Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) in der Fassung vom 02. Juli 2024 (GVBl. 2024 S 210)
§ 18
Leitung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister. In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, die einer eigenen Wehrführung unterliegen, hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Gesamtleitung. Die Wehrführungen unterliegen den Weisungen der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeister.
(2) Die ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder der ehrenamtliche Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Näheres zur Wahl regelt die Gemeinde in einer Satzung. Gewählt werden kann nur, wer
| 1. | persönlich geeignet ist, |
| 2. | die erforderliche Fachkenntnis besitzt und |
| 3. | der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr angehört. |
Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella in den Ortsteilen
| Döhlen, Großgeschwenda/Schlaga, Kleinneundorf, Königsthal/Pippeldorf, Lichtentanne, Limbach, Marktgölitz, Oberloquitz, Probstzella, Roda, Unterloquitz/Arnsbach und Zopten |
werden aufgerufen, Angehörige ihrer Einsatzabteilung, welche die Voraussetzungen nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) für die Ausübung der Gemeindebrandmeister- bzw. dessen Stellvertreterfunktion erfüllen, schriftlich vorzuschlagen:
| bis | Freitag, den 29. November 2024 |
| der | Gemeinde Probstzella |
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| Markt 8 |
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| 07330 Probstzella |
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| Fax: 036735/46155 |
Probstzella, den 18. Oktober 2024
Sven Mechtold
Bürgermeister