Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Kunzelfelder Huf III“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
Die Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig im Rahmen einer öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes Gelegenheit gegeben sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung der Ortsgemeinde zu informieren sowie sich hierzu zu äußern.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Kunzelfelder Huf III“ soll die planungsrechtliche Grundlage zur gewerblichen Nutzung des Standortes geschaffen werden, um der Nachfrage nach gewerblichen Flächen sowie der landesplanerisch vorgesehenen Entwicklung gerecht zu werden.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Gesamtfläche von ca. 15,5 ha.
Lageplan Geltungsbereich des Bebauungsplans Kunzelfelder Huf III:
Der Bebauungsplanvorentwurf einschließlich der Textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht sowie der vorliegenden Gutachten liegt gem. § 3 Abs. 1 BauGB
in der Zeit vom 06.11.2023 bis einschließlich 08.12.2023
zu jedermanns Einsicht aus.
Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden montags bis donnerstags von 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr und freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Bauamt, Zimmer 107 möglich.
Zusätzlich werden die Unterlagen während des genannten Zeitraumes auf der Internetseite der Gemeinde Überherrn unter www.ueberherrn.de/bauleitplaene veröffentlicht.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist eingereicht werden. Diese sollen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@ueberherrn.de eingereicht werden. Bei Bedarf können diese auch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Überherrn abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben wurden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.