Titel Logo
Überherrner Rundschau
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

​​​​​​​Veröffentlichung der Campingplatzordnung für den Campingplatz der Gemeinde Überherrn in Überherrn am Parkbad vom 31. Januar 2024

Campingplatzordnung
für den Campingplatz der Gemeinde Überherrn in Überherrn am Parkbad

1.

Der gemeindeeigene öffentliche Campingplatz kann von jedermann zu Urlaubs- und Erholungszwecken zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder Mobilheimen genutzt werden. Die Campingplatzsaison dauert vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres. Ein Wohnsitz kann auf dem Campingplatz nicht begründet werden. Mit der Anmeldung als Nutzer oder Besucher des Campingplatzes wird diese Campingplatzordnung, die auf dem Campingplatz öffentlich ausgehängt ist, Gegenstand des Nutzungsvertrages.

2.

Die Aufsicht führt der Platzwart nach Weisung des Freizeit- und Bäderbetriebes der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, oder des Geschäftsbesorgers, der Kommunale Dienste Überherrn GmbH. Ihm obliegt das Hausrecht. Seinen Anordnungen sind Folge zu leisten. Werden seine Anordnungen nicht beachtet, so kann er einen Platzverweis aussprechen. Der Platzwart kann die Aufnahme von Personen verweigern oder sie des Platzes verweisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Campingplatz und im Interesse der Campinggäste erforderlich erscheint.

3.

Neu eintreffende Camper haben sich unverzüglich und unaufgefordert beim Platzwart zu melden, um ihre Anmeldung vorzunehmen. Gleichzeitig ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzuzeigen. Camper sind verpflichtet, einen Nutzungsvertrag mit dem Freizeit- und Bäderbetrieb der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, schriftlich abzuschließen.

4.

Als Nutzer im Sinne dieser Campingplatzordnung gelten Kurzcamper, Dauercamper und weitere nutzungsberechtigte Personen (Haushaltsangehörige).

5.

Besucher haben sich ebenfalls unaufgefordert bei Ankunft beim Platzwart zu melden und eine Besuchergebühr im Voraus zu entrichten. Als Besucher der Dauercamper gelten Personen, die nicht im Haushalt des Dauercampers bzw. der nutzungsberechtigen Person leben. Kinder der Dauercamper bzw. der nutzungsberechtigten Personen (Haushaltsangehörige) sind von der Zahlung des Besucherentgelts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeschlossen. Mitgebrachte Fahrzeuge der Besucher sind außerhalb des Campingplatzes abzustellen.

6.

Die Entgelte werden nach der vom Gemeinderat beschlossenen Entgeltordnung erhoben. Die Entgeltordnung wird durch Aushang bekanntgegeben und ist Bestandteil der Campingplatzordnung.

7.

Die Benutzungsentgelte der Kurzcamper und Besucher sind bei Ankunft im Voraus an den Platzwart zu entrichten.

8.

Die Benutzungsentgelte der Dauercamper sind zu Beginn der Campingplatzsaison nach Versendung der jährlichen Rechnung über die Stellplatz- und Abfallgebühr fällig. Die Entgelte der später angemeldeten Dauercamper werden fällig und zahlbar mit der Belegung des Stellplatzes bzw. nach Erhalt der Rechnung.

9.

Der Stromverbrauch wird für jeden Stellplatz gesondert gemessen. Die Stromkosten der Kurzcamper sind bei Abreise fällig und an den Platzwart zu zahlen. Die Stromkosten für die Dauercamper werden nach Saisonende bzw. bei unterjähriger Abreise des Dauercampers fällig und abgerechnet.

10.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder eines Jugendgruppenleiters mit amtlichen Ausweis übernachten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Jugendliche von 14 bis 18 Jahren mit einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten.

11.

Der Platzwart weist nach Maßgabe der Belegung einen Stellplatz und den genauen Standort des Zeltes oder Wohnwagens, Wohnmobil, Mobilheim oder Zelt zu. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht, auch nicht bei Entrichtung pauschaler Jahresentgelte. Der Campingplatzbetreiber behält sich ausdrücklich vor, auch während der Dauer des Nutzungsverhältnisses ohne Angabe von Gründen einen anderen Stellplatz zuzuweisen. An und auf der Stellfläche dürfen ohne Genehmigung des Freizeit- und Bäderbetriebes der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, oder des Geschäftsbesorgers Kommunale Dienste Überherrn GmbH, keine Veränderungen

(Anpflanzungen, Einfriedungen, Grabungen, fest mit Grund und Boden verbundene Aufbauten oder Einrichtungen usw.) vorgenommen bzw. errichtet werden. Der Campingplatzbetreiber behält sich das Recht vor, die Beseitigung oder Veränderung solcher oder bereits bestehende Aufbauten anzuordnen. Auf einem Stellplatz darf nur ein Wohnwagen, Wohnmobil, Mobilheim und/oder ein Zelt aufgestellt werden. Mobilheime bedürfen der Genehmigung.

