Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), des § 15 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997, (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994) zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S.2629), der Satzung des Abwasserzweckverbandes Überherrn zur Festsetzung der Höhe des Kanalbaubeitrages und der Abwassergebühren vom 12. Dezember 2019, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Überherrn am 22. November 2023 folgenden 4. Nachtrag zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Überherrn (AZÜ) zur Festsetzung der Höhe des Kanalbaubeitrages und der Abwassergebühren (Kanalbaubeitrag- und Abwassergebührenhöhensatzung) beschlossen:
§ 2 Abs. 2 der Kanalbaubeitrag- und Abwassergebührenhöhensatzung wird wie folgt gefasst:
In den Fällen der getrennten Veranlagung von Schmutz- und Niederschlagswasser ab dem 01.01.2020 beträgt die Abwassergebühr ab dem 01.01.2024:
| a. | je cbm Schmutzwasser 2,84 €/cbm |
| b. | für das Ableiten von Niederschlagswasser je voller Quadratmeter versiegelter Fläche jährlich 0,73 €/m2 |
Dieser Nachtrag tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis nach § 12 Absatz 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), oder aufgrund des vorbezeichneten Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Verbandsvorsteherin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |