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Überherrner Rundschau
Ausgabe 41/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Überherrn für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG - in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086) hat der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn am 10.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr wird festgesetzt:

2026

1. Im Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf

+26.143.803 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-33.833.461 EUR

im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf

-7.689.658 EUR

2. im Finanzhaushalt mit

den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

+4.632.133 EUR

den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-9.759.500 EUR

dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf

-5.127.367 EUR

den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

+11.706.417 EUR

den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-1.186.000 EUR

dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf

+10.520.417 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird

festgesetzt auf — 5.127.367 EUR

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf — 10.000.000 EUR

§ 5

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes

wird festgesetzt auf — 0 EUR

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes

wird festgesetzt auf — 7.689.658 EUR

§ 6

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)

405 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

435 v.H.

2. Gewerbesteuer

430 v.H.

§ 7

Es gilt der vom Gemeinderat am 10.02.2026 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Es gelten die vom Gemeinderat am beschlossenen Nachweise zur Einhaltung des kommunalen Haushaltsausgleiches nach §§ 6 und 7 des Saarlandpaktgesetzes.

§ 9

(Für etwaige weitere Bestimmungen nach § 84 Abs. 2 S. 2 KSVG):

(entfällt)

Überherrn, den 10.02.2026
Die Bürgermeisterin
gez.
Anne Yliniva-Hoffmann
(Siegel)

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu der Festsetzung des Gesamtbetrages des Kredites für Investitionen ist erteilt.

Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Überherrn genehmige ich - gem. § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 5.127.367 €.

St. Ingbert, 15.07.2026
Saarland, Kommunalaufsicht
-Landesverwaltungsamt-
gez. i. A. Niko Markatos
(Siegel)

Der Haushaltsplan liegt vom 09.10.2026 bis einschließlich 19.10.2026 im Rathaus, Rathausstr. 101, Zimmer 106 B, während der Öffnungszeiten von montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich aus.

Überherrn, den 05.10.2026
Die Bürgermeisterin
gez.
Anne Yliniva-Hoffmann
(Siegel)

Hinweis gem. § 12 Abs. 6 KSVG: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 682) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) oder aufgrund des vorbezeichneten Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.