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Saale-Sormitz-Kurier Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Remptendorf
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachungen

Bekanntmachung

Ordnungsbehördliche Verordnung für die Durchführung von offenen Feuern im Freien in der Gemeinde Remptendorf vom 19.12.2025

Aufgrund des § 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. 1993, S. 323), neu gefasst durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. 2018, S. 229, 254) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 277) erlässt die Gemeinde Remptendorf als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Remptendorf, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

I.

Erlaubnisfreie offene Feuer im Freien

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Offene Feuer im Freien, die nur gelegentlich angelegt und unterhalten werden, bedürfen keiner gesonderten Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde der Gemeinde Remptendorf, sofern es sich dabei um folgende Feuer handelt:

a)

Lagerfeuer als sog. „Handfeuer“ zum Kochen oder Grillen, sofern die Höhe und der Durchmesser des Brennstoffhaufens 1,0 m nicht überschreiten;

b)

sog. „Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer“, die in handelsüblichen Brenn- und Feuerschalen (bis zu einem maximalen Durchmesser von 1,5 Meter), in Feuerkörben oder Aztekenöfen sowie in ähnlichen Behältnissen, die zum sicheren Abbrennen eines Feuers geeignet sind (z.B. Metalltonnen), betrieben werden.

(2) Andere Bestimmungen wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht oder landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. Die Erlaubnisfreiheit bezieht sich insbesondere nicht auf die geltenden forstrechtlichen Bestimmungen sowie auch nicht auf eventuelle privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) oder auf sonstige brandschutzrelevante Bedingungen.

§ 3

Zugelassenes Brennmaterial

(1) Es darf nur unbehandeltes, trockenes Holz (auch Astwerk sowie trockener Baum- und Strauchschnitt) einschließlich anhaftender Rinde sowie Reißig und Zapfen verbrannt werden. Das Brennmaterial muss trocken sein, damit es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

Für Feuer in Aztekenöfen darf nur solches Brennmaterial verwendet werden, das in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine (sog. Kleinfeuerungsanlagen) zugelassen ist, d.h. nur abgelagertes Brennholz (2 Jahre), naturbelassenes, stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts.

(2) Das Verbrennen von lackiertem, beschichteten oder behandelten Holz (z.B. Fensterstöcke, Türen, Möbel) sämtliches Bau- und Abbruchholz, verunreinigte Holzpaletten, verleimtes Holz, Zäune, Obstkisten, Gartenabfälle (z.B. Laub, Gras etc.), sonstiger Hausrat, Spanplatten, Faserplatten, Reifen, Dämmstoffe, Schalungsmaterial, Briketts aus Altpapier, Paraffinbrennstoffe oder gar Kunststoffe etc. ist verboten.

(3) Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder sonstige Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

(4) Zum Schutz von Kleintieren darf das Brennmaterial insgesamt nicht länger als 3 Tage aufgeschichtet werden. Außerdem ist das Brennmaterial am Tag vor dem Verbrennen vollständig umzuschichten.

(5) Das Verbrennen von Gartenabfällen wie Laub, Rasen oder frischer Baum- und Strauchschnitt ist generell verboten und kann nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz durch das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 4

Aufsichtspflicht und Haftung

(1) Jedes Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen.

(2) Grundsätzlich sind auch erlaubnisfreie offene Feuer so zu betreiben, dass die Allgemeinheit und/oder die Nachbarschaft weder gefährdet noch erheblich belästigt werden.

(3) Von offenen Feuern nach § 2 darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.

(4) Jeder, der ein offenes Feuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich, auch wenn es sich um ein erlaubnisfreies Feuer handelt.

(5) Bei Auslösung der Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 sind offene Feuer zu vermeiden.

§ 5

Mindestabstände

Bei offenen Feuern im Freien im Sinne des § 2 müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1.

50 Meter zu Gebäuden mit weicher Bedachung (Reed, Schilf) und zu Gebäuden aus überwiegend brennbaren Baustoffen (Holzhäuser, Scheunen);

2.

15 Meter zu Öffnungen in Gebäudewänden sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen;

3.

5 Meter zu sonstigen Gebäuden (vom Dachvorsprung ab gemessen) und zur Grundstücksgrenze;

4.

100 Meter zu Waldflächen (ThürWaldG);

5.

100 Meter zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;

6.

