Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 277) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019, Seite 457) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. 2020, S. 543) hat der Gemeinderat der Gemeinde Remptendorf in seiner Sitzung am 21.08.2025 (Beschluss-Nr. 2025/47/GR) die folgende 2. Änderungssatzung zur Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Remptendorf beschlossen:
Artikel I
§ 2 Absatz 1 der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Remptendorf wird wie folgt neu gefasst:
| „(1) | Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 154,00 Euro, die sich aus 100,00 Euro Grundbetrag und 54,00 Euro Zuschlag zusammensetzt.“ |
Artikel II
§ 2 Absatz 2 der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Remptendorf wird wie folgt neu gefasst:
| „(2) | Die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Remptendorf erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung |
| — in Höhe von |
| - Freiwillige Feuerwehr Remptendorf — 100,00 Euro |
| - Freiwillige Feuerwehr Liebschütz-Liebengrün — 75,00 Euro |
| - Freiwillige Feuerwehr Altengesees — 50,00 Euro |
| - Freiwillige Feuerwehr Burglemnitz — 50,00 Euro |
| - Freiwillige Feuerwehr Gahma — 50,00 Euro |
| - Freiwillige Feuerwehr Ruppersdorf — 50,00 Euro |
| - Freiwillige Feuerwehr Thimmendorf — 50,00 Euro.“ |
Artikel III
Nach § 2 der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Remptendorf wird der folgende § 3 neu eingefügt:
„§ 3
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.“
Artikel IV
§ 3 der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Remptendorf wird neu zu § 4.
Artikel V
Die Regelungen der Artikel I, III und IV der 2. Änderungssatzung zur Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Remptendorf vom 16. März 2020 treten rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Die Regelung des Artikels II der 2. Änderungssatzung zur Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Remptendorf vom 16. März 2020 tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Remptendorf, den 01.10.2025
Gemeinde Remptendorf
Tino König
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.