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Überherrner Rundschau
Ausgabe 3/2026
Mitteilungen der Gemeindeverwaltung
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Streu- und Räumpflicht während der Wintermonate

Bereits in der letzten Ausgabe habe ich auf die bestehende Streu- und Räumpflicht hingewiesen, nach der die Grundstückseigentümer bei Schneefall verpflichtet sind, die an ihr Grundstück angrenzenden Geh- und Wohnwege in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten.

Bei Schneeglätte und Glatteis sind zur Sicherung der Fußgänger, die Gehwege und Gehflächen mit Sand, Granulat, Split oder anderem abstumpfendem Material, ausgenommen Müll, zu bestreuen. Die Verwendung von Streusalz und streusalzhaltigen Mitteln ist nur erlaubt,

a)

in besonders begründeten witterungsbedingten Ausnahmefällen, wie z.B. Eisregen,

b)

sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. Salzhaltiger Schnee darf weder auf Baumscheiben, begrünten Flächen, noch in deren unmittelbarer Nähe abgelagert werden.

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Reinigungspflicht als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann und das der Verunglückte bei Unfällen auf nicht geräumten und gestreuten Gehwegen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld stellen kann.

In diesem Zusammenhang wird auch nochmals um Verständnis dafür gebeten, dass die diesbezüglichen Arbeiten des gemeindlichen Bauhofes unter großem Zeitdruck durchgeführt werden müssen, um in möglichst kurzer Zeit das gesamte Gemeindegebiet (entsprechend der Bedeutung der jeweiligen Straße) anfahren zu können. Dabei ist es oft nicht möglich auf spezielle Situationen Rücksicht zu nehmen.

Überherrn, 12.01.2026

Die Bürgermeisterin
als Ortspolizeibehörde