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Überherrner Rundschau
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Repräsentationssatzung der Gemeinde Überherrn

Aufgrund der §§ 12 und 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn in seiner Sitzung am 30. Januar 2024 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die Gemeinde Überherrn erlässt die nachfolgende Satzung zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Durchführung von Gratulationen, Ehrungen, Begrüßungen, Kondolenzen sowie der Veranstaltung von Seniorenfeiern und Neujahrsempfängen und der damit zusammenhängenden Verarbeitung personenbezogener Daten.


§ 1 Gratulationen, Ehrungen und Begrüßungen

(1) Die Gemeinde Überherrn gratuliert durch die/den Bürgermeister/in oder Beigeordneten, den/die Ortsvorsteher/in oder stellvertretende/n Ortsvorsteher/in die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Überherrn zum 80. und 85. Geburtstag sowie ab dem 90. Geburtstag jährlich. Weiterhin werden Eheleute gratuliert zum 50., 60., 65. und 70. Hochzeitstag sowie ab dem 75. Hochzeitstag jährlich. Neben der persönlichen Gratulation erfolgt eine Veröffentlichung der Gratulation in der Überherrner Rundschau. Die Abfrage der Zustimmung zur Gratulation sowie zur Veröffentlichung erfolgt im Vorfeld durch die sachbearbeitende Stelle.

(2) Bei Geburten gratuliert die Gemeinde Überherrn allen Eltern, die einer Gratulation zugestimmt haben. Die Gratulation erfolgt in Form eines Glückwunschschreibens sowie eines Präsentes, die durch die jeweiligen Ortsvorsteher überreicht werden. Die Zustimmung der Eltern zur Gratulation wird im Vorfeld durch die sachbearbeitende Stelle abgefragt.

(3) Neubürgerinnen und Neubürger können von der Ortsvorsteherin/vom Ortsvorsteher persönlich, schriftlich sowie durch Übergabe eines Präsentes begrüßt werden, wenn sie der Begrüßung zugestimmt haben. Die Abfrage der Zustimmung erfolgt bei der Anmeldung im Meldeamt.

(4) Die/der Bürgermeister/in befindet über Art, Umfang und Form einer Gratulation, Ehrung oder Anerkennung. Dazu gehören Gratulationen, Ehrungen und Anerkennungen ehrenamtlicher Tätigkeiten, die für das Wohl der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger geleistet werden sowie die Ehrung verdienstvoller Vereinsvorstände und die Ehrung anlässlich der Verleihung öffentlicher Auszeichnungen.


§ 2 Art der Ehrung und Präsente

Die Gratulationen und Ehrungen erfolgen mit einem offiziellen Schreiben nebst einem kleinen Präsent. Die Finanzierung der Präsente wird aus dem Haushalt der Gemeinde Überherrn sichergestellt. Ein Rechtsanspruch auf eine Gratulation oder Ehrung besteht nicht.


§ 3 Seniorenfeiern

Seniorinnen und Senioren werden durch die Gemeinde Überherrn auf Gemeindebezirksebene jährlich zu einem Seniorennachmittag eingeladen. Die Festlegung der Mindestaltersgrenze erfolgt auf Ebene der einzelnen Gemeindebezirke durch die jeweiligen Ortsräte. Die Einladung zum Seniorennachmittag erfolgt durch die jeweiligen Ortsvorsteher/innen. Ein Seniorennachmittag kann auch für mehrere Ortsteile gleichzeitig erfolgen. Bei den Bürgerinnen und Bürgern, die das 75. Lebensjahres vollendet haben, wird die Zustimmung zur Einladung durch die sachbearbeitende Stelle abgefragt.


§ 4 Neujahrsempfang

Zu Beginn eines jeden Jahres lädt die/der Bürgermeister/in die Bürgerinnen und Bürger sowie Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, der Politik, der Wirtschaft sowie aus Kirche und Kultur zu einem Neujahrsempfang ein. Dieser findet regelmäßig am zweiten oder dritten Wochenende im Kalenderjahr statt.


§ 5 Kondolenzen

Im Todesfall einer/eines aktuell oder ehemaligen Beschäftigten der Gemeindeverwaltung, eines aktuellen oder ehemaligen Mitglieds des Gemeinderates oder Ortsrates sowie in Todesfällen von sonstigen ehrenamtlich Tätigen oder Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgern, veröffentlicht die Gemeinde Überherrn eine Traueranzeige. Im Vorfeld sind die Hinterbliebenen durch die sachbearbeitende Stelle auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.


§ 6 Datenverarbeitung

Die Gemeinde Überherrn ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Gratulationen, Ehrungen, Begrüßungen, Kondolenzen sowie Veranstaltungen erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit der Herausgabe der Daten nicht widersprochen wurde.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Überherrn, 30. Januar 2024
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann

Hinweis:

Gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG wird auf Folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Überherrn, 30. Januar 2024
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann