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Überherrner Rundschau
Ausgabe 46/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zu den Ortsräten der Gemeindebezirke der Gemeinde Überherrn am 09. Juni 2024

Gemäß § 23 in Verbindung mit §§ 51 und 57 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit §§ 18, 19, 63 und 69 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171) zuletzt geändert das Gesetz vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878), werden die in der Gemeinde Überherrn vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, die Wahlvorschläge für die Ortsratswahlen in der Gemeinde Überherrn am 09. Juni 2024 in dreifacher Ausfertigung bis spätestens 04. April 2024 (66. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin in 66802 Überherrn, Rathaus, Rathausstraße 101, Wahlamt, Zimmer 122, nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO einzureichen. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet (Wahlgebiet ist der Gemeindebezirk, also Ortsteil) nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag darf nicht in Gebietsliste und Bereichsliste gegliedert sein. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Ortsratsmitglieder zu wählen sind.

Die Zahl der Mitglieder der zu wählenden Ortsräte beträgt nach § 71 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) in Verbindung mit § 2 der Satzung über die Einteilung des Gebietes der Gemeinde Überherrn in Gemeindebezirke und über die Bildung der Ortsräte für die Gemeinde Überherrn vom 01. März 1979 in der Fassung des 5. Nachtrages vom 11. Mai 2023

im Gemeindebezirk Altforweiler

-

9

im Gemeindebezirk Berus

-

9

im Gemeindebezirk Bisten

-

9

im Gemeindebezirk Felsberg

-

11

im Gemeindebezirk Überherrn

-

11

im Gemeindebezirk Wohnstadt

-

9.

Bezüglich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge ist Folgendes zu beachten:

1.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.

2.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden.

3.

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

4.

Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, den Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

5.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an die Gemeindewahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden.

6.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

Mit dem Wahlvorschlag sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:

1.

Die Zustimmungserklärung (Anlage 13 KWO) der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlbewerberinnen und Bewerber,

2.

für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters (Anlage 14 KWO), dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Ortsrat wählbar sind,

3.

für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,

a)

die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters (Anlage 14 KWO), dass sie nicht gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

b)

die Versicherungen an Eides statt (Anlage 14a KWO) über die Staatsangehörigkeit,

c)

auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in einem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

4.

eine Ausfertigung der Niederschrift (Anlage 15 KWO) über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl.

Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gem. § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind (Anlage 16 KWO). Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge und die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern in §§ 22 bis 27 KWG und § 19 KWO wird hingewiesen. Zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt ist die Gemeindewahlleiterin als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches zuständig.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei den letzten Wahlen kein Sitz für den jeweiligen Ortsrat oder im Gemeinderat oder für den Landtag des Saarlandes zugefallen ist, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages haben sich die Wahlberechtigten bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich beim Wahlamt in Überherrn, Rathaus, Rathausstraße 101, Zimmer 122 in ein für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen.

Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses und an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Tag des Ablaufs der Frist (Donnerstag, 04. April 2024) bis 18.00 Uhr möglich.

Die Unterzeichnung eines Unterstützungsverzeichnisses (Unterstützungsblatt) kann erst zugelassen werden, wenn die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner ihre/seine Identität und Wahlberechtigung dem Gemeindewahlleiter gegenüber hinreichend nachgewiesen hat, und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterzeichnung.

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Zurückziehung einer auf dem Unterstützungsverzeichnis geleisteten Unterschrift ist nicht möglich.

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG, § 57 Abs. 3 KWG und § 17 KWO hingewiesen.

Die Mitglieder der Ortsräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig. Sie erfolgt durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr (§ 29 KWG, § 24 KWO).

Bei Fragen zur Einreichung von Wahlvorschlägen können Sie sich an die Mitarbeiter des Wahlamtes, Rathaus Überherrn, Rathausstraße 101, Zimmer 122, telefonisch unter 06836 909-101, per E-Mail an wahlen@ueberherrn.de, wenden.

Die entsprechenden Anlagen zur Einreichung von Wahlvorschlägen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Überherrn unter www.ueberherrn.de sowie auf der Website der Landeswahlleiterin unter www.wahlen.saarland.de

Überherrn, 13. November 2023
Die Bürgermeisterin als Gemeindewahlleiterin
Anne Yliniva-Hoffmann