In der letzten Zeit wurden wieder häufiger Beschwerden vorgebracht, dass etliche Bürger ihrer Reinigungspflicht für Gehwege, Straßenrinnen und Fahrbahnen teilweise nur unzureichend oder überhaupt nicht mehr nachkommen.
Insbesondere die Eigentümer der unbebauten Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage versäumen es häufig, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege und Straßenrinnen von Gras, Sand und sonstigem Schmutz freizuhalten, so dass auch der ordnungsgemäße Ablauf des Regenwassers durch die zugesetzten Kanalläufe nicht mehr gewährleistet ist. Auch muss festgestellt werden, dass oftmals Äste, Sträucher, Hecken von bebauten und auch von unbebauten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.
Die Benutzung der Bürgersteige ist hierbei oft so eingeschränkt, dass Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müssen und hier den erhöhten Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt sind.
Nach § 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Überherrn sind die Eigentümer der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke zur Reinigung der öffentlichen Straßenanlagen verpflichtet.
Zu den Straßenanlagen gehören hier insbesondere die Geh- und Radwege, die Bord- und Straßenrinnen, die Böschungen, Gräben und Seitenstreifen. Mehrere Reinigungspflichtige sind gemeinsam Verantwortlich.
Die Grundstückseigentümer werden daher aufgefordert, ihrer Reinigungspflicht unverzüglich nachzukommen und für eine laufende Sauberhaltung Sorge zu tragen.
Gleichzeitig möchte ich mich bei den Bürgern bedanken, die der Reinigungspflicht ständig nachkommen.