Nach § 6 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Überherrn ist das Fahren, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen in öffentlichen Anlagen untersagt, sofern dies nicht durch Verkehrszeichen ausdrücklich zugelassen ist.
Nach § 1 Abs. 2 zählen zu den Anlagen im Sinne dieser Verordnung unter anderem alle öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich der an öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen und Anpflanzungen.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 63 Abs. 2 Saarländisches Polizeigesetz).
Es wird darauf hingewiesen, dass ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1 Nr. 14 dieser Verordnung handelt, wer dort Kraftfahrzeuge abstellt.
Verstöße werden künftig mit einem Ordnungsgeld geahndet.