Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gemeinde Probstzella

Az.: K 81/22 — Rudolstadt, 07.08.2024

Terminsbestimmung:

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Probstzella

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen);

hinter-liegendes Grundstück; ohne Straßenanschluss; drei einfache Gartenhütten vorhanden (teilweise extra eingezäunt und fremdgenutzt); keine Ver- und Entsorgungsanlagen vorhanden; nicht verpachtet;

Verkehrswert: 25.200,00 €

Weitere Informationen unter www.zvg-portal,de

Der Versteigerungsvermerk ist am 31.05.2022 in das Grundbuch eingetragen worden.

Der nach § 13 ZVG für wiederkehrende Leistungen maßgebliche Beschlagnahmezeitpunkt ist der 30.05.2022.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZUG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.

Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.

Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

gez.

Walther

Rechtspfleger

Beglaubigt

Rudolstadt, 15.08.2024

Y. Müller, Justizobersekretärin

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle — Siegel