Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt am 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), letzte Änderung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) hat der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella in seiner Sitzung am 13. Mai 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella“, mit der Löschgruppe Zopten |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella - Döhlen“ |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella - Großgeschwenda/Schlaga“ |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella - Kleinneundorf“ |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella - Lichtentanne“ |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella - Limbach“ |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella - Marktgölitz“, mit der Löschgruppe Königsthal/ Pippelsdorf |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella - Oberloquitz“ |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella - Roda“ |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Probstzella - Unterloquitz/Arnsbach“, mit der Löschgruppe Schaderthal |
(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen können sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine bedienen (§ 18).
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG, die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG) und den Wasserwehrdienst (§ 55 ThürWG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Probstzella die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella gliedern sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Jugendfeuerwehr |
| 2. | Einsatzabteilung |
| 3. | Alters- und Ehrenabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister bzw. Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Verwaltungsgemeinschaft weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Probstzella haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Probstzella zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist auf Antrag zulässig, über den Antrag entscheidet der Gemeindebrandmeister. Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Gemeinde Probstzella haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich bei dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf gemeinsamen Vorschlag des Gemeindebrandmeisters und des Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder dem Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters und des Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, die Wehrführer, deren Stellvertreter sowie die Mitglieder der Feuerwehrausschüsse.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Wehrführer und dem Bürgermeister ihm
| a) | eine Ermahnung oder |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder dem Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend). |
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern der Feuerwehrausschüsse gewählt werden.
§ 10
Jugendfeuerwehren
(1) Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella führen die Namen
| „Jugendfeuerwehr Probstzella“ und |
| „Jugendfeuerwehr Probstzella - Unterloquitz/Arnsbach“. |
(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren und durch den Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen. Die Jugendfeuerwehrwarte werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und vom Bürgermeister bestellt. Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella statt. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
§ 11
Gemeindebrandmeister,
stellvertretender Gemeindebrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich der Jahreshauptversammlungen (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Probstzella ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Probstzella ernannt.
(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Sie werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die Wehrführer werden zu Ehrenbeamten ernannt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die stellvertretenden Wehrführer werden zu Ehrenbeamten ernannt.
§ 12
Feuerwehrausschüsse
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella Feuerwehrausschüsse bilden.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, bis zu drei Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in einer Jahreshauptversammlung (§ 14) auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Gemeindebrandmeister und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Wehrführerausschuss
(1) Die Gemeinde Probstzella hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella zu koordinieren.
(2) Der Gemeindebrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 14
Jahreshauptversammlungen
(1) Unter dem Vorsitz der Wehrführer finden jährlich getrennte Jahreshauptversammlungen der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Gemeindebrandmeister und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 15
Wahl des Gemeindebrandmeisters, des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters,
des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, der Jugendfeuerwehrwarte und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, der Wehrführer, dessen Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und ihrer Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
§ 16
Wasserwehrdienst
Die Gemeinde Probstzella richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgaben des Wasserwehrdienstes werden durch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella wahrgenommen.
§ 17
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Probstzella gehören dem Wasserwehrdienst an.
(2) Der Gemeindebrandmeister als Gesamtleiter des Wasserwehrdienstes sowie die Wehrführer als Leiter der Ortsteilwehren können bei Bedarf weitere Personen zum Wasserwehrdienst berufen.
(3) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines bewohnten Flussbereiches können die Bewohner der bedrohten Bereiche mit Anordnung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen werden.
(4) Personen, die nach den Absätzen 2 und 3 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde Probstzella tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Einsatzleiters oder einer von ihm beauftragten Person.
§ 18
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 19
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.05.2022 außer Kraft.
Probstzella, den 12.08.2025
Gemeinde Probstzella
Sven Mechtold
-Bürgermeister-