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Überherrner Rundschau
Ausgabe 26/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses 2025 für den „Freizeit- und Bäderbetrieb der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb“

Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 2026 den Jahresabschluss 2025 für den Freizeit- und Bäderbetrieb der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, wie folgt beschlossen:

Aktiva:

2.066.775,79 €

Passiva:

2.066.775,79 €

Erträge:

178.369,81 €

Aufwendungen:

415.429,38 €

Der Jahresverlust beträgt 237.059,57 €. Aus den Haushaltsmitteln der Gemeinde ist der Betrag in Höhe von 249.427,04 € auszugleichen.

In der Sitzung des Gemeinderates vom 12. Juni 2025 wurde die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.

Bei der Prüfung wurden gemäß § 124 Abs. 3 KSVG auch die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG und die hierzu vom IDW nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshöfen veröffentlichten IDW PS 720 „Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG“ beachtet.

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An den Freizeit- und Bäderbetrieb der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss des Freizeit- und Bäderbetrieb der Ge­meinde Überherrn, Eigenbetrieb, - bestehend aus der Bilanz zum 31. De­zember 2025 und der Gewinn- und Ver­lustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 sowie dem Anhang, einschließ­lich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Freizeit- und Bäderbetrieb der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Ja­nuar bis zum 31. Dezember 2025 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Er­kenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belan­gen den Vor­schrif­ten der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) Saarland i.V.m. den einschlägigen deut­schen, für Kapitalgesellschaften gelten­den handels­rechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grund­sätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landes­rechtlichen Vorschriften ein den tat­säch­lichen Verhältnissen ent­sprechendes Bild der Ver­mögens- und Finanz­lage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2025 sowie seiner Er­trags­lage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrecht­li­chen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesent­lichen Belangen steht dieser Lage­bericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der EigVO Saarland i.V.m. den einschlägigen deut­schen, für Kapital­gesell­schaften geltenden han­dels­rechtlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünf­tigen Entwick­lung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu kei­nen Ein­wendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlus­ses und des Lage­berichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Überein­stimmung mit § 317 HGB und § 124 KSVG unter Beachtung der vom Institut der Wirt­schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchge­führt. Unsere Verantwor­tung nach diesen Vor­schriften und Grundsätzen ist im Ab­schnitt „Verantwor­tung des Ab­schluss­prüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ un­seres Be­stä­tigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen han­dels­rechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sons­tigen deut­schen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anfor­de­rungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prü­fungsnach­weise aus­reichend und ge­eignet sind, um als Grundlage für unsere Prü­fungsurteile zum Jahres­ab­schluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Werksausschusses für den Jahres­ab­schluss und den La­gebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlus­ses, der den Vorschriften der EigVO Saarland i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesell­schaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in al­len wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Be­achtung der deutschen Grundsätze ordnungs­mäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächli­chen Verhält­nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs ver­mittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grund­sätzen ordnungsmä­ßiger Buchführung als not­wendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahres­ab­schlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen fal­schen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipula­tionen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verant­wort­lich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unterneh­menstätigkeit zu beur­tei­len. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sach­verhalte in Zusammenhang mit der Fort­füh­rung der Unternehmenstä­tigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verant­wortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungs­grundsatzes der Fort­führung der Un­ternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsäch­liche oder rechtliche Gege­ben­hei­ten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lage­berichts, der ins­gesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetrie­bs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahres­ab­schluss in Einklang steht, den Vor­schriften der EigVO Saarland i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapital­gesell­schaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften ent­spricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die ge­setzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maß­nahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschrif­ten der EigVO Saarland i.V.m. den einschlägi­gen deutschen, für Ka­pitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vor­schriften zu ermöglichen, und um ausrei­chende ge­eignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Der Werksausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozes­ses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresab­schlusses und des Lage­berichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresab­schluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstel­lungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht ins­gesamt ein unter Beachtung der landesrechtli­chen Vor­schriften zutref­fendes Bild von der Lage des Eigen­betriebs vermittelt sowie in allen wesent­li­chen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Er­kennt­nissen in Ein­klang steht, den Vor­schriften der EigVO Saarland i.V.m. den ein­schlägi­gen deut­schen, für Ka­pitalgesell­schaften geltenden handelsrechtli­chen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zu­treffend darstellt, sowie einen Be­stäti­gungsvermerk zu ertei­len, der unsere Prüfungs­urteile zum Jahresabschluss und zum Lagebe­richt beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Ga­rantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 124 KSVG unter Beach­tung der vom Institut der Wirtschafts­prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss­prüfung durchge­führte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Dar­stellun­gen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich ange­sehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirt­schaft­lichen Ent­schei­dungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewah­ren eine kri­tische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jah­res­abschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, pla­nen und führen Prüfungshandlungen als Reak­tion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prü­fungsnach­weise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prü­fungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende we­sent­liche falsche Darstel­lung nicht aufge­deckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstel­lun­g nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollstän­digkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen bein­halten können.
  • erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresab­schlusses relevan­ten internen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichts rele­vanten Vorkehrun­gen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Um­stän­den ange­messen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prü­fungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen des Eigenbetriebs bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewand­ten Rech­nungs­legungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertre­tern dar­gestellten geschätzten Werte und damit zusammen­hängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Ver­tretern ange­wandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortfüh­rung der Unter­neh­mens­tätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammen­hang mit Ereignissen oder Ge­gebenheiten be­steht, die be­deutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetrie­bs zur Fortführung der Unter­neh­menstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesent­li­che Unsicherheit besteht, sind wir ver­pflichtet, im Be­stätigungsvermerk auf die dazuge­hö­rigen Angaben im Jahres­abschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Anga­ben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifi­zieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unse­res Bestä­tigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereig­nisse oder Gege­benhei­ten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unterneh­menstätig­keit nicht mehr fortfüh­ren kann.
  • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlus­ses insgesamt ein­schließ­lich der Angaben sowie ob der Jahres­abschluss die zugrunde liegen­den Ge­schäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grund­sätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tat­sächlichen Ver­hältnis­sen entspre­chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags­lage des Eigenbetriebs ver­mittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Geset­zes­entsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestell­ten zu­kunfts­orientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis aus­reichender ge­eigneter Prü­fungsnachweise vollziehen wir dabei insbe­sondere die den zu­kunftsorientierten Anga­ben von den gesetzlichen Vertretern zu­grunde gelegten bedeutsa­men Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunfts­orientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientier­ten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annah­men geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeid­bares Risiko, dass künf­tige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben ab­weichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Um­fang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeut­same Prüfungsfeststellungen, ein­schließ­lich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prü­fung fest­stellen.

Saarbrücken, 13. Februar 2026

Dornbach GmbH

Niederlassung Saarbrücken

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Prof. Hell

Weirich

Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer

Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom 25. Juni 2026 bis einschließlich 03. Juli 2026 in der Geschäftsstelle der KDÜ GmbH, Rathausstraße 47, 66802 Überherrn, während der Öffnungszeiten (Mo - Fr 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mo - Do 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) öffentlich aus.

Überherrn, 17. Juni 2026
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann
als Werkleiterin