Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordnet das LAV Folgendes an:
1. Stallpflicht
Sämtliche im Saarland gehaltene Vögel (u.a. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) sind ab sofort ausschließlich
a. in geschlossenen Ställen oder
b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
2. Verbot von Veranstaltungen unter der Teilnahme von Vögeln
Ausstellungen, Märkte, Börsen, Schauen und ähnliche Veranstaltungen unter der Teilnahme von Vögeln sind saarlandweit untersagt. Dies gilt auch für bereits genehmigte Veranstaltungen.
3. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird hiermit angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Saarlouis erhoben werden.
Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Buß- geld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
Weitere Hinweise:
Gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung können auf Antrag in Einzelfällen Ausnahmen von der Anordnung der Stallpflicht genehmigt werden.
Inkrafttreten:
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zur schriftlichen Aufhebung durch das LAV. Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Str. 11 in 66115 Saarbrücken während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.