25 Meter zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs;

7.

50 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen.

II.

Traditions- und Brauchtumsfeuer

§ 6

Begriffsbestimmung

(1) Traditions- und Brauchtumsfeuer dienen ausschließlich der Traditions- und Brauchtumspflege. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfindet und für jedermann zugänglich ist.

Veranstalter eines Traditions-/Brauchtumsfeuers können eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, eine Organisation oder ein Verein sein.

Traditions- und Brauchtumsfeuer können insbesondere zu folgenden Anlässen gestattet werden:

-

Osterfeuer

(einmalig in der Zeit von Karsamstag bis Ostermontag);

-

Maifeuer bzw. Walpurgisfeuer

(am 30.04. oder 01.05.);

-

Pfingstfeuer;

-

Sonnenwendfeuer

(anlässlich der Sommer- und Wintersonnenwende);

-

Neujahrsfeuer bzw. Weihnachtsbaumverbrennen

(im Januar)

-

zum „Tag der Deutschen Einheit“

(am Tag/Wochenende vor oder nach dem 03.10.)

jeweils in der Zeit von 18.00 bis 24.00 Uhr.

(2) Bei Traditions- und Brauchtumsfeuern handelt es sich um offene Feuer auf dem Boden oder in Feuerschalen.

(3) Die Durchführung von Traditions- und Brauchtumsfeuern ist genehmigungspflichtig (§ 7).

(4) Traditions- und Brauchtumsfeuern, die in einer Feuerschale durchgeführt werden, die einen Durchmesser von weniger als 1,50 m hat, gelten als erlaubnisfreie Feuer im Sinne des § 2 dieser Verordnung. Für diese Feuer gelten die §§ 3 bis 5 dieser Verordnung.

§ 7

Genehmigungspflicht

(1) Für das Abbrennen von Traditions- /Brauchtumsfeuern ist im Ordnungsamt der Gemeinde Remptendorf spätestens 1 Woche vorher schriftlich eine Genehmigung zu beantragen (außer § 6 Abs. 4).

(2) Der Antrag des Traditions-/Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Veranstalters, der das Traditions-/ Brauchtumsfeuer durchführen möchte, Bezeichnung der/des Organisation/Vereins o.ä.,

2.

Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Personen, die das Traditions-/ Brauchtumsfeuer beaufsichtigen,

3.

Termin (ggf. Ersatztermin), Zeitpunkt und Dauer des geplanten Traditions-/ Brauchtumsfeuers,

4.

Beschreibung des Ortes, an dem das Traditions-/Brauchtumsfeuer stattfinden soll,

5.

Entfernung des Traditions-/Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,

6.

Breite und Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Brennmaterials,

7.

getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Brandwache, Mobiltelefon für Notruf, Sand, Wasser).

(3) Für das Abbrennen des Feuers muss das Einverständnis des Grundstückseigentümers vorliegen.

§ 8

Zugelassenes Brennmaterial

§ 3 gilt auch für die Durchführung der Traditions-/Brauchtumsfeuer.

§ 9

Aufsichtspflicht

(1) Das genehmigungspflichtige Traditions-/Brauchtumsfeuer ist ständig von zwei Personen, von denen eine mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen.

(2) Die Aufsichtspersonen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.

(3) Die Aufsichtspersonen haben ein mobiles Telefon für den Notruf bereit zu halten.

(4) Die Aufsichtspersonen müssen dafür sorgen, dass die Teilnehmer/Besucher einen der Größe des Traditions-/Brauchtumsfeuers angemessenen Sicherheitsabstand halten.

(5) Die Aufsichtspersonen sind für die Einhaltung der Auflagen nach § 10 dieser Verordnung verantwortlich.

(6) Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung für das jeweilige Traditions-/ Brauchtumsfeuer eingehalten werden.

§ 10

Auflagen

(1) Zur Bekämpfung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Feuers ausreichend Löschmittel bzw. Löschgeräte bereit zu halten (z.B. Sand, Wassereimer, Schlauch mit Wasseranschluss, Handfeuerlöscher).

(2) Das Feuer darf bei starkem Wind (d.h. bei deutlicher Bewegung armstarker Äste) nicht angezündet werden und ist bei aufkommenden starkem Wind unverzüglich zu löschen.

(3) Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.

