Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung am 07.05.2026 beschlossen, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Industriegebiet Linsler Feld“ gemäß § 1 Abs. 8 i. V. m. § 12 Abs. 6 BauGB aufzuheben. Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Industriegebiet Linsler Feld“ wurde mit Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Überherrn am 14.05.2026 ortsüblich bekannt gemacht. In seiner Sitzung am 16.06.2026 hat der Gemeinderat den Entwurf der Aufhebungssatzung und der Begründung gebilligt und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Aufhebung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt (§ 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB). Im vereinfachten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gegenstand der Aufhebung ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Industriegebiet Linsler Feld“, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer Batteriezellfabrik schaffen sollte. Das Vorhaben wird nicht mehr umgesetzt. Mit der Aufhebung entfallen sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Plangebiet fällt planungsrechtlich in den Außenbereich gemäß § 35 BauGB zurück.
Der Geltungsbereich der Aufhebung entspricht dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“. Das Plangebiet liegt östlich der Siedlungslage von Überherrn zwischen der B 269, der L 168 und der L 279 in Nachbarschaft zu den bestehenden Gewerbegebieten „Langwies“ und „Kunzelfelder Huf“. Es umfasst eine Gesamtfläche von ca. 99 ha. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Entwurf der Aufhebungssatzung und der Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.06.2026 bis einschließlich 31.07.2026 im Internet unter www.ueberherrn.de/bauleitplaene veröffentlicht.
Als weitere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen während der Dienststunden montags bis donnerstags von 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr und freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Bauamt, Zimmer 107.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Diese sollen elektronisch per E-Mail an die Adresse bauamt@ueberherrn.de eingereicht werden. Bei Bedarf können diese auch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Überherrn abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Aufhebungssatzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungssatzung nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 5 BauGB).