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Überherrner Rundschau
Ausgabe 40/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Veranstaltung von Wochenmärkten, Spezialmärkten und Kirmessen in der Gemeinde Überherrn (Marktordnung)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und gemäß §§ 68 ff. der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), hat der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn am 24. September 2024 folgende Satzung beschlossen:

I.

Allgemeines, Festsetzung

§ 1

Marktberechtigter, öffentliche Einrichtung, Festsetzung der Wochenmärkte, Spezialmärkte und Kirmessen

Die Gemeinde Überherrn ist Marktberechtigter und betreibt die Wochenmärkte, Spezialmärkte sowie Kirmessen als öffentliche Einrichtung.

II.

Wochenmarkt

§ 2

Wochenmarkt

Zeit, Ort und Dauer

(1) Der Wochenmarkt findet immer dienstags in der Lindenstraße statt.

(2) Der Verkauf auf dem Wochenmarkt dauert in der Zeit vom 21.3. bis 20.9. von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und in der Zeit vom 21.9. bis 20.3. von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, die Offenhaltung der Verkaufsstellen über diese Zeitpunkte hinaus zuzulassen. Hierbei sind die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetz – (LÖG Saarland) vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974) sowie des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFG) vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 211) in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.

(4) Die Gemeinde kann in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Ort und Dauer des Wochenmarktes abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 regeln.

(5) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Ort und Dauer abweichend festgesetzt werden, wird dies nach den Vorschriften der Bekanntmachungssatzung öffentlich bekanntgemacht.

§ 3

Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

(1) Zugelassen sind Gegenstände des täglichen Bedarfs, handwerklich gefertigte Gegenstände, Pflanzen und Lebensmittel.

(2) Der Verkauf von lebenden Tieren, erlaubnispflichtigen Waren, pornographischen Werken und Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist nicht erlaubt.

(3) Glücksspiele jeglicher Art sind untersagt.

§ 4

Standplätze

(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Verwaltung für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Die Verwaltung weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

(3) Die Dauererlaubnis ist schriftlich und in Textform (z. B. per E-Mail) zu beantragen.

(4) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(5) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2.

der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(6) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,

2.

der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

3.

der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,

4.

ein Standinhaber die nach der „Marktgebührensatzung“ in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

(7) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

§ 5

Auf- und Abbau

Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden.

Mit dem Abbau der Verkaufsstände und dem Räumen der Marktfläche darf erst nach Ende der Marktzeit begonnen werden.

Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.

§ 6

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Die Standgebühr wird vor Ort in bar am Markttag von einer/einem Mitarbeiter/in der Gemeinde Überherrn kassiert.

III.

Spezialmärkte auf öffentlichem Gelände

§ 7

Begriffsbestimmung

Ein Spezialmarkt ist gemäß § 68 Abs. 1 GewO eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren anbieten.

§ 8

Zeit, Ort und Dauer

Die Termine und Öffnungszeiten der Spezialmärkte werden jährlich von der Gemeinde Überherrn neu vergeben und in der Überherrner Rundschau und auf Social Media Kanälen, inbegriffen ist hierbei auch die Internetseite der Gemeinde Überherrn, öffentlich bekanntgemacht.

§ 9

Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Zugelassen sind neue und gebrauchte Gegenstände des täglichen Bedarfs, handwerklich gefertigte Gegenstände, Antiquariat und Antiquitäten, Pflanzen und Lebensmittel

(2) Der Verkauf von lebenden Tieren, erlaubnispflichtigen Waren, pornographischen Werken und Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist nicht erlaubt.

(3) Glücksspiele jegliche Art sind untersagt.

§ 10

Zulassung und Teilnahmebedingungen

(1) Voraussetzung zur Teilnahme am Markt ist der Nachweis der Einzahlung der Standgebühr.

(2) Aus sachlich gerechtfertigtem Grund kann die Teilnahme versagt bzw. widerrufen werden.

Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:

1.

der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,

2.

der Händler oder seine Bediensteten wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung, der Zulassung oder gegen Einzelanweisungen der Marktaufsicht verstoßen haben,

3.

der Händler die fälligen Gebühren nicht bezahlt,

4.

bekannt wird, dass bei Zuweisung bzw. Erteilung der Zulassung Versagungsgründe vorlagen,

5.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Marktverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

6.

der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend oder auf Dauer für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird,

7.

der Händler oder seine Erfüllungsgehilfen durch ihr Verhalten den Marktfrieden gestört haben.

(3) Wird die Zulassung widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden.

§ 11

Standplätze

(1) Die genaue Standplatzzuweisung erfolgt bei Aufbau der Verkaufseinrichtung am Veranstaltungstag.

