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Überherrner Rundschau
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hebesatzsatzung der Gemeinde Überherrn für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) in der geltenden Fassung, des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und des Gewerbesteuergesetzes 2002 vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in den geltenden Fassungen wird nach erfolgter Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 03.12.2024 folgende Hebesatzsatzung für die Gemeinde Überherrn erlassen:

§ 1

Die Hebesätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - Grundsteuer A -  —  405 v. H.

b)

für die übrigen Grundstücke -Grundsteuer B -  —  435 v. H.

Gewerbesteuer  —  430 v. H.

§ 2

Kleinbeträge der Grundsteuern werden wie folgt fällig:

1.

am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt,

2.

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

§ 3

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Überherrn, den 04.12.2024
Die Bürgermeisterin
gez. Anne Yliniva-Hoffmann

Bekanntmachung: Vorstehende Hebesatzsatzung der Gemeinde Überherrn für das Haushaltsjahr 2025 wird gem. § 12 Abs. 4 KSVG in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Überherrn öffentlich bekannt gemacht.

Überherrn, den 04.12.2024
Die Bürgermeisterin
gez. Anne Yliniva-Hoffmann

Hinweis gem. § 12 Absatz 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12 Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), oder aufgrund des vorbezeichneten Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.