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Überherrner Rundschau
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche_Bekanntmachung_B-Plan_Häsfeld_2025-03-27

Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld:

Änderung der Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ (1969) und „Gewerbegebiet Häsfeld“ (1971), Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB im Bereich „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“, Gemeinde Überherrn, Ortsteile Altforweiler und Berus

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 18.3.2025 die Änderung der Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld” (1969) und „Gewerbegebiet Häsfeld“ (1971) sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB im Bereich „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten die Änderung der Bebauungspläne bzw. der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Änderung der Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld” (1969) und „Gewerbegebiet Häsfeld“ (1971) sowie den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB im Bereich „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“, bestehend aus Plan mit Textteil und Begründung auf der Internetseite der Gemeinde unter https://ueberherrn.de/bauleitplanung sowie im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Rathausstraße 101, 66802 Überherrn, Bauamt, Zimmer 107 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ ersetzt die Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ (1969) sowie „Gewerbegebiet Häsfeld“ (1971) lediglich durch die hier getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen der Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ und „Gewerbegebiet Häsfeld“ bleiben hiervon unberührt.

Geltungsbereich der Änderung der Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ (1969) und „Gewerbegebiet Häsfeld“ (1971) sowie der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Altforweiler und Berus:

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung der Bebauungspläne und der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Überherrn, 27.03.2025
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann