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Überherrner Rundschau
Ausgabe 12/2024
Mitteilungen der Gemeindeverwaltung
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Verbrennen von Pflanzenabfällen ist grundsätzlich nicht erlaubt

Gerade in den vergangenen Tagen häufen sich bei der Gemeindeverwaltung Beschwerden, wonach Bürger ihre Gartenabfälle verbrennen. Die Reste zu verbrennen mag vielleicht die einfachste Lösung sein, aber es gibt klare gesetzliche Vorgaben in der Pflanzenabfallverordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, worauf die Gemeindeverwaltung hinweisen möchte.

Demnach sind die Bürger verpflichtet, Gartenabfälle, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, zu verwerten, da die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung hat. Pflanzenabfälle können auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, auf die Kompostieranlage der Gemeinde gebracht oder über die grüne Tonne entsorgt werden.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. In den Monaten März und Oktober kann in Ausnahmefällen das Verbrennen zugelassen werden, wenn der Bürger mindestens drei Tage vor dem Verbrennen der Ortspolizeibehörde schriftlich darlegt, warum eine Kompostierung oder das Entsorgen in der grünen Tonne nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Voraussetzung ist außerdem, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Nachbarschaft keine erheblichen Belästigungen ertragen muss. Zudem sind Sicherheitsabstände von mindestens 100 Metern zu Gebäuden, Naturschutzgebieten, Wäldern sowie Anlagen mit brennbaren oder explosiven Stoffen und zu Autobahnen einzuhalten, zu öffentlichen Flächen müssen es mindestens 50 Meter sein.

Überherrn, 18.03.2024
Die Bürgermeisterin als Ortspolizeibehörde
Anne Yliniva-Hoffmann