12.

Der Stellplatz ist vom Nutzer und Besucher sauber zu halten und pfleglich zu behandeln; das Ablagern von Müll oder Gegenständen, die nicht dem unmittelbaren Nutzungszweck dienen, ist nicht gestattet. Wird die Verpflichtung zur Sauberhaltung und Erhaltung des Stellplatzes in einem ordentlichen Erhaltungszustand verletzt, ist der Campingplatzbetreiber berechtigt, die Säuberung oder die Pflege des Stellplatzes anzuordnen. Kommt der Nutzer dieser Anordnung nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht nach, ist der Campingplatzbetreiber berechtigt, das Nutzungsverhältnis fristlos zu kündigen.

13.

Die Wohnwagen, Wohnmobile, Mobilheime und Zelte müssen so beschaffen sein, dass es jederzeit möglich ist, den Standort zu verlegen.

14.

Der Campingplatzbetreiber ist berechtigt, die Anordnung der Zelte, Wohnwägen, Wohnmobile oder Mobilheime im Hinblick auf Abstandsregelungen und Brandschutz auf der Stellfläche anzuordnen.

15.

Für die Verkehrssicherungspflicht auf den jeweiligen Stellplätzen ist der Nutzer verantwortlich; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der von ihm auf den Stellplätzen abgestellten Einrichtungen und der dort gelagerten Gegenstände. Offenes Feuer ist nicht erlaubt; Grillstellen müssen so eingerichtet sein, dass hiervon keine Gefahr und keine Belästigungen anderer Nutzer und Besucher ausgehen. Der Campingplatzbetreiber bzw. Platzwart oder der Geschäftsbesorger behält sich vor, diesbezüglich Anordnungen zu treffen bzw. das Betreiben von Grillstellen im Einzelfall zu untersagen. Wird diesen Anordnungen oder der Untersagung keine Folge geleistet, ist der Campingplatzbetreiber berechtigt, das Nutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung (fristlose Kündigung) zu beenden.

16.

Jeder Nutzer und Besucher hat sich auf dem Platz so zu verhalten, dass eine Störung anderer Nutzer und Besucher ausgeschlossen bleibt. Die Nutzer und Besucher haben in der Zeit von 12 bis 14 Uhr sowie von 22 bis 7 Uhr jeden die öffentliche Ruhe störenden Lärm zu unterlassen. In dieser Zeit ankommende Fahrzeuge sind auf dem Parkplatz außerhalb des Campingplatzes abzustellen. Auch das Verlassen des Campingplatzes mit einem Fahrzeug ist in dieser Zeit nicht gestattet. Es gelten die Vorschriften der StVO.

17.

Eigene oder fremde Fahrzeuge – ausgenommen bei Vertragsabschluss angegebene Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime – dürfen auf dem Campingplatz im Übrigen nur nach Einweisung durch den Platzwart bzw. Geschäftsbesorger abgestellt werden. Ein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Stellplatzes hat der Nutzer grundsätzlich nicht. Das Befahren des Campingplatzes hat im Schritttempo zu erfolgen. Jedes unnötige Umherfahren auf dem Platz hat zu unterbleiben. Parken auf den Fahrwegen ist nicht gestattet. Das Waschen von Fahrzeugen auf dem Campingplatz ist verboten. Das Befahren des Campingplatzes durch Dritte (bspw. Schwimmbadnutzer und Besucher) ist nicht zulässig.

18.

Das Mitbringen und Halten von Haustieren bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Genehmigung. Es ist sicherzustellen, dass Haustiere den zugewiesenen Stellplatz nicht verlassen können. Auf dem Stellplatz dürfen die Haustiere nicht unbeaufsichtigt bleiben. Verunreinigungen sind vom Stellplatzinhaber sofort zu beseitigen. Sollten Störungen (Lärm, Umherlaufen, etc.) durch Haustiere auftreten, kann der Platzwart für die betreffenden Haustiere ein Platzverbot aussprechen. Hunde sind außerhalb des Stellplatzes an der kurzen Leine zu führen.

19.

Einrichtungen und Anlagen des Campingplatzes sind pfleglich zu behandeln. Toiletten, Waschräume, Duschen und Waschbecken sind sauber zu halten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Toiletten nur in Begleitung einer erwachsenen Person benutzen. Alle Türen in den Sanitäranlagen sind stets geschlossen zu halten. Das Rauchen in den sanitären Anlagen ist verboten.

