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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Anlage zur Sondernutzungsgebührensatzung

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Abkürzungen:

p/J = pro Jahr

p/M = pro Monat

p/W = pro Woche

p/T = pro Tag

p/m2 = pro Quadratmeter

 — 

A

B

C

Gebühren

Benutzungsart / Bezugsgröße für die Berechnung der Gebühr

Zeitraum / EURO

I. Gebührengruppe 1

Kreuzungen

1.01

Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen,

einschl. erford. Masten

250,- p/J

Schienen- und Seilbahnen,

Höhengleich

1.02

  • unbefristet

400,- p/J

1.03

  • befristet

100,- p/M

höhenfrei

1.04

  • unbefristet

100,- p/J

1.05

  • befristet

50,- p/M

Förderbänder u. a.

einschl. Masten, Schächten u. dgl.

1.06

  • unbefristet

100,- p/J

1.07

  • befristet

50,- p/M

Längsverlegungen

1.09

Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen,

einschl. erforderlicher Masten, je angef. 100 m

50,- p/J

1.10

Gleise

je angef. 100 m

50,- p/J

Bauliche Anlagen einschl. Schildern, Pfosten, Masten, u. a.

Schilder und Pfosten, Hinweisschilder

(außer Werbeschildern) bis 0,4 m²

1.11

  • unbefristet

100,- p/J

1.12

  • befristet

5,- p/W

über 0,4 m²

1.13

  • unbefristet

200,- p/J

1.14

  • befristet

10,- p/W

Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und 1.09

1.15

  • unbefristet

200,- p/J

1.16

  • befristet

10,- p/M

Gerüste

1.17

bis zu 10 m Frontlänge und bis zu 1 Monat

einmalig 30,-

1.18

für jeden weiteren Monat

25,-

1.19

über 10 m Frontlänge und bis zu 1 Monat

einmalig 70,-

1.20

für jeden weiteren Monat

30,-

Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen

(maßgebender Basiswert sind 30 m²)

1.21

im gesamten Gemeindegebiet umzäunte Fläche- bis zu 30 m²

30,- p/M

1.22

  • über 30 m² bis zu 50 m²

60,- p/M

1.23

  • über 50 m² bis zu 100 m²

100,- p/M

1.24

  • für jede weiteren angefallenen 100 m²

60,- p/M

1.25

bei gleichzeitiger Benutzung der Bauzäune zu Werbezwecken

doppelte Gebühr

der Ziff. 1.21-1.24

Vorübergehende, befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder -wagen

1.26

  • bis zu 2 Monaten

einmalig 25,-

1.27

für jeden weiteren angefangenen Monat

25,- p/M

Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen, Containern, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend, benutzte Fläche

1.28

  • bis zu 30 m²

15,- p/W

1.29

  • über 30 m² bis zu 50 m²

30,- p/W

1.30

  • über 50 m² bis zu 100 m²

40,- p/W

1.31

  • für jede weiteren angef. 100 m²

60,- p/W

1.32

Lagerung von Material

wie Ziff. 1.28 bis 1.31

Überfahren von Gehwegen

1.33

  • bis zu 10 m²

20,- p/W

1.34

  • über 10 m² bis zu 20 m²

20,- p/W

1.35

  • über 20 m² bis zu 50 m²

70,- p/W

1.36

  • über 50 m² bis zu 100 m²

120,- p/W

1.37

  • über 100 m²

300,- p/W

Aufgrabungen aller Art

(ausgenommen Aufgrabungen i. S. von § 10 Abs. 1 Sondernutzungssatzung)

pro lfd. m Baugrube

(maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1 m)

1.38

  • bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 m

3,- p/T

1.39

  • bei einer Baugrubenbreite über 1 m

5,- p/T

II. Gebührengruppe 2

Bauliche Anlagen

2.01

Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske

60,- p/M

2.02

Schaufenster, Schaukästen und Ausstellungspavillons, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren errichtet wurden

10,- p/M

Werbeanlagen und Warenautomaten

(einschl. Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden, wenn sie mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen und/oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen

2.03

  • auf Dauer

120,- p/J

2.04

  • vorübergehend

5,- p/W

2.05

Verladestellen, Großwaagen

55,- p/J

Aufstellen von Müllcontainern

pro Stück

2.06

  • auf Dauer

50,- p/J

2.07

  • befristet

5,- p/M

Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht als erteilt gelten kann:

2.08

  • Gesimse und Fensterbänke innerhalb einer Höhe von 3,0 m über der Geländeoberfläche mit einer Ausladung von über 0,20 m;

Zu Ziff. 2.08 bis 2.11: Die Gebühr beträgt 6% des Verkehrswertes des begünstigten Grundstücks, bezogen auf den Quadratmeter.

Bei unbefristeter Sondernutzungserlaubnis Kapitalisierungsmöglichkeit bei 99 Jahren Laufzeit und 4%iger Verzinsung

Mindestgebühr 30,- p/J

2.09

  • Bauteile, soweit sie nicht unter die Gebührenziffern 2.02 bis 2,05 fallen, innerhalb einer Höhe von 3,0 m über der Geländeoberfläche, soweit die Gehwegbreite um mehr als 5 % bzw. mehr als 0,20 m, bei Gebäudesockeln um mehr als 0,20 m überragt wird;

2.10

  • Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, soweit sie mehr als 0,50 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen

2.11

  • Arkaden und Unterbauungen

III.

Gebührengruppe 3

Gewerbliche Veranstaltungen

3.01

Ausstellungswagen

55,- p/W

3.02

Verkaufsständep/m2 genutzter Fläche

5,- p/W

3.03

Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft)

einmalig 30,- p/J

3.05

Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften p/m2 genutzter Fläche

2,50 p/W

3.06

Sonstige gewerbliche Veranstaltungen (unbeschadet Gebührenziff. 3.07 - 3.08)

25,- p/W

Übermäßige Straßenbenutzung i. S. der StVO

3.07

Motorsportliche Veranstaltungen gem. § 29 Abs. 2 StVO oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung

150,- p/T

3.08

Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke oder sonstige vorübergehende, nichtkommerzielle Sondernutzung

30,- p/T

3.09

Aufstellung von Plakatträgern

mit Ausnahme derjenigen Plakatständer, die für kirchliche gemeinnützige und kulturelle Veranstaltungen sowie durch Parteien zur Wahlkampfwerbung oder für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung aufgestellt werden;

je Plakatständer, Plakathalter, Plakatträger

1,- p/angf. Woche

3.10

Informationsstände

je Stand

Für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Gemeinde/Stadt liegen, kann die Gebühr ermäßigt werden.

5,- p/T

3.11

Fahnenmasten, Transparente u. a.

10,- p/W

3.12

Schaukästen,

soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen

60,- p/J

3.13

Freistehende Schaustelleinrichtungen

(Vitrinen usw.)

10,- p/W

Probstzella, den 07.02.2023

Gemeinde Probstzella

Sven Mechtold

Bürgermeister