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Überherrner Rundschau
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn

gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn

Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung am 07.03.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Industriegebiet Linsler Feld“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den dazugehörigen textlichen Festsetzungen einschließlich der gestalterischen Festsetzungen gem. § 85 LBO Saarland gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in dem nachfolgenden Lageplan dargestellt:

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Industriegebiet Linsler Feld“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft.

Jedermann kann gem. § 10 Abs. 3 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Industriegebiet Linsler Feld“, mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den dazugehörigen textlichen Festsetzungen einschließlich der gestalterischen Festsetzungen gem. § 85 LBO Saarland, der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Bauamt, Zimmer 107 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die DIN-Normen, auf die in dem Bebauungsplan Bezug genommen wird, werden im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Bauamt, Zimmer 107 zu den üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Gem. §§ 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB

Nach § 44 Abs. 5 BauGB wird hiermit auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“

Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn wir hiermit erneut gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, nachdem die amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Industriegebiet Linsler Feld“ im Ortsteil Überherrn der Gemeinde Überherrn vom 24.09.2024 nicht den Hinweis auf die Bereithaltung zur Einsichtnahme der DIN-Normen enthielt.

Überherrn, 13.11.2025
Anne Yliniva-Hoffmann
Bürgermeisterin