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Pößnecker Stadtanzeiger
Ausgabe 5/2025
Nichtamtlicher Teil
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Familiennachrichten

Die Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft kann nur persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Der Erklärende muss sich dabei durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind, können den Kirchenaustritt selbst erklären, auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters.

Eigenhändig verfasste Erklärungen oder verwendete Vordrucke für einen Kirchenaustritt aus dem Internet sind keine wirksamen Austrittserklärungen!

Das Standesamt erteilt eine Austrittsbescheinigung. Der Austritt wird an dem Tag wirksam, an dem die Erklärung beim Standesamt abgegeben und unterzeichnet wurde.

Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von 36,00 Euro erhoben.

Bitte vereinbaren Sie für Vorsprachen im Standesamt einen Termin, um mögliche Wartezeiten zu vermeiden. Das Standesamt Pößneck ist telefonisch erreichbar unter der Rufnummer: 03647 - 500 310/309.