Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Bebauung Landstraße Altforweiler, vom Kreuzungsbereich Landstraße/Saarlouise Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich“ in Flur 03 in der Gemeinde Überherrn, Ortsteil Altforweiler
Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat mit Beschluss vom 03.12.2024 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung „Bebauung Landstraße Altforweiler, vom Kreuzungsbereich Landstraße / Saarlouiser Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich“ in der Gemeinde Überherrn, Ortsteil Altforweiler, beschlossen.
Der Bebauungsplan für den Bereich der Landstraße in Altforweiler hat das primäre Ziel, die vorhandene Wohnqualität zu schützen und das typische Ortsbild zu bewahren. Dabei soll besonderen Wert daraufgelegt werden, Grenzen für gewerbliche Nutzungen zu setzen, die sich im Bestand bereits zwischen der Saarlouiser Straße und dem Eibenweg etabliert haben (u. a. Tankstelle und Bauunternehmen). Diese Aktivitäten sollen so reguliert werden, dass sie das Wohngebiet nicht dominieren, mit dem Gebietscharakter der Wohnnutzung vereinbar sind und das Ortsbild nicht stören. Weiterhin ist vorgesehen, zusätzliche, nicht störende Gewerbebetriebe nur in begrenztem Umfang zuzulassen, damit das Gebiet auch weiterhin noch vorwiegend dem Wohnen dient. Zudem soll eine Steuerung der Werbeanlagen erfolgen. In Anbetracht der hohen Verkehrsbelastung auf der Landstraße, die eine wichtige Verkehrsachse der Gemeinde darstellt und dadurch viel Werbung anzieht, plant der Bebauungsplan, die Zulässigkeit von Werbeanlagen strikt zu regulieren. Ziel ist es, das dörfliche Erscheinungsbild nicht durch übermäßige Werbung zu beeinträchtigen und visuelle Reizüberflutung zu vermeiden.
Zur planungsrechtlichen Umsetzung der o. g. städtebaulichen Ziele ist es daher erforderlich, den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Bebauung Landstraße Altforweiler, vom Kreuzungsbereich Landstraße / Saarlouiser Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich“ aufzustellen. Zu diesem Zweck wird das Plangebiet durch Erlass dieser Veränderungssperre vor Vorhaben geschützt, die im Widerspruch zu dem geplanten Bebauungsplan stehen.
Der für diesen Bereich bereits geltenden Werbeanlagensatzung der Gemeinde Überherrn wird damit ebenfalls Rechnung getragen.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sowie des Bebauungsplanes der Innenentwicklung umfasst den Bereich der Landstraße samt angrenzender (Wohn-)Bebauung und reicht vom Kreuzungsbereich Landstraße / Saarlouiser Straße im Norden bis zum südlichen Ortseingangsbereich aus Richtung Bisten kommend.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sowie des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Bebauung Landstraße Altforweiler, vom Kreuzungsbereich Landstraße / Saarlouiser Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich“ umfasst eine Fläche von ca. 8,1 ha.
Zur Sicherung der Planung kommt der Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB sowie die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB in Betracht. Nach pflichtgemäßem Ermessen wird vorliegend zur Sicherung der Planung der Beschluss für den Erlass einer Veränderungssperre gefasst. Eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB würde zur Sicherung der Planung nicht ausreichen, da ein Bauantrag höchstens 12 Monate zurückgestellt werden kann. Außerdem kann das Bebauungsplanverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wäre jeweils eine Einzelfallentscheidung erforderlich, was nicht sachdienlich wäre.
Der Beschluss einer Veränderungssperre ermöglicht eine grundsätzliche Regelung zur Sicherung der Bauleitplanung für die Dauer von zunächst zwei Jahren. Inhalt der Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist, dass
Nach § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre im Einzelfall und im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt. Nach § 16 BauGB wird die Veränderungssperre von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Nach § 17 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass fortbestehen. Andererseits ist die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Sie tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, ist den Betroffenen nach § 18 BauGB für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die gegebenen Hinweise betreffen zum einen § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB sowie § 12 Abs. 6 KSVG. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.