Das Ordnungsamt der Gemeinde Überherrn weist aus gegebenem Anlass nochmals darauf hin, dass es nach den Bestimmungen des Saarländischen Jagdgesetzes verboten ist, in der Zeit vom 01. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde in einem Jagdbezirk unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.