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Überherrner Rundschau
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Überherrn über den Erlass einer Veränderungssperre  für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes der Innenentwicklung

„Bebauung Landstrasse Altforweiler, vom Kreuzungsbereich Landstrasse / Saarlouiser Strasse bis zum südlichen Ortseingangsbereich“ im Ortsteil Altforweiler vom 03.12.2024

Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S 682), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn in seiner öffentlichen Sitzung am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Sicherung der Bauleitplanung

Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat in seiner Sitzung am 03.12.2024 beschlossen, für den Bereich „Bebauung Landstraße Altforweiler, vom Kreuzungsbereich Landstraße / Saarlouiser Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich“ im Ortsteil Altforweiler (siehe beiliegender Lageplan) einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Verfahrensgebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes der Innentwicklung „Bebauung Landstraße Altforweiler, vom Kreuzungsbereich Landstraße / Saarlouiser Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich“ im Ortsteil Altforweiler. Der Geltungsbereich umfasst dabei den Bereich der Landstraße samt angrenzender (Wohn-)Bebauung und reicht vom Kreuzungsbereich Landstraße / Saarlouiser Straße im Norden bis zum südlichen Ortseingangsbereich aus Richtung Bisten kommend.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet, er umfasst eine Fläche von ca. 8,1 ha.

Parzellen Nummern:

282/12, 283/14,960/282, 961/280, 290/18, 1/40, 1/37, 1/64, 1/66, 1/55, 1/57, 1/33, 1/51, 1/55, 146/2, 1/49, 65/38, 139/40, 139/1, 692/147, 146/1, 1/43, 1/45, 151/5, 151/6, 139/60, 152(3, 713/153, 710/155, 716/157, 158/1, 158/2, 160/1, 161/9, 161/5, 161/8, 161/6, 161/7, 163/9, 163/8, 145/11, 165/4, 167/3, 172/1, 174/2, 175/2, 65/41, 177/2, 178/3, 179/3, 131/133, 65/8, 65/9, 131/136, 66/72, 66/73, 66/33, 66/34, 66/75, 66/5, 66/16, 66/17, 66/35, 66/36, 66/19, 66/20, 66/37, 66/38, 66/21, 66/22, 66/39, 66/56, 66/48, 66/57, 66/58, 55/50, 66/49, 66/66, 66/64, 66/67, 66/7, 66/8, 66/9, 66/10, 66/11, 66/65, 66/68, 66/54, 66/71, 66/69, 66/70, 66/61, 66/60, 66/59, 54/6, 56/19, 56/17, 56/20, 56/18, 54/7, 56/16, 65/15, 60/6, 61/6, 60/5, 65/18, 2/47, 2/48, 2/64, 50/7, 2/88, 50/6, 50/29, 785/63, 52/5, 65/35, 52/5, 291/4, 63/2, 61/9, 61/10, 63/3, 291/4, 793/63, 291/8, 61/4, 61/3, 790/63, 774/63, 61/2, 61/1, 767/63, 766/63, 757/63, 64/2, 61/8, 64/3, 64/8, 64/9, 64/1064/11, 64/12, 186/5, 184/3, 182/10, 181/6, 178/1, 177/1, 175/1, 54/34, 168/2, 167/4, 16536/11, 161/3, 751/146, 270/3, 270/11, 270/13, 271/8, 271/11, 273/2, 274/4, 279/3, 290/23, 131/134, 131/135

Zum Teil betroffen:

50/40, 50/39, 266/9, 666/64, 667/64, 721/64, 722/64, 64/5, 182/9, 179/1, 178/2, 174/3, 172/2, 165/5, 163/12, 163/13, 161/1, 161/7, 593/161, 161/4, 924/159, 804/160, 157/1, 155/1, 156/1, 154/1, 153/1, 152/5, 152/4, 581/149, 580/148

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung angerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen, die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

HINWEIS:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – wird hiermit hingewiesen.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes in der geltenden Fassung oder aufgrund des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Überherrn, 16.12.2024

Die Bürgermeisterin

Quelle: © GeoBasis DE/LVGL-SL (2024); Bearbeitung: Kernplan