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Überherrner Rundschau
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31. Dezember 2024 für den Abwasserzweckverband Überherrn

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Überherrn hat in ihrer Sitzung vom 18. November 2025 die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 und des Lageberichtes zum 31. Dezember 2024 für den Abwasserzweckverband Überherrn wie folgt beschlossen:

Aktiva

15.731.323,86 €

Passiva

15.731.323,86 €

Erträge

2.918.612,97 €

Aufwendungen

-2.850.693,42 €

Der Jahresgewinn beträgt 67.919,55 € und wird auf neue Rechnung vorgetragen.

In der Sitzung der Verbandsversammlung vom 14. November 2024 wurde die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dornbach GmbH, Saarbrücken, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 bestellt.

Bei der Prüfung wurden die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG sowie der IDW Prüfungsstandard „Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG“ (IDW PS 720) beachtet.

WIEDERGABE DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An den Abwasserzweckverband Überherrn

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss des Abwasserzweckverband Überherrn - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lage­bericht des Abwasserzweckverband Überherrn für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächli­chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Zweckver­bandes zum 31. Dezember 2024 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 und

vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Überein­stimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchge­führt. Unsere Verantwor­tung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Ab­schlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestä­tigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Zweckverband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anfor­derungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise aus­reichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresab­schluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung des Verbandsvorstehers und der Verbandsgeschäftsführung für den Jahres­abschluss und den Lagebericht

Der Verbandsvorsteher und die Verbandsgeschäftsführung sind verantwortlich für die Aufstel­lung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handels­rechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jah­resabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags­lage des Zweckverbandes vermittelt. Ferner sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsge­schäftsführung verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind der Verbandsvorsteher und die Verbands­geschäftsführung dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachver­halte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungs­legungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsgeschäftsführung verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Ri­siken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsgeschäftsführung verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermög­lichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Die Verbandsversammlung ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungs­prozesses des Zweckverbandes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lage­berichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage­berichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchge­führte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftli­chen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahres­abschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prü­fungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prü­fungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollstän­digkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen bein­halten können.

erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen an­gemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen des Zweckverbandes bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von der Verbandsgeschäftsführung angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von der Verbandsgeschäftsfüh­rung dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Verbandsgeschäfts­führung angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unterneh­menstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine we­sentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unter­nehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine we­sentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die da­zugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifi­zieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum un­seres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Zweckverband seine Unterneh­menstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Ge­schäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnis­sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes vermittelt.

beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Geset­zesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Zweckverbandes.

führen wir Prüfungshandlungen zu den von der Verbandsgeschäftsführung dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Anga­ben von der Verbandsgeschäftsführung zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Anga­ben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein er­hebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunfts­orientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Um­fang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließ­lich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Saarbrücken, 16. April 2025
Dornbach GmbH
NIEDERLASSUNG SAARBRÜCKEN
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
gez.
gez.
Prof. Hell
Weirich
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfer

Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom 12. Dezember 2025 bis einschließlich 22. Dezember 2025 in der Geschäftsstelle des AZÜ, Rathausstraße 47, während der Öffnungszeiten (Mo - Fr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Mo - Do 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr) öffentlich aus.

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes hat am 18. November 2025 der Verbandsvorsteherin und der Verbandsgeschäftsführung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in Verbindung mit § 101 Abs. 2 KSVG einstimmig Entlastung erteilt.

Überherrn, den 08. Dezember 2025
Die Verbandsvorsteherin
gez.
Anne Yliniva-Hoffmann