Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung am 07.03.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Industriegebiet Linsler Feld“, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) dargestellt:
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Industriegebiet Linsler Feld“ in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, den Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Rathausstr. 101, 66802 Überherrn, Bauamt, Zimmer 107 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Überherrn unter www.ueberherrn.de/bauleitplaene eingestellt.
Hinweis gem. § 215 Abs. 2 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB:
Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gem. § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG:
Schließlich wird auf § 12 Abs. 6 KSVG hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde Überherrn, Rathaus, Rathausstraße 101, 66802 Überherrn, unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |