Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung am 07.03.2024 die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Überherrn für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Überherrn ist in dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) dargestellt:
Mit Schreiben vom 26.08.2024 hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Referat OBB11, Landesplanung der Gemeinde Überherrn bestätigt, dass die Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Überherrn für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn gem. § 6 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) als erteilt gilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Überherrn für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn wirksam.
Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes bei der Gemeinde Überherrn, die Begründung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes und die zusammenfassende Erklärung im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Rathausstr. 101, 66802 Überherrn, Bauamt, Zimmer 107 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Überherrn für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Überherrn unter www.ueberherrn.de/bauleitplaene eingestellt.
Hinweis gem. § 215 Abs. 2 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a) BauGB beachtlich sind.