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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Gemeinde Probstzella

Allgemeinverfügung

über die Widmung von Straßen in der Gemeinde Probstzella

1. Gemäß § 6 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2019 und des Gemeinderatsbeschluss vom 18. November 2025, Beschlussfassung GP/BV/109/2025 werden für den öffentlichen Verkehr Teilflächen aus nachfolgend benannten Flurstücken gewidmet:

2. Die Lage der Flurstücksteilflächen ergibt sich aus dem der Veröffentlichung beigefügten Übersichtslageplan sowie aus den in der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge, Markt 8 in 07330 Probstzella zur Einsichtnahme vorliegenden Lageplänen. Die Flurstücksteilflächen werden als sonstige öffentliche Straße mit der Bezeichnung „Loquitzradweg“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürStrG mit eingeschränkten Nutzungsrechten für Fußgänger, Radfahrer sowie den land- und forstwirtschaftlichen Anliegerverkehr eingestuft. Die Verkehrsfläche wird als Gemeindestraße klassifiziert.

3. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Probstzella Nr. 020/2009.

4. Die Widmung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge, Amtlicher Teil der Gemeinde Probstzella, wirksam.

5. Der Widmungsbeschluss, seine Begründung, der Übersichtslageplan sowie die Lagepläne der Teilflächen können während der üblichen Sprechzeiten in der

Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge

Hauptverwaltung

Markt 8

07330 Probstzella

eingesehen werden.

6. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), wird im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten hiermit die sofortige Vollziehung der Widmung angeordnet. Danach hat ein gegen diese Anordnung eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Die sofortige Vollziehung der Widmung liegt nach der Fertigstellung des Radwegausbaus im überwiegenden öffentlichen Interesse, da nur so unter Berücksichtigung der Sicherheit des Verkehrs eine ungehinderte Benutzung des Radweges durch die Allgemeinheit gewährleistet ist. Bei der Abwägung aller Interessenlagen ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse während einer möglichen Rechtsprüfung der Widmung Vorrang gegenüber individuellen Belangen hat.

7. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge, Markt 8, 07330 Probstzella einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung.

Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder hergestellt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera zu stellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Probstzella, 19.11.2025

Marco Müller

Bürgermeister