Ausgabe 18/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haus- und Badeordnung für das Parkbad der Gemeinde Überherrn
Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn am 23. April 2024
folgende Haus- und Badeordnung als Satzung beschlossen:
I Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Parkbades Überherrn. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Haus- und Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse.
§ 2
Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
- Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich.
- Mit Erwerb der Zugangsberechtigung / Eintrittskarte erkennt jeder Nutzer diese Haus- und Badeordnung, die im Eingangsbereich ausgehängt ist, sowie weitergehende Regelungen (z. B. für Wasserattraktionen, Sprunganlagen etc.) an.
- Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter bzw. der Leiter der Gemeinschaftsveranstaltung für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.
- Das Personal oder weitere Beauftragte des Freizeit- und Bäderbetriebes der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter des Freizeit- und Bäderbetriebes der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, ist Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen oder den Badebetrieb in sonstiger unangemessener Weise stören, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Parkbades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Inhabern von Zwölfer- oder Saisonkarten wird der Eintrittspreis anteilig rückerstattet. Das Personal und weitere Beauftragte des Freizeit- und Bäderbetriebes der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, sind autorisiert, auf dem Betriebsgelände des Parkbades Taschen / Rucksäcke etc. von Badegästen zu kontrollieren, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gegen Verhaltensregeln des § 5 dieser Haus- und Badeordnung verstoßen wurde oder wird.
- In einzelnen Betriebsteilen, wie z. B. dem Schwimmbecken, und für Einrichtungen, wie z. B. die Sprunganlage, gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.
§ 3
Badegäste
- Der Besuch des Parkbades Überherrn steht grundsätzlich jeder Person frei.
- Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung sein. Beim Verlassen des Parkbades verliert die erworbene Zugangsberechtigung ihre Gültigkeit.
- Das Parkbad dürfen Kinder unter 7 Jahren nur in Begleitung und unter Aufsicht einer geeigneten Begleitperson benutzen. Die Begleitperson muss körperlich und geistig dazu in der Lage sein, die ihr übertragene Verantwortung wahrzunehmen.
- Personen, die sich wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher bewegen können oder sogar gefährden, ist die Benutzung des Parkbades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
- Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet,
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder offene Wunden haben,
- die das Parkbad zu gewerblichen oder sonstigen badunüblichen Zwecken nutzen wollen. - Jeder Badegast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, welches z. B. durch nasse und/oder seifige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert.
§ 4
Öffnungszeiten, Angebote und Preise
- Die Öffnungszeiten und die gültige Entgeltordnung werden durch Aushang bekanntgegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung. Bei schlechter Witterung (Regen, Gewitter, etc.) und/oder geringem Besucheraufkommen kann von den üblichen Öffnungszeiten abgewichen werden. Die Entgelte werden nach der vom Gemeinderat beschlossenen Entgeltordnung erhoben.
- Für Sonderveranstaltungen und besondere Badeangebote gelten besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten.
- Der Zutritt zum Bad endet 30 Minuten vor Ende des allgemeinen Badebetriebes. Fünfzehn Minuten vor Betriebsschluss müssen die Badegäste das Schwimmbecken verlassen.
- Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile (z. B. eines Beckens), Angebote oder Einrichtungen (wie z. B. die Sprunganlage) oder einem früheren Schließen des Bades wie beispielsweise wegen schlechter Witterung, besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
- Erworbene Zutrittsberechtigungen in Form von Tageskarten, Zwölferkarten oder Dauerkarten werden grundsätzlich nicht erstattet.
- Für verlorene Tageskarten oder Zwölferkarten wird kein Ersatz geleistet. Personenbezogene Dauerkarten werden bei schriftlicher Verlustbestätigung des Badegastes von dem Freizeit- und Bäderbetrieb der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, gegen Zahlung des Preises für eine Ersatzkarte, neu ausgestellt.
- Tages- und Dauerkarten sind nicht übertragbar.
- Die Tageskarte gilt nur am Tage der Ausgabe.
- Die Zwölferkarte ist für zwei aufeinanderfolgende Badesaisons gültig. Beginnend mit der Badesaison, in dem Kalenderjahr, in dem sie erworben wurde.
- Die Dauerkarte gilt für die Badesaison in dem Kalenderjahr, in dem die Dauerkarte erworben wurde.
- Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
- Um einen ermäßigten Tarif in Anspruch zu nehmen, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
- Die Eintrittskarte ist dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5
Verhaltensregeln
- Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Sauberkeit und Ordnung zuwiderläuft. Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.
- Die Einrichtungen des Parkbades sind pfleglich zu behandeln.
- Den Anordnungen des Schwimmbeckenaufsehers oder seiner Beauftragten ist Folge zu leisten.
- Bei missbräuchlicher Benutzung, Verunreinigung oder Beschädigung des Bades und seiner Einrichtungen haftet der Badegast für den von ihm verursachten Schaden. Bei Personen, welche das Bad mit einer Begleitperson betreten haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Haftung der Erziehungsberechtigten, etc.).
- Die Beckenumgänge des Nichtschwimmerbeckens, Schwimmerbeckens und Planschbeckens, sowie die Duschen (Barfußbereiche) dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
- Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder andere Medien (z. B. Mobiltelefone) zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der Badegäste kommt.
- Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen in den Duschbereich nicht mitgenommen werden. Fotografieren und Filmen fremder Personen ist ohne deren Einwilligung rechtlich nicht gestattet.
- Die Benutzung von mitgebrachten Sport- und Spielgeräten ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtspersonals gestattet.
- Vor dem Baden muss eine gründliche Körperreinigung erfolgen. Das Rasieren, Nägel- schneiden, Haare färben u. ä. ist nicht erlaubt. In den Becken ist die Verwendung von Seife oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Jede Verunreinigung des Badewassers muss vermieden werden.
- Das Mitbringen von alkoholischen Getränken und berauschenden Substanzen ist ebenso untersagt, wie das Mitführen von Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, sowie Messern aller Art, unabhängig von Klingenlänge, Feststell- oder Verschlussmechanismus und Funktion.
- Zerbrechliche Behälter (z. B. aus Glas oder Porzellan) und sonstige scharfkantige Gegenstände sind auf dem Betriebsgelände untersagt. Es ist den Badegästen darüber hinaus untersagt, Speisen und Getränke in die Nähe der Becken (Beckenumgang) mitzunehmen.
- Fundgegenstände sind an das Personal oder weitere Beauftragte des Freizeit- und Bäderbetriebes der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, abzugeben und werden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt.
- Garderobenschränke stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein An- spruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache behandelt.
II Bestimmungen für die Beckenbereiche
§ 6
Zweck und Nutzung der Schwimm- und Badebecken
Schwimm- und Badebecken des Parkbades dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche Gegebenheiten (z. B. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung.
§ 7
Verhalten im Beckenbereich
- Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere Rücksichtnahme auf andere Badegäste.
- Das Rauchen im Umkleide- und Sanitärbereich sowie in der Nähe der Becken ist nicht erlaubt.
- Darüber hinaus herrscht im gesamten Liegebereich um das Planschbecken und den Spielbereich ein Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt auch für die so genannten elektrischen Zigaretten.
- Das Schwimm- und Badebeckenwasser darf nicht verunreinigt werden. Eine gründliche Körperreinigung muss der Nutzung vorausgehen.
- Das Schwimmen und Tauchen im Bereich der Sprunganlagen ist verboten.
- Das Schwimmerbecken darf nur von Schwimmern benutzt werden. Die Beckenumgänge des Schwimmerbeckens dürfen von Nichtschwimmern nicht betreten werden.
- Im Wasser ist es nicht gestattet:
a) Badegäste durch sportliche Übungen, Spiele und Wettkämpfe zu belästigen.
b) Die Benutzung von Gesichtsmasken.
c) Die Benutzung von Luftmatratzen, Schlauchboot u. ä. im Schwimmerbecken. - Die Benutzung von Luftmatratzen, Schlauchbooten u. ä. im Nichtschwimmerbereich, kann vom Aufsichtspersonal untersagt werden.
- Die Benutzung von Schwimmflossen sowie Tauchmasken mit Schnorchel dürfen nur nach Freigabe durch die verantwortliche Aufsichtskraft benutzt werden.
- Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen und Hineinwerfen anderer Badegäste in die Schwimm- und Badebecken sind verboten.
- Es ist allgemein übliche Badekleidung zu tragen. Das Tragen von Unterwäsche unter der Badekleidung ist untersagt.
- Bei Kindern unter 3 Jahren ist das Tragen von Aquawindeln zwingend vorgeschrieben.
- Die Verwendung von Schwimmhilfen und Wasserspielgeräten ist im Schwimmer- und Springerbeckenbereich nicht gestattet.
- Mit in das Bad gebrachte Wasserspielgeräte dürfen im Nichtschwimmer- und Planschbecken nur nach Freigabe durch die verantwortliche Aufsichtskraft benutzt werden. Bei starkem Besucheraufkommen kann die Nutzung jedoch eingeschränkt oder generell untersagt werden. Verunreinigte Wasserspielgeräte oder Geräte, von denen für andere Badegäste eine Gefahr ausgehen kann, sind nicht zulässig.
- Ballspiele und ähnliche Aktivitäten dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen ausgeübt werden. Eine Belästigung oder Gefährdung anderer Badegäste ist auch bei der Ausübung auf diesen Flächen nicht zulässig und führt zu einem umgehenden Verbot der Nutzung.
- Das Draufsetzen auf die Trennleine ist verboten.
- Unfälle sind dem Schwimmbeckenaufseher oder seinem Beauftragen unverzüglich zu melden.
§ 8
Besondere Einrichtungen (Wasserattraktionen, Sprunganlagen etc.)
- Bei der Sprunganlage und den Startblöcken sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
- Das Springen von der Sprunganlage und den Startblöcken geschieht auf eigene Gefahr und ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Vor dem Absprung ist sicher zu stellen, dass der Sprungbereich frei ist. Den Absprungbereich darf jeweils nur eine Person betreten. Der Aufenthalt im Sprungbecken der Springanlage des Beckens ist nach Freigabe der Sprunganlage verboten.
- Bei der Rutschanlage sind ebenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
- Die Nutzung der Rutschen geschieht auf eigene Gefahr. Bei der Nutzung sind die vorgeschriebenen Nutzungsregeln, welche im Bereich der Rutschen schriftlich in Form von Hinweisen und in Form von Symbolen bekannt gegeben werden, zwingend einzuhalten, um sich und andere Badegäste nicht zu gefährden.
- Die Aufsicht der Kinder im Planschbecken obliegt den Eltern oder den Begleitpersonen.
§ 9
Haftung bei Schadensfällen
- Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich aller Einrichtungen auf eigene Gefahr. Die Haftung des Betreibers wird für Schäden jeder Art, die den Badegästen bei der Benutzung des Bades einschließlich aller Einrichtungen entstehen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung des Betreibers aus einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Betreiber vorliegt.
- Die Badegäste benutzen auch das sonstige Betriebsgelände einschließlich der Parkplätze und Zufahrten auf eigene Gefahr. Die Haftung des Betreibers wird für Schäden jeder Art, die den Badegästen bei der Benutzung des Betriebsgeländes entstehen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Haftung des Betreibers bei einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Betreiber vorliegt.
- Für (Bar)Geld, Wertsachen, Fundgegenstände und Bekleidung einschließlich des Verlustes oder die Beschädigung solcher Gegenstände ist ebenfalls jegliche Haftung des Betreibers, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Gegenstände, die in die Garderobenschränke eingebracht werden.
- Bei einem Verlust von Garderobenschrankschlüsseln durch den Badegast wird ein Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungswerts in Rechnung gestellt.
- Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung und Beschädigung der Badeeinrichtungen haftet der Badegast für den Schaden.
IV AUSNAHMEN
§ 10
Ausnahmen
- Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von der Haus- und Badeordnung Ausnahmen erlassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
- Ebenso können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen durch die Werkleitung und die Geschäftsführung des Geschäftsbesorgers zugelassen werden.
V INKRAFTTRETEN
§ 11
Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Badeordnung für das Parkbad Überherrn vom 27. April 1989 außer Kraft.
Überherrn, 24. April 2024
Die Werkleiterin
Anne Yliniva-Hoffmann
- Bürgermeisterin -