(2) Waren dürfen nur von einem ausgewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Es ist so aufzubauen, dass die markierten Standflächen eingehalten werden. Die Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf die angemeldete Fläche nicht überschreiten.

(3) Die Erlaubnis Waren anzubieten oder zu verkaufen, kann von der Marktaufsicht versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere dann vor, wenn der zur Verfügung stehende ausgewiesene Platz nicht ausreicht.

(4) Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht aus den in Abs. 3 genannten Gründen widerrufen werden.

§ 12

Platzzuweisung, Auf- und Abbau

(1) Die Zuweisung des Standplatzes erfolgt durch die Gemeinde. Dabei werden die Breite und die Tiefe des Standplatzes festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Insbesondere im Interesse eines attraktiven Erscheinungsbildes des Marktes behält sich die Gemeinde vor, Standplätze zu ändern oder neu zuzuweisen. Entschädigungsansprüche der Markthändler sind ausgeschlossen. Die Standplätze können am Veranstaltungstag ab 06.00 Uhr eingenommen werden. Am Veranstaltungstag wird ab 06:00 Uhr vor Ort eine/ein Mitarbeiter/in der Gemeinde Überherrn zur Platzzuweisung zur Verfügung stehen.

(2) Gemeindliche Platzmarkierungen, durch die die Marktfläche abgegrenzt und Fluchtwege sowie die einzelnen Standflächen festgelegt werden, dürfen nicht verändert, beschädigt, versetzt oder entfernt werden. Eigenmächtiges Markieren ist verboten.

(3) Markthändler dürfen nur die zugewiesenen Flächen nutzen. Dies gilt sowohl für den Verkauf als auch für die Lagerung von Waren. Durchgangs-bzw. Verkehrsflächen müssen freigehalten bleiben.

(4) Zugewiesene Standplätze dürfen nur für den eigenen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Eine Überlassung an andere Personen, das Gestatten der Mitbenutzung oder ein eigenmächtiger Platztausch ist nur mit Rücksprache der Marktaufsicht zulässig.

(5) Die Nichtbenutzung eines Standplatzes begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren. Wird ein Standplatz nicht bis zum offiziellen Marktbeginn bezogen, kann die Gemeinde den Platz anderweitig vergeben.

Mit dem Abbau der Verkaufsstände und dem Räumen der Marktfläche darf erst nach Ende der Marktzeit begonnen werden.

§ 13

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Gebührenbescheid und ist nach Möglichkeit bargeldlos an die Gemeindekasse der Gemeinde Überherrn zu entrichten.

(2) Die Festsetzung der Gebühr bemisst sich nach der vom Händler in der Anmeldung angegebenen Marktstandgröße.

(3) Gebühren sind grundsätzlich im Voraus fällig. Die Fälligkeit ist dem Gebührenbescheid der Gemeinde Überherrn zu entnehmen.

V.

Spezialmärkte in öffentlichen Einrichtungen

§ 14

Begriffsbestimmung

Ein Spezialmarkt ist gemäß § 68 Abs. 1 GewO eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren anbietet.

§ 15

Zeit, Ort und Dauer

Die Termine und Öffnungszeiten der Spezialmärkte werden jährlich von der Gemeinde Überherrn neu vergeben und in der Überherrner Rundschau und auf Social Media Kanälen, inbegriffen ist hierbei auch die Internetseite der Gemeinde Überherrn, öffentlich bekanntgemacht.

§ 16

Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Zugelassen sind gebrauchte Waren und Gegenstände wie:

1.

Bekleidung,

2.

Spielsachen,

3.

Bücher

(2) Glücksspiele jegliche Art sind untersagt.

§ 17

Platzzuweisung, Auf- und Abbau

(1) Der Aufbau der Verkaufseinrichtung erfolgt ein Tag vor Veranstaltung von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und kann auch vor Eröffnung des Spezialmarktes am Veranstaltungstag von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr vorgenommen werden.

(2) Der Spezialmarkt ist für die Öffentlichkeit in der Regel geöffnet von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

(3) Der Standplatz muss am Veranstaltungstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr besetzt sein.

(4) Die genaue Standplatzzuweisung erfolgt bei Aufbau der Verkaufseinrichtung.

(5) Waren dürfen nur von einem ausgewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Es ist so aufzubauen, dass die vorgegebenen Standflächen eingehalten werden. Die Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf die angemeldete Fläche nicht überschreiten.

(6) Die Erlaubnis Waren anzubieten oder zu verkaufen, kann von der Marktaufsicht versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere dann vor, wenn andere Waren als in § 16 Abs. 1 angeboten werden.

(7) Markthändler dürfen nur die zugewiesenen Flächen nutzen. Dies gilt sowohl für den Verkauf als auch für die Lagerung von Waren. Durchgangsflächen und Fluchtwege müssen freigehalten werden.

(8) Zugewiesene Standplätze dürfen nur für den eigenen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Eine Überlassung an andere Personen, das Gestatten der Mitbenutzung oder ein eigenmächtiger Platztausch ist nur mit Rücksprache der Marktaufsicht zulässig.

(9) Wird ein Standplatz nicht bis zum offiziellen Marktbeginn bezogen, kann die Gemeinde den Platz anderweitig vergeben.

Mit dem Abbau der Verkaufsstände und dem Räumen der Marktfläche darf erst nach Ende der Marktzeit begonnen werden.

§ 18

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Gebührenbescheid und ist nach Möglichkeit bargeldlos an die Gemeindekasse der Gemeinde Überherrn zu entrichten.

(2) Die Festsetzung der Gebühr bemisst sich nach der vom Verkäufer in der Anmeldung angegebenen Marktstandgröße.

(3) Gebühren sind grundsätzlich im Voraus fällig. Die Fälligkeit ist dem Gebührenbescheid der Gemeinde Überherrn zu entnehmen.

VI.

Kirmessen

§ 19

Gegenstände des Kirmesverkehrs

(1) Die Gegenstände des Kirmesverkehrs sind:

1.

die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs im Sinne des § 3,

2.

Spielwaren,

3.

Schank- und Imbissbetriebe.

Der Ausschank alkoholischer Getränke bedarf der Genehmigung der Gemeinde

(2) Ferner dürfen gemäß § 68 Abs. 3 GewO auch Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 GewO

(Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO oder sonstige Lustbarkeiten (wie insbesondere Fahrgeschäfte) ausgeübt werden.

In diesen Fällen ist die Vorlage einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) und eine Erlaubnis gemäß

§ 60 a GewO erforderlich.

§ 20

Zeit, Ort und Dauer

(1) Die Kirmessen in den einzelnen Ortsteilen finden wie folgt statt:

a)

in den Ortsteilen Altforweiler, Berus, und Felsberg beginnen die Kirmessen jeweils am dritten Sonntag des Monats September und dauern in der Regel vom vorausgehenden Samstag bis zum darauffolgenden Dienstag.

b)

im Ortsteil Überherrn beginnt die Kirmes an dem Samstag, der dem 5. Juni, dem Gedenktag zu Ehren des Heiligen Bonifatius, am nächsten gelegen ist und dauert bis zum darauffolgenden Dienstag.

(2) Im Ortsteil Überherrn findet die Kirmes auf dem Marktplatz statt, in den übrigen Ortsteilen auf den bisher bestimmten, traditionellen Plätzen. Sollte dies aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar sein, wird von der Gemeinde Überherrn im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortsrat ein geeigneter Ausweichplatz bestimmt

§ 21

Standplätze

(1) Die genaue Standplatzzuweisung erfolgt bei Aufbau der Verkaufseinrichtung am Veranstaltungstag.

(2) Waren dürfen nur von einem ausgewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Es ist so aufzubauen, dass die markierten Standflächen eingehalten werden. Die Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf die angemeldete Fläche nicht überschreiten.

(3) Die Erlaubnis Waren anzubieten oder zu verkaufen, kann von der Marktaufsicht versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere dann vor, wenn der zur Verfügung stehende ausgewiesene Platz nicht ausreicht.

(4) Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht aus den in Abs. 3 genannten Gründen widerrufen werden.

§ 22

Platzzuweisung, Auf- und Abbau

(1) Der Aufbau der Fahrgeschäfte bzw. Verkaufseinrichtung erfolgt in der Woche vor der Veranstaltung.

(2) Die Kirmes ist für die Öffentlichkeit in der Regel geöffnet von 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr.

(3) Der Standplatz muss am Veranstaltungstag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr besetzt sein.

(4) Die genaue Standplatzzuweisung erfolgt bei Aufbau der Verkaufseinrichtung.

(5) Waren dürfen nur von einem ausgewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Es ist so aufzubauen, dass die vorgegebenen Standflächen eingehalten werden. Die Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf die angemeldete Fläche nicht überschreiten.

(6) Die Erlaubnis Waren anzubieten oder zu verkaufen, kann von der Marktaufsicht versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere dann vor, wenn andere Waren als in § 19 Abs. 1 angeboten werden.