(4) Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist das Feuer und die Glut abzulöschen. Noch vorhandene Glut ist zu übererden, damit auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug auszuschließen ist.

(5) Die Ordnungsbehörde der Gemeinde Remptendorf kann für Traditions-/ Brauchtumsfeuer im Einzelfall weitere Auflagen erteilen bzw. diese wegen hoher Waldbrandgefahr bei Auslösung der Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 untersagen.

§ 11

Größe und Mindestabstände

(1) Die Feuerstelle ist auf eine maximale Fläche von 8,0 m im Durchmesser zu begrenzen.

(2) Das aufgeschichtete Brennmaterial darf eine Höhe von 4,0 m nicht überschreiten.

(3) Die Haufen müssen von einem 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

Die Feuerstelle ist mit nichtbrennbaren Materialien (Steine, Sand) gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.

(4) Für die Einrichtung der Feuerstelle eines genehmigungspflichtigen Traditions-/ Brauchtumsfeuer gelten folgende Mindestabstände:

1.

100 Meter zu Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind;

2.

100 Meter zu Gebäuden mit weicher Bedachung (Reed, Schilf) und zu Gebäuden aus überwiegend brennbaren Stoffen (Holzhäuser, Scheunen);

3.

100 Meter zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs;

4.

25 Meter zu sonstigen baulichen Anlagen;

5.

100 Meter zu Waldflächen (ThürWaldG);

6.

50 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen.

III.

Schlussvorschriften

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 a) Handfeuer entzündet und unterhält, die in Höhe oder Durchmesser größer sind als 1,0 m;

2.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b) Wärme und Gemütlichkeitsfeuer in Brenn- oder Feuerschalen betreibt, die größer sind als 1,5 m im Durchmesser oder wer solche Feuer in Behältnissen entzündet, die nicht zum sicheren Betrieb geeignet sind;

3.

§ 3 andere als die erlaubten Materialien verbrennt oder das Brennmaterial am Tag vor dem Verbrennen nicht vollständig umschichtet;

4.

§ 4 Abs. 1 das Feuer nicht beaufsichtigt;

5.

§ 4 Abs. 2 die Allgemeinheit und/oder die Nachbarschaft gefährdet oder erheblich belästigt;

6.

§ 5 die festgelegten Mindestabstände nicht einhält;

7.

§ 6 Abs. 1 ein Traditions-/Brauchtumsfeuer außerhalb der genannten Zeiträume entzündet;

8.

§ 7 ein Traditions-/Brauchtumsfeuer ohne die vorherige Anzeige bzw. Genehmigung durch das Ordnungsamt der Gemeinde Remptendorf entzündet oder die Anzeige hierfür nicht rechtzeitig abgibt;

9.

§ 8 i.V.m. § 3 andere als die erlaubten Materialien verbrennt oder das Brennmaterial am Tag vor dem Verbrennen nicht vollständig umschichtet;

10.

§ 9 das Traditions-/Brauchtumsfeuer nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt;

11.

§ 10 Abs. 2 bei starkem Wind ein Traditions-/Brauchtumsfeuer entfacht oder bei aufkommenden Wind ein bestehendes Traditions-/ Brauchtumsfeuer nicht sofort löscht;

12.

§ 10 Abs. 3 den Verbrennungsvorgang des Traditions-/Brauchtumsfeuers nicht so steuert, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird;

13.

§ 10 Abs. 4 die Feuerstelle verlässt ohne das Feuer und die Glut vorher abzulöschen;

14.

§ 10 Abs. 5 gegen weitere Auflagen der Ordnungsbehörde verstößt bzw. wer Traditions-/Brauchtumsfeuer trotz Untersagung der Ordnungsbehörde entzündet;

15.

§ 11 Abs. 1 und/oder Abs. 2 die angegebene Größe des Traditions-/ Brauchtumsfeuers überschreitet;

16.

§ 11 Abs. 3 den Haufen des Traditions-/Brauchtumsfeuers nicht entsprechend absichert;

17.

§ 11 Abs. 4 die genannten Mindestabstände nicht einhält.

(2) Verstöße gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Remptendorf (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).

§ 13

Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2045.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung für die Durchführung von offenen Feuern im Freien in der Gemeinde Remptendorf vom 28.07.2017 außer Kraft.

Gemeinde Remptendorf, den 19.12.2025

Tino König

Bürgermeister