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Überherrner Rundschau
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Überherrn

-Bekanntmachungssatzung-

Gemäß § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997(Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und § 1 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung -BekVO) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 828) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.11.2017 (Amtsbl. S. 1007) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30. Januar 2024 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Form der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Überherrn, die durch Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf der Internetseite der Gemeinde Überherrn (www.ueberherrn.de) veröffentlicht.

(2) Mit deklaratorischer Wirkung erfolgen die in Absatz 1 genannten Bekanntmachungen zusätzlich im amtlichen Teil der „Überherrner Rundschau“, die wöchentlich erscheint.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach dieser Satzung festgelegte Bekanntmachungsform.

(4) Soweit sondergesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet entgegenstehen oder nur zusätzlich im Internet erfolgen dürfen, erfolgt diese durch Bekanntmachung in der Saarbrücker Zeitung.


§ 2 Bekanntmachung durch Offenlegung

(1) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, sind sie im Rathaus der Gemeinde Überherrn während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen zu legen. Auf ihren wesentlichen Inhalt ist in der Satzung hinzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in Form des § 1 dieser Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend.


§ 3 Notbekanntmachung

Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch diese Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Flugblätter oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch Satzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.


§ 4 Internetbekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung in der Form des § 1 Abs. 1 erfolgt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf einer öffentlichen zugänglichen, ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde Überherrn betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde Überherrn kann sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Im Übrigen ist § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) § 14 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


§ 5 Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 dieser Satzung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 4 Abs. 1 verfügbar ist.

(2) Bei der Bekanntmachung durch Offenlegung nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Bekanntmachung der Satzung oder der Hinweisbekanntmachung vollzogen. Die ausgelegten Schriftstücke sind so aufzubewahren, dass sie nicht verändert oder unbrauchbar werden können.

(3) Die Notbekanntmachung nach § 3 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Überherrn vom 23. Mai 1991 außer Kraft.

Überherrn, 30. Januar 2024
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann

Hinweis:

Gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG wird auf Folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Überherrn, 30. Januar 2024
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann