Lageplan, ohne Maßstab: Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Linslerhof II“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn
Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat mit Beschluss vom 18.03.2025 die Flächennutzungsplanteiländerung im Bereich des Bebauungsplans „Solarpark Linslerhof II“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn beschlossen.
Mit Bescheid vom 26.03.2025, Az.: OBB 11 - 23-8/23 Be, hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Bereich des Bebauungsplans „Solarpark Linslerhof II“ § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Bereich des Bebauungsplans „Solarpark Linslerhof II“ wirksam.
Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans „Solarpark Linslerhof II“, bestehend aus dem Plan, dem Textteil, der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde auf der Internetseite der Gemeinde unter https://ueberherrn.de/bauleitplaene sowie im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Bauamt, Zimmer 107, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. § 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Linslerhof II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.