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Überherrner Rundschau
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zu Mehrjahresbescheiden für Grundsteuer A/B, Landwirtschaftskammerbeiträge und Hundesteuer in der Gemeinde Überherrn

Vorbemerkung

Im Jahr 2021 hat die Gemeinde Überherrn die Abgabenbescheide für die Grundsteuer A und B, die Landwirtschaftskammerbeiträge sowie die Hundesteuer als Mehrjahresbescheide erstellt und zugesandt. Für die Folgejahre ergehen daher nur neue Bescheide, wenn seit der Bekanntgabe der Bescheide für 2021 abgabenrechtlich relevante Änderungen eingetreten sind.

Die Gemeinde Überherrn weist darauf hin, dass im Rahmen der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2024 durch den Gemeinderat festgesetzt werden. Der Hebesatz für die Grundsteuer A+B sowie die Hundesteuer für das Jahr 2024 ist bisher gegenüber dem Jahre 2023 nicht verändert worden. Bezüglich des Landwirtschaftskammerbeitrages ist gegenüber dem Jahr 2023 keine Veränderung eingetreten.

Für die Grundsteuer erlaubt das Gesetz eine Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung anstatt durch individuellen Bescheid für diejenigen Steuerschuldner, die im Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für diese Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Von der Möglichkeit der öffentlichen Festsetzung der Grundsteuer macht die Gemeinde Überherrn Gebrauch.

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024

Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I, S. 2294), wird hiermit die Grundsteuer A und B für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleichen Steuern wie für das Jahr 2023 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.

Die Steuern und Abgaben sind grundsätzlich in vierteljährlichen Raten zu folgenden Terminen fällig:

Am 15.02.2024, 15.05.2024, 15.08.2024, 15.11.2024

Steuer-/Abgabenbeträge bis zu 15 Euro werden am 15.08.2024 und Steuer-/Abgabenbeträge bis zu 30 Euro werden am 15.02.2024 und 15.08.2024 zur Zahlung fällig.

Sollte eine jährliche Zahlung vereinbart worden sein, wird der Gesamtbetrag zum 01.07.2024 fällig.

Die Höhe der jeweils fälligen Beträge ist aus dem letzten Steuerbescheid ersichtlich.

Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

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durch Beschluss des Gemeinderates eine Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30.06. des laufenden Jahres (§ 25 Abs. 3. GrdstG) beschlossen wird

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die Abgabenpflicht neu begründet wird (z.B. Erwerb/Verkauf einer Immobilie)

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der Abgabenschuldner wechselt (Übertragung einer Immobilie)

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der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert

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die Fälligkeit sich ändert

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sich die Zahlungsinformationen (z. B. Bankverbindung) ändern

Hinweis über die Erhebung der Hundesteuer 2024

Die Hundesteuer hat sich in der Gemeinde Überherrn für das Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2021 nicht verändert. Die Bescheide für das Jahr 2021 gelten als Mehrjahresbescheide gemäß § 12 a Absatz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) auch für die Folgejahre. Daher werden für das Jahr 2024 keine neuen Bescheide versandt. Die Hundesteuer ist analog zu der Grundsteuer am 15.02.2024, 15.05.2024, 15.08.2024 und 15.11.2024 fällig. Die Höhe der jeweils fälligen Beträge ist aus dem letzten Abgabenbescheid zu ersehen.

Zahlung

Sollte der Gemeinde Überherrn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden sein, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit durch die Gemeindekasse von dem Konto eingezogen. Andernfalls sind die fälligen Beträge unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der auf dem Mehrjahresbescheid angegebenen Konten zu überweisen oder einzuzahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat – vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet – Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Überherrn, Steueramt, Rathausstraße 101, 66802 Überherrn, einzulegen.

Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Hinweis:

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind.

Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen die Mitarbeiterin des Steueramtes der Gemeinde Überherrn, Frau Caspar, Tel. 06836 - 909 128, zur Verfügung.

Überherrn, 22.01.2024
Anne Yliniva-Hoffmann
Bürgermeisterin