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Überherrner Rundschau
Ausgabe 40/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Plätze und Einrichtungen anlässlich der Märkte und Kirmessen in der Gemeinde Überherrn (Marktgebührensatzung)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und gemäß §§ 68 ff. der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn am 24. September 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebühren

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Plätze und Marktplätze aus Anlass der Märkte (Wochenmärkte, Spezialmärkte) und Kirmessen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage I) erhoben. Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, dem ein Standplatz als Händler oder Schausteller zugewiesen wurde. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Die Gebühr wird bei Wochenmärkten, Spezialmärkten und Kirmessen für die Dauer der Veranstaltung festgesetzt.

(2) Die als Berechnungsgrundlage maßgebende Meterzahl ergibt sich

1.

bei rechteckigen Geschäften aus der längsten Seite

2.

bei quadratischen Geschäften aus der Größe einer Seite

3.

bei Rundgeschäften aus dem Durchmesser der benutzten Bodenfläche.

Jeder angefangene Meter ist voll anzurechnen.

§ 4

Entstehen, Fälligkeit und Erheben der Gebühr

(1) Bei Wochenmärkten entsteht die Gebührenpflicht mit der Zuweisung des Standplatzes. Die Tagesgebühr wird sofort fällig.

(2) Die Gebühr für die Kirmessen wird im Voraus nach Platzzusage für die gesamte Veranstaltungsdauer erhoben. Die Gebühr wird fällig innerhalb 14 Tage.

(3) Bei Spezialmärkten auf öffentlichem Gelände wird die Gebühr im Voraus nach Erlass eines entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

(4) Bei Spezialmärkten in öffentlichen Einrichtungen entsteht die Gebührenpflicht mit der Zuweisung des Standplatzes. Die Gebühr wird sofort fällig.

(5) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit (Befreiung i.S. des § 4 Abs. 3 KAG) die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 52 - 55 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist". Die Gemeinnützigkeit muss durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes belegt werden.

(6) Von der Gebührenerhebung kann nach der gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 KAG abgesehen werden, wenn die Einziehung der Gebühr bei Anlegung eines strengen Maßstabes unbillig wäre oder nicht im öffentlichen Interesse liegt. Aus den gleichen Gründen kann eine Gebühr ermäßigt, gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

(7) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5

Ausschluss von Gebührenermäßigung und Rückerstattung

Wird ein dem Berechtigten ordnungsgemäß zugewiesener Standplatz von diesem ganz oder teilweise nicht benutzt, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ermäßigung der Gebühr.

§ 6

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig.

§ 7

Rechtsmittel

(1) Gegen die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung steht dem

Zahlungspflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch zu, der schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Überherrn einzulegen ist.

(2) Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandgeld und Standgeld in der Gemeinde Überherrn vom 03.09.1979 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 10.05.1988 außer Kraft.

Überherrn, 24. September 2024
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann

Gemäß § 12 Abs. 6 S.1 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Anlage I

I. Spezialmärkte auf öffentlichem Gelände und Wochenmärkte

Bei Spezialmärkten auf öffentlichem Gelände und Wochenmärkten wird für die Inanspruchnahme der zugewiesenen Standplätze folgende Tagesgebühr berechnet:

für Verkaufsstellen bis 4 Meter in der Flächenbreite  —  10,00 €

für Verkaufsstellen von 5 bis 10 Meter in der Flächenbreite  —  20,00 €

für Verkaufsstellen ab 15 Metern in der Flächenbreite  —  25,00 €

II. Spezialmärkte in öffentlichen Einrichtungen

Bei Spezialmärkten in öffentlichen Einrichtungen wird für die Inanspruchnahme der zugewiesenen Standplätze folgende Tagesgebühr berechnet:

für Verkaufsstellen pro zugewiesener Verkaufstisch  —  10,00 €

III. Kirmessen:

Für die Inanspruchnahme der zugewiesenen Standplätze auf den Kirmesplätzen der Gemeinde Überherrn wird für die Dauer der Veranstaltung folgende Gebühr berechnet:

A) Fahr- und andere Geschäfte

Autoskooter je lfd. Meter  —  12,00 €

Fahrgeschäfte für Erwachsene je lfd. Meter  —  15,00 €

Fahrgeschäfte für Kinder je lfd. Meter  —  10,00 €

Reitbahnen je lfd. Meter  —  10,00 €

Schau- und Attraktionsgeschäfte je lfd. Meter  —  15,00 €

sonstige Geschäfte (z.B. Schleuderkugel, Wasserrutsche)  —  10,00 €

B) Glücks- / Geschicklichkeitsspiele

Boxautomaten  —  5,00 €

Angelspiel je lfd. Meter  —  5,00 €

Sport- und Schießhallen je lfd. Meter  —  5,00 €

Ausspielapparate (Warenspielgeräte) je lfd. Meter  —  5,00 €

C) gewerblicher Imbiss- / Getränkeausschank

Imbiss-, Eis- u. Rostwurststände  —  10,00 €

Getränkestand/ -halle je lfd. Meter  —  10,00 €

Zeltbetrieb mit Ausschank je lfd. Meter  —  10,00 €

D) Verkaufsstände

Lebensmittel- und Süßwarenstände je lfd. Meter  —  10,00 €

Spielwaren je lfd. Meter  —  5,00 €

Sonstige  —  5,00 €