Nach der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BlmSchV dürfen Geräte und Maschinen an Werktagen nur in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
Technische Ausnahmen: z.B.: Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser, und Laubsammler dürfen nur zu folgenden Zeiten betrieben werden:
von 09.00 – 13.00 Uhr
von 15.00 – 17.00 Uhr
Zudem werden Ausnahmen von den o.g. Einschränkungen zugelassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit (z.B.: Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfswerke, Polizei etc.) oder im sonstigen öffentlichen Interesse (z.B.: gemeindlicher Bauhof/Hausmeister bzw. beauftragte Unternehmen) erforderlich sind.