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Überherrner Rundschau
Ausgabe 51/2023
Mitteilungen der Gemeindeverwaltung
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Hinweis des Ordnungsamtes zu Silvesterfeuerwerken

Gemäß § 23 Absatz 2 SprengV (Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23.11.1977 in der aktuell gültigen Fassung) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis zum 1. Januar ausnahmsweise von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden.

Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altenheimen ist grundsätzlich immer verboten.

Bitte beachten Sie, dass Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Das Ordnungsamt bittet Sie, auch im Sinne ihrer eignen Sicherheit und unter Rücksichtnahme/Schutz auf Andere um Beachtung, Verständnis und Einsicht.

Überherrn, 21.12.2023
Die Bürgermeisterin als Ortspolizeibehörde
Anne Yliniva-Hoffmann