Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) in der geltenden Fassung, des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und des Gewerbesteuergesetzes 2002 vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in den geltenden Fassungen wird nach erfolgter Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 03.12.2024 folgende Hebesatzsatzung für die Gemeinde Überherrn erlassen:
Die Hebesätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - Grundsteuer A - — 405 v. H. |
| b) | für die übrigen Grundstücke -Grundsteuer B - — 435 v. H. |
| Gewerbesteuer — 430 v. H. | |
Kleinbeträge der Grundsteuern werden wie folgt fällig:
| 1. | am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt, |
| 2. | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt. |
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Bekanntmachung: Vorstehende Hebesatzsatzung der Gemeinde Überherrn für das Haushaltsjahr 2025 wird gem. § 12 Abs. 4 KSVG in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Überherrn öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis gem. § 12 Absatz 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12 Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), oder aufgrund des vorbezeichneten Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |