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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Gemeinde Probstzella

Der Gemeinderat der Einheitsgemeinde Probstzella fasste in der Gemeinderatssitzung am 18.11.2025 im öffentlichen Teil folgende Beschlüsse:

Beschluss Nr. GP/BV/101/2025

Jahresabschluss 2024 der Wohnungsbau-GmbH Probstzella

Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella nimmt den Jahresabschluss 2024 der Wohnungsbau-GmbH Probstzella und den ausgewiesenen Jahresüberschuss in Höhe von 12.745,52 € zur Kenntnis und empfiehlt, den Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen.

Er beauftragt die ordentliche Gesellschafterversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und auf neue Rechnung vorzutragen.

Beschluss Nr. GP/BV/102/2025

Entlastung des Aufsichtsrates der Wohnungsbau-GmbH Probstzella für das Haushaltsjahr 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella beauftragt die ordentliche Gesellschafterversammlung, durch Beschluss die Entlastung des Aufsichtsrates der Wohnungsbau- GmbH Probstzella für das Haushaltsjahr 2024 auf Grund des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2024, erstellt von der Firma Muth & Co. GmbH aus Erfurt, zu erteilen.

Beschluss Nr. GP/BV/103/2025

Entlastung der Geschäftsführerin der Wohnungsbau-GmbH Probstzella für das Haushaltsjahr 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella beauftragt die ordentliche Gesellschafterversammlung, durch Beschluss die Entlastung der Geschäftsführerin der Wohnungsbau-GmbH Probstzella für das Haushaltsjahr 2024 auf Grund des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2024, erstellt von der Firma Muth & Co. GmbH aus Erfurt, zu erteilen.

Beschluss Nr. GP/BV/107/2025

Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Gräfenthal - Anschaffung und Nutzung einer Soleaufbereitungsanlage -

Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella stimmt der als Anlage beigefügten Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Gräfenthal und der Gemeinde Probstzella zur gemeinsamen Anschaffung und Nutzung einer Soleaufbereitungsanlage zu.

Beschluss Nr. GP/BV/109/2025

Öffentliche Widmung Loquitzradweg nach § 6 ThürStrG

Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella beschließt auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2019 die Widmung von Teilflächen nachfolgend genannter Flurstücke als sonstige öffentliche Straße mit der Bezeichnung „Loquitzradweg“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürStrG mit eingeschränkten Nutzungsrechten für Fußgänger, Radfahrer sowie den land- und forstwirtschaftlichen Anliegerverkehr. Die Verkehrsfläche wird als Gemeindestraße klassifiziert. Die Lage der Flurstücksteilflächen ergibt sich aus dem der Veröffentlichung beigefügten Übersichtslageplan sowie aus den in der VG Schiefergebirge, Markt 8 in 07330 Probstzella zu den Dienstzeiten zur Einsichtnahme vorliegenden Lageplänen.

Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Probstzella Nr. 020/2009.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), wird im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten hiermit die sofortige Vollziehung der Widmung angeordnet. Danach hat ein gegen diese Anordnung eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Die sofortige Vollziehung der Widmung liegt nach der Fertigstellung des Radwegausbaus im überwiegenden öffentlichen Interesse, da nur so unter Berücksichtigung der Sicherheit des Verkehrs eine ungehinderte Benutzung des Radweges durch die Allgemeinheit gewährleistet ist. Bei der Abwägung aller Interessenlagen ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse während einer möglichen Rechtsprüfung der Widmung Vorrang gegenüber individuellen Belangen hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge, 07330 Probstzella, Markt 8 einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.