.

(3) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung des Abfahrens des Schlammes aus Hauskläranlagen und/oder des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem AZÜ; der AZÜ ist verpflichtet, das Abfahren des Schlammes und/oder des Abwassers unverzüglich nachzuholen.

§ 16 Auskunftspflicht und Zutritt zu den Abwasseranlagen

(1) Bedienstete bzw. Beauftragte des AZÜ sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Abwasseranlage, insbesondere die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse, müssen den Bediensteten bzw. Beauftragten jederzeit zugänglich sein bzw. gemacht werden. Die Anschlussnehmer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

Die Anschlussnehmer müssen dafür sorgen, dass die Abwasseranlagen auf dem angeschlossenen Grundstück für Bedienstete oder Beauftragte des AZÜ auch während ihrer Abwesenheit in Notfällen zugänglich sind.

(2) Den Anordnungen der Bediensteten bzw. Beauftragten des AZÜ bei der Durchführung der Prüfung ist Folge zu leisten. Der AZÜ kann notwendige Änderungen und Instandsetzungen verlangen. Er kann insbesondere die Herstellung eines satzungsgemäßen Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen verlangen. Wird eine Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der AZÜ berechtigt, nach Maßgabe der §§ 13 ff. des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) in der jeweils geltenden Fassung die zur Durchsetzung der Anordnungen notwendigen Zwangsmaßnahmen anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.

Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 dieser Satzung gelten entsprechend. Die Beauftragten und/oder Bediensteten haben sich durch einen vom AZÜ ausgestellten Dienstausweis oder durch eine andere amtliche Legitimation des AZÜ auszuweisen.

(3) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 17 Kanalbaubeiträge und Kanalbenutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage werden Beiträge und Gebühren nach der Satzung des Abwasserzweckverbandes Überherrn über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserabgabensatzung) erhoben.

§ 18 Zwangsmaßnahmen

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung wird nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsblatt S. 430), geändert durch Gesetz vom 18.02.1981 (Amtsblatt S. 157), in seiner jeweiligen Fassung verfahren.

§ 19 Anzuwendende Vorschriften

Soweit in dieser Satzung allgemein auf geltende Vorschriften oder auf allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik verwiesen wird, sind insbesondere in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

j)

k)

l)

Die DIN-Vorschriften, die DWA/ ATV-Merkblätter können zu den Dienstzeiten bei dem Abwasserzweckverband Überherrn (AZÜ), Rathausstraße 47 in 66802 Überherrn, eingesehen werden.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 12 Abs. 3 KSVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

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(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.“

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserzweckverbandes Überherrn (AZÜ) über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 11.09.2013 außer Kraft.

Überherrn, den 13.02.2025
Die Verbandsvorsteherin
gez.
Anne Yliniva-Hoffmann
(Siegel)

Hinweis nach § 12 Absatz 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 Änderungsgesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204), oder aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes – KSVG – zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 des Hinweises genannten Frist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.