Titel Logo
Überherrner Rundschau
Ausgabe 40/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn

gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn

Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung am 10.09.2026 die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn gemäß § 1 Abs. 8 i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Aufhebungssatzung).

Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist in dem nachfolgenden Lageplan dargestellt:

 

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebungssatzung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Industriegebiet Linsler Feld“ verliert damit seine Gültigkeit.

Jedermann kann gem. § 10 Abs. 3 BauGB die Aufhebungssatzung und die Begründung im Internet unter www.ueberherrn.de/bauleitplaene einsehen.

Darüber hinaus werden die Aufhebungssatzung und die Begründung als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Bauamt, Zimmer 107 zu den üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB

Nach § 44 Abs. 5 BauGB wird hiermit auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Überherrn, den 01.10.2026
Anne Yliniva-Hoffmann
Bürgermeisterin