Aufgrund der §§ 11 und 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), letzte Änderung vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277), erlässt die Stadt Gräfenthal folgende Satzung:
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Satzung gilt für die Würdigung von Einwohnern der Stadt Gräfenthal, die zum Zeitpunkt des besonderen persönlichen Ereignisses ihren Wohnsitz in Gräfenthal innehaben oder für die Ehrung von Personen, die sich besonders um die Stadt Gräfenthal oder ihre Einwohner verdient gemacht haben.
(2) Soweit im Folgenden von Ehrengaben die Rede ist, sind darunter Präsente aus Schiefer, Holz, Metall, Porzellan oder Glas mit aufgebrachten städtischen Motiven (z.B. Stadtwappen oder Sehenswürdigkeiten) zu verstehen.
(3) Ehrungen können insbesondere bei Ehejubiläen oder bei Erreichen sportlicher Höchstleistungen nur vorgenommen werden, wenn die Stadt Gräfenthal davon Kenntnis erlangt hat.
(4) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, sollen Ehrungen im würdigen Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Gräfenthal vorgenommen werden.
§ 2
Altersjubiläen
(1) Zur Vollendung des 80., 85., 90. und 95. Lebensjahres erhalten die Jubilare ein Glückwunschschreiben. Die persönliche Gratulation mit Überreichung eines Blumenpräsent oder Geschenk erfolgt auf Wunsch der Jubilare durch den Bürgermeister, in den Ortsteilen durch den Ortsteilbürgermeister. Der Wert des Blumenpräsent oder Geschenk beträgt um 15 Euro.
(2) Zur Vollendung des 100. Lebensjahres und dann jeden weiteren Geburtstag erhalten die Jubilare ein Glückwunschschreiben, ein Blumenpräsent und ein Geschenk mit persönlicher Gratulation. Der Wert des Blumenpräsentes und des Geschenkes beträgt zusammen um 25 Euro.
(3) Der Bürgermeister kann die Gratulation auf den Beigeordneten übertragen.
(4) Altersjubilare, die keine persönliche Gratulation wünschen, erhalten ein Glückwunschschreiben.
(5) Bei Vorliegen einer Übermittlungssperre erhalten die Jubilare keine Würdigung, es sei denn, die Gratulation durch den Bürgermeister ist von der Sperre explizit ausgeschlossen.
§ 3
Geburten
Als Willkommensgruß für Neugeborene erhalten die Eltern je Neugeborenen einmalig 100,00 € und ein Glückwunschschreiben.
§ 4
Ehejubiläen
Zur Ehrung anlässlich der Goldenen Hochzeit (50 Jahre), Diamantenen Hochzeit (60 Jahre), Eisernen Hochzeit (65 Jahre), Gnaden Hochzeit (70 Jahre) und Kronjuwelen Hochzeit (75 Jahre) erhalten die Jubilare ein Glückwunschschreiben, sofern die Stadt Gräfenthal hiervon Kenntnis erlangt.
§ 5
Besondere Verdienste
(1) Einwohnern der Stadt Gräfenthal werden anlässlich herausragender sportlicher Erfolge folgende Ehrungen zu teil:
| Deutscher Meister, Europameister, Weltmeister oder Olympiasieger | öffentlicher Empfang, Blumenpräsent, Glückwunschschreiben, Ehrengabe der Stadt im Wert von 100,- |
(2) Langjähriger Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gräfenthal einschließlich der Ortsteilfeuerwehren:
| 10jährige Zugehörigkeit | Urkunde, Präsent im Wert von 15,00 € |
| 25jährige Zugehörigkeit | Urkunde, Präsent im Wert von 25,00 € |
| 40jährige Zugehörigkeit | Urkunde, Präsent im Wert von 50,00 € |
| 50jährige Zugehörigkeit | Urkunde, Präsent im Wert von 100,00 € |
| 60jährige Zugehörigkeit | Urkunde, Präsent im Wert von 150,00 € |
Die Überreichung erfolgt durch den Bürgermeister oder den Beigeordneten in der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr.
(3) Die Stadt Gräfenthal verleiht jährlich auf der Grundlage einer Festlegung im Bau-, Kultur- und Tourismusausschuss einen Ehrenamtspreis an eine oder mehrere ehrenamtlich tätige ortsansässige Einzelpersonen. Vorschläge auf Verleihung des Ehrenamtspreises können von Stadträten, Ortsteilräten oder Ortsteilbürgermeistern an den Bürgermeister erfolgen. Die Verleihung des Ehrenamtspreises erfolgt durch den Bürgermeister oder den Beigeordneten im Rahmen eines öffentlichen Empfangs im Verleihungsjahr. Die Höhe des Ehrenamtspreises richtet sich nach den durch den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt zur Verfügung gestellten Fördermitteln für das ehrenamtliche Engagement.
§ 6
Ehrenbürger
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes kann nur an lebende natürliche Personen erfolgen. Der Vorschlag auf Verleihung des Ehrenbürgerrechtes kann von jedermann an den Bürgermeister erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts obliegt allein dem Stadtrat.
(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes wird in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen.
§ 7
Ehrenbezeichnung
(1) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates oder Ehrenbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| Bürgermeister | = | Ehrenbürgermeister |
| Beigeordneter | = | Ehrenbeigeordneter |
| Ortsteilbürgermeister | = | Ehrenortsteilbürgermeister |
| Stadtratsmitglied | = | Ehrenstadtratsmitglied |
| Mitglied des Ortsteilrates | = | Ehrenmitglied des Ortsteilrates |
| Sonstige Ehrenbeamte | = | eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren". |
(2) Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Die Verleihung der Ehrenbezeichnung wird in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen.
§ 8
Auszeichnungen von Bund oder Land
Personen, die mit Auszeichnungen von Bund oder Land geehrt werden (z.B. Bundesverdienstkreuz oder Ehrenbrief des Landes Thüringen), überreicht der Bürgermeister oder der Beigeordnete anlässlich der Verleihung einen Blumenstrauß und eine Ehrengabe der Stadt.
§ 9
Sterbefälle
Besteht die Verpflichtung der Stadt Gräfenthal zur Teilnahme an einer Trauerfeier für eine Person des öffentlichen Lebens, wird durch den Bürgermeister, den Beigeordneten oder durch den Ortsteilbürgermeister ein Blumengebinde oder ein Kranz im Wert von 75,00 € niedergelegt.
§ 10
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.
(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Gräfenthal, den 12.01.2026