20.

Der Stellplatz ist vor der Abreise so in Ordnung zu bringen, dass nachfolgende Nutzer den Platz sofort belegen können. Die Kosten für eine Säuberung durch den Freizeit- und Bäderbetrieb der Gemeinde Überherrn, Eigenbetrieb, oder Platzwart gehen zu Lasten des Nutzers. Die Abnahme erfolgt durch den Platzwart. Die Abreise hat am Abreisetag bis 18 Uhr zu erfolgen. Abreisen nach 18 Uhr sind rechtzeitig im Voraus mit dem Platzwart abzustimmen und genehmigen zu lassen.

21.

Abfälle dürfen nur in den bereitstehenden Behältern entsorgt werden. Eine Mülltrennung in den jeweiligen bereitgestellten Behältern ist einzuhalten. Müll wird nur in den dafür bestimmten Behältern abgefahren. Die Entsorgung von Sperrmüll etc. auf dem Campingplatz ist nicht gestattet.

22.

Es ist auf sparsamen Wasser- und Energieverbrauch zu achten. Das Bewässern von Grünflächen ist nicht gestattet. In Sonderfällen kann der Platzwart oder Geschäftsbesorger eine Sondererlaubnis erteilen. Kinderplanschbecken dürfen auf dem Campingplatz genutzt werden. Das Aufstellen von Pools ist nicht gestattet.

23.

Der Wohnwagen / das Wohnmobil / das Mobilheim ist mit einer gültigen DVGW-Gasanlagenprüfung hinsichtlich der Gasanlage zu versehen. Die Prüfbescheinigung ist auf Verlangen vorzuzeigen.

24.

Das Ableiten von Abwässern aller Art aus dem Wohnwagen, Wohnmobil, Mobilheim oder Zelt in die Erde hat den sofortigen Platzverweis zur Folge. Das Entleeren der Chemietoiletten und Toiletteneimern hat ausschließlich in den speziellen Fäkalienausguss zu erfolgen. Das Entsorgen von Altfett bzw. Altöl über die Abwasseranlagen ist strengstens verboten.

25.

Das Ausüben eines Gewerbes (z. B. Verkauf, Schaustellungen) auf dem Campingplatz ist verboten, ebenso Betteln und Hausieren.

26.

Die Benutzung der Stromanlagen ist im Einvernehmen mit dem Platzwart zu regeln.

27.

Beschwerden sind an den Platzwart oder den Geschäftsbesorger, Kommunale Dienste Überherrn GmbH, Rathausstraße 47, 66802 Überherrn, zu richten.

28.

Nutzer sind dazu verpflichtet, die Änderung der Anschrift dem Campingplatzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

29.

Der Campingplatzbetreiber haftet nicht für Schäden durch Gewalteinwirkung Dritter, durch Tiere oder durch Naturgewalten sowie durch Schäden infolge höherer Gewalt. Eine Haftung im Übrigen besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

30.

Der Nutzer haftet für sämtliche Beschädigungen des genutzten Stellplatzes und der Einrichtungen auf dem Campingplatz, die durch ihn persönlich sowie ihm zuzurechnenden Personen oder Haustiere verursacht werden.

31.

Für Kurzcamper ist pro Stellplatz ein Transponder, mit dem bestimmte Türen des Campingplatzes geöffnet werden können, beim Platzwart gegen Unterzeichnung einer „Transponder-Empfangsbestätigung“ sowie „Datenschutzrechtliche Einwilligungs-erklärung in die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung einer Schließanlage“ erhältlich. Für den Transponder ist eine Kaution in Höhe von 25 Euro fällig. Dauercamper können ebenfalls beim Geschäftsbesorger maximal zwei Transponder gegen Unterzeichnung einer „Transponder-Empfangsbestätigung“ sowie „Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung in die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung einer Schließanlage“ erhalten.

32.

Der Nutzer und Besucher ist damit einverstanden, dass der Campingplatzbetreiber sämtliche Angaben zum Vertragsverhältnis sowie die Einzelheiten der Vertragsabwicklung in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage speichert und zum Zwecke der Vertragsdurchführung und Abrechnung verwenden darf. Eine gewerbliche Weitergabe der gespeicherten Daten an außenstehende Dritte erfolgt nicht.

33.

Im Übrigen findet die Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser des Saarlandes vom 22. Juni 1999 und die Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Überherrn vom 9. Dezember 2021 Anwendung.

Diese Campingplatzordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Überherrn in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Campingplatzordnung für den Campinglatz der Gemeinde Überherrn vom 2. Januar 1985 außer Kraft.

Überherrn, 31. Januar 2024
Die Werkleiterin
Anne Yliniva-Hoffmann
- Bürgermeisterin -