(7) Markthändler dürfen nur die zugewiesenen Flächen nutzen. Dies gilt sowohl für den Verkauf als auch für die Lagerung von Waren. Durchgangsflächen und Fluchtwege müssen freigehalten werden.

(8) Zugewiesene Standplätze dürfen nur für den eigenen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Eine Überlassung an andere Personen, das Gestatten der Mitbenutzung oder ein eigenmächtiger Platztausch ist nur mit Rücksprache der Marktaufsicht zulässig.

§ 23

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Die Standgebühr ist innerhalb 14 Tage nach Platzzusage an die Gemeindekasse der Gemeinde Überherrn zu entrichten.

VII.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 24

Verhalten auf Wochenmärkten, Spezialmärkten und Kirmessen

(1) Alle Händler und Besucher haben mit dem Betreten der Marktfläche die Vorschriften dieser Marktsatzung und sonstiges Ortsrecht der Gemeinde Überherrn einzuhalten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, des Lebensmittel-, Eich-, Hygiene-, Bau- und Preisrechtes, des Infektionsschutzgesetzes, des Tierschutzes und der Unfallverhütung sind zu beachten.

(2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Den Beauftragten der Gemeinde Überherrn ist jederzeit der Zutritt zu den Standplätzen und den Verkaufseinrichtungen zu gestatten.

(4) Musikinstrumente, Tonübertragungsanlagen, Lautsprecheranlagen, Megaphone und andere Lautsprechereinrichtungen dürfen nur mit Erlaubnis der Marktaufsicht betrieben werden.

(5) Den Anweisungen der gemeindlichen Beauftragten, die der Marktordnung oder dem Marktfrieden dienen, sind Folge zu leisten.

§ 25

Reinigung des Marktgeländes und der Standplätze

(1) Jede Verschmutzung der Standfläche oder des Marktgeländes ist möglichst zu vermeiden.

Inhaber von Imbissständen und ähnlichen Einrichtungen müssen Abfallbehälter in ausreichender Zahl und Größe aufstellen und diese rechtzeitig entleeren.

(2) Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, ihre Standfläche von Verpackungsmaterial, Abfällen und marktbedingtem Kehricht zu reinigen und eigenverantwortlich gemäß Ortsrecht zu entsorgen. Dies gilt auch für die Durchgänge vor und zwischen den Standplätzen.

(3) Das Zurücklassen von nicht abgesetzter Ware oder Verpackungsmaterial ist untersagt.

§ 26

Verkaufseinrichtungen auf öffentlichem Gelände

(1) Verkaufseinrichtungen, Auslagen und Überdachungen dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Gebäuden, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Verkaufseinrichtungen dürfen auch nicht im Boden verankert werden.

(2) Die Zulieferfahrzeuge können nach Anweisung der Marktaufsicht auf der Marktfläche platziert werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Parkfläche besteht nicht. Während der Marktzeit sind Zufahrt und Abfahrt nicht gestattet. Feuerwehrzufahrten und Rettungswege sind freizuhalten.

(3) In Ausnahmefällen und im Sinne einer reibungslosen Koordination an den Veranstaltungstagen, ist es möglich auch einen Tag vor Marktbeginn, mit Absprache des Kulturamts bzw. des Ordnungsamts der Gemeinde Überherrn, Verkaufseinrichtungen wie z.B. Anhänger oder größere PKWs auf dem vorgesehenen Standplatz aufzustellen.

(4) Der Aufbau von Kirmessen kann bereits ab dem vorangehenden Mittwoch erfolgen, der Abbau sollte nach 48 Stunden abgeschlossen sein.

§ 27

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Überherrn erhebt die Gebühren für die Standplätze auf den Märkten (Wochenmärkte, Spezialmärkte) und Kirmessen gemäß der Marktgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 28

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, dem ein Standplatz als Händler oder als Schausteller zugewiesen wurde. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

VIII.

Zuwiderhandlungen

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 3 KSVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann gemäß § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 30

Vollstreckung von Verwaltungsakten

Auf diese Marktordnung finden die Vorschriften des saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (ABI. 1974, S. 430) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

IX.

Schlussbestimmungen

§ 31

Ausfall und Haftung

(1) Eine Haftung der Gemeinde Überherrn wegen Ausfall, Verkürzung oder Verlegung des Wochenmarkts, der Spezialmärkte oder Kirmessen ist ausgeschlossen.

(2) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Gemeinde Überherrn für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Gemeinde Überherrn haftet für die von ihr verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wochenmarktsatzung (Wochenmarktordnung) vom 03.09.1979 außer Kraft.

Überherrn, 24. September 2024
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann

Gemäß § 12 Abs.6 S.1 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.