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Überherrner Rundschau
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark Linslerhof II“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn Hier: Bekanntmachung der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans

Lageplan, ohne Maßstab: Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Linslerhof II“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn

Hier: Bekanntmachung der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans

Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat mit Beschluss vom 18.03.2025 die Flächennutzungsplanteiländerung im Bereich des Bebauungsplans „Solarpark Linslerhof II“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn beschlossen.

Mit Bescheid vom 26.03.2025, Az.: OBB 11 - 23-8/23 Be, hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Bereich des Bebauungsplans „Solarpark Linslerhof II“ § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Bereich des Bebauungsplans „Solarpark Linslerhof II“ wirksam.

Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans „Solarpark Linslerhof II“, bestehend aus dem Plan, dem Textteil, der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde auf der Internetseite der Gemeinde unter https://ueberherrn.de/bauleitplaene sowie im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Bauamt, Zimmer 107, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. § 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Linslerhof II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Überherrn, 03.04.2025
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann