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Überherrner Rundschau
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 09. Juni 2024

finden die Wahlen

a) in der Bundesrepublik Deutschland

zum Europäischen Parlament

und

b) im Saarland

zum Gemeinderat der Gemeinde Überherrn

zu den Ortsräten in der Gemeinde Überherrn

zum Kreistag des Landkreises Saarlouis

statt.

Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Überherrn ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 10: Altforweiler

Wahlraum: ehemalige Grundschule St. Oranna, Turnhalle,

Spitzwegstraße 5, 66802 Überherrn, Zufahrt über Straße „Am Graben“

Wahlbezirk 20: Berus

Wahlraum: Haus Bergfried,

An der Port 1, 66802 Überherrn

Wahlbezirk 30: Bisten

Wahlraum: Vereinshaus Bisten,

Mertener Straße 21, 66802 Überherrn

Wahlbezirk 40: Felsberg

Wahlraum: Dorfzentrum Felsberg, Festhalle,

Metzer Straße 71, 66802 Überherrn

Wahlbezirk 54: Überherrn I

Wahlraum: Grundschule St. Bonifatius, Straßennamen mit Anfangsbuchstaben A-G

Waldstraße 15, 66802 Überherrn

Wahlbezirk 55: Überherrn II

Wahlraum: Grundschule St. Bonifatius, Straßennamen mit Anfangsbuchstaben H-Z,

Waldstraße 15, 66802 Überherrn

Wahlbezirk 60: Wohnstadt

Wahlraum: Schule am Warndtwald,

Comeniusstraße 22, 66802 Überherrn

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Wahl zum Europäischen Parlament um 15.00 Uhr im Rathaus - Rathausstraße 101 / in der Grundschule St. Bonifatius - Waldstraße 15 / in der Schule am Warndtwald - Comeniusstraße 22, 66802 Überherrn, zusammen.

3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

1. für die Europawahl

einen amtlichen Stimmzettel

2. für die Gemeinderatswahl

einen gelben Stimmzettel

3. für die Ortsratswahl

einen orangefarbenen Stimmzettel

4. für die Kreistagswahl

einen grünen Stimmzettel

Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.

Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familienamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann

a) durch Stimmabgabe an der

1.

Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises,

2.

Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),

3.

Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),

4.

Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes)

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde / von der Gemeindewahlleiterin die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7. Blinde und Sehbehinderte haben bei der Europawahl die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert

werden beim:

Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V.

Küstriner Straße 6

66121 Saarbrücken

Telefon: 0681 / 81 81 81

Infotelefon: 0681 / 81 51 26

E-Mail: info@bsvsaar.org

Internet: www.bsvsaar.org

Überherrn, 27. Mai 2024
Die Gemeindebehörde/Gemeindewahlleiterin
Anne Yliniva-Hoffmann