Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Winterdienstes durch den Bauhof ist es erforderlich, dass beim Parken in Straßen, in welchen kein Halt- bzw. Parkverbot besteht, unbedingt darauf zu achten ist, dass für den fließenden Verkehr eine Durchfahrtsbreite von 3,05 m gewährleistet werden muss.
Diese Durchfahrtsbreite ist unbedingt einzuhalten, damit nicht nur für die Winterdienstfahrzeuge die Durchfahrtsbreite möglich ist, sondern vor allem auch für die Rettungsfahrzeuge.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass das Verbringen von Schnee aus privaten Flächen auf öffentliche Verkehrsflächen verboten ist.
Für die Beseitigung von Dachlawinen, welche in den öffentlichen Verkehrsraum fallen, ist der Grundstückseigentümer bzw. der Nutzer des Grundstückes eigenverantwortlich.