Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der zurzeit geltenden Fassung wird hiermit folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
Im Ortsteil Altforweiler wird in der Felsbergerstraße in Höhe vom Kindergarten ein beidseitiges absolutes Halteverbot vom 28.09.2026 bis 02.10.2026 angeordnet.
Grund für die o.g. Verkehrsbeschränkung sind Anlieferungen im Zuge der Baumaßnahmen in der Kita Altforweiler.
Diese Regelung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG bzw. des § 49 StVO handelt, wer diese Anordnung nicht befolgt.