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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Gemeinde Probstzella

Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) in der Fassung vom 02. Juli 2024 (GVBl. 2024 S 210)

§ 18

Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister. In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, die einer eigenen Wehrführung unterliegen, hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Gesamtleitung. Die Wehrführungen unterliegen den Weisungen der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeister.

(2) Die ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder der ehrenamtliche Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Näheres zur Wahl regelt die Gemeinde in einer Satzung. Gewählt werden kann nur, wer

1.

persönlich geeignet ist,

2.

die erforderliche Fachkenntnis besitzt und

3.

der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr angehört.

Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella in den Ortsteilen

Döhlen, Großgeschwenda/Schlaga, Kleinneundorf, Königsthal/Pippeldorf, Lichtentanne, Limbach, Marktgölitz, Oberloquitz, Probstzella, Roda, Unterloquitz/Arnsbach und Zopten

werden aufgerufen, Angehörige ihrer Einsatzabteilung, welche die Voraussetzungen nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) für die Ausübung der Gemeindebrandmeister- bzw. dessen Stellvertreterfunktion erfüllen, schriftlich vorzuschlagen:

bis

Freitag, den 29. November 2024

der

Gemeinde Probstzella

Markt 8

07330 Probstzella

Fax: 036735/46155

Probstzella, den 18. Oktober 2024

Sven Mechtold

Bürgermeister