Gemäß § 23 Absatz 2 SprengV (Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23.11.1977 in der aktuell gültigen Fassung) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis zum 1. Januar ausnahmsweise von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden.
Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altenheimen ist grundsätzlich immer verboten.
Bitte beachten Sie, dass Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Das Ordnungsamt bittet Sie, auch im Sinne ihrer eignen Sicherheit und unter Rücksichtnahme/Schutz auf Andere um Beachtung, Verständnis und Einsicht.