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Überherrner Rundschau
Ausgabe 43/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Überherrn

Über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der zu ändernden Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ sowie „Gewerbegebiet Häsfeld“ und des aufzustellenden Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Altforweiler und Berus vom 05.10.2023

Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn in seiner öffentlichen Sitzung am 05.10.2023 die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der zu ändernden Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ sowie „Gewerbegebiet Häsfeld“ und des aufzustellenden Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB beschlossen.

Die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der zu ändernden Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ sowie „Gewerbegebiet Häsfeld“ und des aufzustellenden Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB ersetzt die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „Gewerbegebiet Häsfeld“ in der Gemeinde Überherrn vom 07.02.2023.

Die bisherige Laufzeit der Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ ist anzurechnen.

§ 1

Sicherung der Bauleitplanung

Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung am 05.10.2023 beschlossen, für den Bereich der zu ändernden Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ sowie „Gewerbegebiet Häsfeld“ und des aufzustellenden Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB in den Ortsteilen Altforweiler und Berus (siehe beiliegender Lageplan) einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung am 05.10.2023 auch zur Sicherung der Planung für das unter § 2 bezeichnete Verfahrensgebiet daher beschlossen, eine Veränderungssperre zu erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet der künftig zu ändernden Bebauungsplänen „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ sowie „Gewerbegebiet Häsfeld“ und des aufzustellenden Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB in den Ortsteilen Altforweiler und Berus. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet, er umfasst eine Fläche von ca. 140 ha.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderungen der Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ sowie „Gewerbegebiet Häsfeld“ und die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2b BauGB für das in § 2 bezeichnete Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 BauGB bleibt unberührt.

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - wird hiermit hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes in der geltenden Fassung oder aufgrund des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Überherrn, 26.10.2023
Anne Yliniva-Hoffmann
Die Bürgermeisterin